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   BGBl. 1950 S. 448   

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BGBl. 1950 S. 448 (https://dejure.org/1950,550)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 39, ausgegeben am 08.09.1950, Seite 448
  • Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG)
  • vom 06.09.1950

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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 119.86

    Zustellung eines Leistungsbescheids im Wohnungsfürsorgebereich des Bundes

    Während die Bundesvermögensämter nach der früheren Behördenorganisation aufgrund des § 40 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) lediglich "Außenstellen" der Oberfinanzdirektionen waren (vgl. Nr. 2 der Zweiten Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Finanzverwaltung - 2. DAFVG - vom 21. Mai 1952, MBlFin 1952, 212), sind sie nach der derzeitigen Rechtslage verselbständigte örtliche Bundesfinanzbehörden (vgl. § 1 Nr. 4 FVG).
  • BFH, 04.04.1984 - I R 269/81

    Betriebsprüfung - Großbetriebsprüfungsstellen - Örtliche Landesfinanzbehörden -

    Die Oberste Finanzbehörde habe nach § 21 Abs. 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 - FVG 1950 - (BGBl I 1950, 448) die FÄ in ihrem Geschäftsumfang auf die Verwaltung bestimmter Steuern oder die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beschränken und somit auch von vornherein mit einer Beschränkung auf bestimmte sachliche Zuständigkeiten bilden können.
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 45.86

    Festsetzung von Ausgleichszahlungen auf Grund des Gesetzes über den Abbau der

    Während die Bundesvermögensämter nach der früheren Behördenorganisation aufgrund des § 40 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) lediglich "Außenstellen" der Oberfinanzdirektionen waren (vgl. Nr. 2 der Zweiten Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Finanzverwaltung - 2. DAFVG - vom 21. Mai 1952, MBlFin 1952, 212), sind sie nach der derzeitigen Rechtslage verselbständigte örtliche Bundesfinanzbehörden (vgl. § 1 Nr. 4 FVG).
  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 19.87

    Adressat der Festsetzung der Fehlbelegungsabgabe von Bundesbehörden -

    Während die Bundesvermögensämter nach der früheren Behördenorganisation aufgrund des § 40 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) lediglich "Außenstellen" der Oberfinanzdirektionen waren (vgl. Nr. 2 der Zweiten Verwaltungsanordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Finanzverwaltung - 2. DAFVG - vom 21. Mai 1952, MBlFin 1952, 212), sind sie nach der derzeitigen Rechtslage verselbständigte örtliche Bundesfinanzbehörden (vgl. § 1 Nr. 4 FVG).
  • BVerfG, 22.11.1951 - PBvV 1/51

    Steuerverwaltung

    Durch § 34 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) war bereits den Landesfinanzbehörden als Auftragsverwaltung "die Verwaltung desjenigen Teils der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer, den der Bund für sich in Anspruch nimmt", übertragen worden.
  • BFH, 15.10.1968 - II 68/64

    Verfassungsmäßigkeit und Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Gesetz über die

    "ob § 9 Abs. 2 Satz 1 FVG vom 6. September 1950 (BGBl I, 448) - (§ 9 Abs. 2 in der Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und den Ländern, 4. Überleitungsgesetz, vom 27. April 1955 (BGBl 1, 189) - mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit sich das Gesetz auf die Verwaltung der Beförderungsteuer bezieht.".
  • BFH, 18.12.1963 - I 230/61 S

    Verstoß gegen das GG (Grundgesetz) durch Heranziehung des Angehörigen eines

    Nach § 7 des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Überleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (GVBl Berlin S. 394, BGBl 1952 I S. 1) in Verbindung mit § 39 des Gesetzes über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl 1950 S. 448) gelten die AO und das StAnpG in Berlin; diese Vorschriften sind darum in Berlin geltendes Recht.
  • BFH, 03.07.1964 - VI 78/63 S

    Berufung eines Finanzamtsvorstehers gegen Einspruchsentscheidungen des

    Die auf Grund von § 23 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) vom 6. September 1950 (BGBl 1950 S. 448) bei den Finanzämtern gebildeten Steuerausschüsse wirken nach § 24 Abs. 1 und 2 FVG bei der Festsetzung von Besteuerungsgrundlagen und Steuern beratend mit und entscheiden gemäß § 24 Abs. 3 FVG auf Antrag auch über Einsprüche.
  • BVerwG, 27.10.1960 - II C 41.58

    Möglichkeit der Berufung eines Zollinspektors und Beamten auf Lebenszeit auf

    Als Beamter einer Dienststelle der Reichszollverwaltung, deren Aufgaben bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes durch das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I S. 448) - FVG - auf die bundeseigene Zollverwaltung übergegangen seien, unterfalte.
  • BGH, 14.12.1955 - IV ZR 6/55

    Italienischer Friedensvertrag. Forderungsverzicht

    Nun ergebe aber das Gesetz über die Finanzverwaltung vom 6. September 1950 (BGBl. I, 448), insbesondere in seinen §§ 1, 3, 5 und 6, daß das Vermögen des Bundes und, soweit Vermögen des Reiches auf diesen übergegangen sei, auch das ehemalige Vermögen des Reiches, grundsätzlich von den Bundesvermögens- und Bauabteilungen der Oberfinanzdirektionen in ihrer Eigenschaft als Bundesbehörden verwaltet werde, denen der Oberfinanzpräsident in seiner Eigenschaft als Bundesbeamter vorstehe.
  • BGH, 12.12.1952 - I ZR 57/52

    Fiskalvertretung des Deutschen Reichs

  • VG Dessau, 21.09.2000 - 2 A 419/98

    Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes; Bekanntgabe eines Grundsteuermessbescheides;

  • BFH, 26.01.1971 - II B 30/70

    Erlaß von Bescheiden - Besteuerung des Straßengüterverkehrs - Zuständigkeit der

  • BFH, 08.02.1966 - VII 271/63
  • BDH, 22.02.1956 - III D 138/54

    Rechtsmittel

  • BGH, 03.02.1954 - VI ZR 76/52

    Rechtsmittel

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