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   BGBl. I 1951 S. 155   

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BGBl. I 1951 S. 155 (https://dejure.org/1951,2220)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 06.03.1951, Seite 155
  • Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn
  • vom 02.03.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.02.2000 - 12 A 739/97

    Falscheintragung von Zählwerksständen einer Dieselkraftstoffsäule zwecks

    Auch die betriebsinterne Kontrollpflicht diente allein Interessen des Bundes als Träger des Sondervermögens "Deutsche Bundesbahn" (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951, BGBl. I S. 155).
  • BFH, 02.09.1971 - V R 8/67

    Seeschiffe i. S. des UStG; Rückforderung von USt-Vergütungen; neue Tatsachen i.

    Für die Auslegung des umsatzsteuerlichen (vergütungsrechtlichen) Begriffes Seeschiff sind die Vorschriften des Seerechts (§ 1 FlaggRG vom 8. Februar 1951, BGBl I 1951, 79, in Verbindung mit der 3. FlaggRGDVO vom 3. August 1951, BGBl I 1951, 155) heranzuziehen.

    Nach § 1 Abs. 2 der Dritten Durchführungsverordnung zum Flaggenrechtsgesetz (3. FlaggRGDVO) vom 3. August 1951 (BGBl I 1951, 155) ist Seefahrt im Sinne des FlaggRG die Schifffahrt seewärts der in den Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzen.

  • BVerwG, 21.11.1958 - VII P 3.58

    Rechtsmittel

    Diese Vereinbarung sei abgeschlossen worden, um der politischen Entwicklung seit der Blockade und der verwaltungsmäßigen Spaltung Berlins im Jahre 1948 Rechnung zu tragen und um die Verwaltung des Vermögens der ehemaligen Reichsbahn in Berlin (West) zu regeln, nachdem das in den übrigen Ländern der Bundesrepublik eingeführte Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der DB vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 155) in Berlin keine Geltung erlangt habe, da das von dem Abgeordnetenhaus beschlossene Übernahmegesetz vom 21. Dezember 1951 (GVBl. S. 1190) durch Erlaß der Alliierten Kommandantur vom 29. Dezember 1951 (GVBl. 1952 S. 53) wieder aufgehoben worden sei.
  • BGH, 10.03.1960 - III ZR 174/58

    Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) auf Ansprüche gegen die

    Als hier eingreifende und von den Bestimmungen des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes unberührt gebliebene Gesetze könnten allenfalls das Gesetz über vermögensrechtliche Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951 (BGBl I 155) und das Bundesbahngesetz vom 13. Dezember 1951 (BGBl I 955) in Betracht kommen.
  • BGH, 06.07.1984 - V ZR 259/82

    Erforderliche Bestimmtheit an einem Urteil über das Bestehen eines Vorkaufrechts

    Zu diesen Sonderregelungen gehört auch das Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. Mai 1951 (BGBl I 155; vgl. BT-Drucks. 1/1023 S. 9 zu § 5 des Entwurfs = § 7 des Gesetzes; Verh. d. Deutschen BT I., Sten. Ber. Bd. 5 S. 385; Peaux de la Croix, Kommentar zum AKG § 1 Anm. 21).
  • BVerwG, 20.03.1958 - I C 93.57

    Rechtsmittel

    Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Verwaltung des ehemaligen Reichsbahnvermögens in Westberlin jedenfalls für den zum Vorratsvermögen der Bahn gehörenden Geländestreifen legitimiert sei, die Eigentümer r echte geltend zu machen, betreffen insoweit revisibles Recht, als es um den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951 (BGBl. I S. 155) geht.
  • BGH, 09.12.1955 - V ZR 41/55

    Kündigung von Geschäfts räumen

    § 32 Abs. 1 MSchG gibt auch der Klägerin die darin bezeichnete Sonderstellung; denn ihr Vermögen ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Bundesrepublik (§ 1 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 - BGBl. I, 955; vgl. auch § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn vom 2. März 1951 - BGBl. I, 155 - und Roquette, Mietrecht 4. Aufl. S. 338).
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