Gesetzgebung
BGBl. 1950 S. 759 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 48, ausgegeben am 24.11.1950, Seite 759
- Verordnung über die Miethöhe für neugeschaffenen Wohnraum (Mietenverordnung)
- vom 20.11.1950
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 27.05.1981 - 8 C 51.79
Erhebung einer Geldleistung wegen Fehlbelegung einer der Wohnungsbindung …
Nach der Währungsreform fertiggestellte Wohnungen, wie die Einliegerwohnung des Klägers, waren ferner nach den Vorschriften der Mietenverordnung vom 20. November 1950 (BGBl. I S. 759) preisgebunden. - BGH, 28.04.1965 - VIII ZR 135/63
Einseitige Mieterhöhungserklärung - Anhebung der Miete auf die zulässige …
In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht darauf, daß die Vermieterin in ihren Wirtschaftlichkeitsberechnungen zum Teil Zinsen und Abschreibungen für durch Baukostenzuschüsse gedeckte Baukosten angesetzt habe, was nicht zulässig sei (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Schlußsatz der Mietenverordnung vom 20. November 1950, BGBl I S. 759 i.V. mit §§ 12 Abs. 3, 14, 17 Abs. 3 der I. Berechnungsverordnung vom gleichen Tage, BGBl 1, 753). - BGH, 28.04.1965 - VIII ZR 162/63
Umfang des richterlichen Ermessens im Rahmen von § 19 Abs. 2 des …
In diesem Zusammenhang verweist das Berufungsgericht darauf, daß die Vermieterin in ihren Wirtschaftlichkeitsberechnungen zum teil Zinsen und Abschreibungen für durch Baukostenzuschüsse gedeckte Baukosten angesetzt habe, was nicht zulässig sei (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 3 Schlußsatz der Mietenverordnung vom 20. November 1950 BGBl I S. 759 i.V. mit §§ 12 Abs. 3, 14, 17 Abs. 3 der I. Berechnungsverordnung vom gleichen Tage BGBl I 753). - BFH, 06.09.1963 - III 160/60 S
Beginn der Zehnjahresfrist für die Inanspruchnahme der Grundsteuervergünstigung …
Darin wurde gemäß § 18 der Verordnung über die Miethöhe für neugeschaffenen Wohnraum (Mietenverordnung) vom 20. November 1950 (BGBl 1950 I S. 759) bestätigt, daß für das Bauvorhaben des Bg. die Voraussetzungen des § 7 des I. WoBauG in der Fassung vom 25. August 1953 (…a.a.O.) in vollem Umfange vorliegen.