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   BGBl. 1950 S. 90   

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BGBl. 1950 S. 90 (https://dejure.org/1950,762)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1950 Nr. 16, ausgegeben am 26.04.1950, Seite 90
  • Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Handelsrechts, des Genossenschaftsrechts und des Wechsel- und Scheckrechts (Handelsrechtliches Bereinigungsgesetz)
  • vom 18.04.1950

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82

    Lohnzahlungsanspruch

    Ein weiterer Hinweis hierfür ergibt sich aus § 72 HGB in der Fassung vom 18. April 1950 (BGBl. I, 90), nach dessen Ziff. 3 der Prinzipal dem Handlungsgehilfen aus wichtigem Grund fristlos kündigen durfte, wenn dieser "durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert wird", es sei denn, besondere Umstände rechtfertigten eine andere Beurteilung.
  • BFH, 08.04.1964 - VI 205/61 S
    Bei Umwandlung einer GmbH in ein Einzelunternehmen nach §§ 14 und 1 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften vom 5. Juli 1934 (RGBl 1934 I S. 569) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 18. April 1950 (BGBl 1950 S. 90) kann ein Verlust der aufgelösten GmbH bei der Veranlagung des Einzelunternehmers nicht gemäß § 10d EStG 1955 abgesetzt werden.

    Der Bf. wandelte im Jahre 1951 gemäß §§ 14 und 1 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften ( UmwG ) vom 5. Juli 1934 (RGBl 1934 I S. 569) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 18. April 1950 (BGBl 1950 S. 90) seine Einmann-GmbH in ein Einzelunternehmen um.

  • BVerwG, 03.06.2020 - 8 B 14.20

    Anspruch auf Auskehr der bei der Veräußerung von Grundstücken erzielten Erlösen;

    Sie wurden zwar, wie sich auch aus § 7 Abs. 1 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 18. April 1950 (BGBl. I S. 90) ergibt, zunächst gemäß Art. 125 GG Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), sind aber spätestens durch § 46 des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 (BGBl. I S. 644) - wenn auch unter weitgehender Beibehaltung ihres Regelungsgehalts in Nachfolgevorschriften (vgl. BT-Drs. 2/2402, S. 11) - aufgehoben worden.
  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 350/82
    Ein weiterer Hinweis hierfür ergibt sich aus § 72 HGB in der Fassung vom 18. April 1950 (BGBl. I, 90) nnach dessen Ziffer 3 der Prinzipal dem Handlungsgehilfen grundsätzlich aus wichtigem Grund fristlos kündigen durfte, wenn dieser durch eine die Zeit von acht Wochen übersteigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste verhindert war.
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