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   BGBl. I 1951 S. 175   

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BGBl. I 1951 S. 175 (https://dejure.org/1951,2191)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 13, ausgegeben am 19.03.1951, Seite 175
  • Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
  • vom 15.03.1951

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (15)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    § 48 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (Bundesgesetzbl I Seite 175) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und der Verordnung über das Erbbaurecht vom 30. Juli 1973 (Bundesgesetzbl I Seite 910) ist nach Maßgabe der Gründe mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - Wohnungseigentumsgesetz (WEG) - vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) fallen Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander, über die Rechte und Pflichten des Verwalters und über die Gültigkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümer weitgehend in die Zuständigkeit der Amtsgerichte, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entscheiden (§ 43 Abs. 1 WEG).

  • BVerwG, 25.09.1992 - 8 C 68.90

    Rücknahme eines Verwaltungsakts - Ermessen - Rücknahme eines

    Das wäre der Fall, wenn die von ihm benutzten Räume in dem Zeitpunkt, in dem er seine Wohngeldanträge gestellt hat, nicht die Anforderungen erfüllt haben sollten, die an eine Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz) vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175) - WEG - zu stellen sind.
  • OLG Hamm, 10.08.2011 - 15 W 557/10

    Auslegung der Bewilligung eines Dauerwohnrechts

    "Ein Dauerwohnrecht gemäß Wohnungseigentumsgesetz vom 15.3.1951 (BGBl. I 1951, Seite 175) in der abgeschlossenen Wohnung im I. Stockwerk des Wohnhauses in I2, M-Straße, für die Eheleute Vorarbeiter M1 und M2 geb.
  • BFH, 13.03.1984 - IX R 8/79

    Herstellungskosten - Erhöhte Absetzungen - Geltendmachung - In Berlin (West)

    Ist durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) Wohnungseigentum begründet worden, so erhält damit die Wohnung ihre Qualifikation zu einer Eigentumswohnung (vgl. auch § 12 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - i. d. F. vom 1. September 1965, BGBl I 1965, 1617, BStBl I 1965, 604, 610: Eine Eigentumswohnung ist eine Wohnung, an der Wohnungseigentum nach den Vorschriften des Ersten Teiles des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951, BGBl I 1951, 175, begründet ist).

    Daß sich in einem solchen Fall das gemeinschaftliche Eigentum (§ 1 Abs. 4 WEG vom 15. März 1951, BGBl I 1951, 175 - jetzt § 1 Abs. 5 WEG -) in einer Person (oder - wie hier - in der Person der beiden Miteigentümer) verkörpert, ist entgegen der Ansicht der Kläger ohne Bedeutung.

  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.898

    Verbesserungsbeitrag für Entwässerungseinrichtung

    vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1962), nicht entgegen, da dieser keine abgabenrechtliche Relevanz zukommt (vgl. dazu ausführlich: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 - W 2 K 15.335).
  • BFH, 03.12.1982 - III R 102/79

    Steuermeßzahl - Eigentumswohnung

    Mit der vom Finanzgericht (FG) zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung des § 62 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) vom 15. März 1951 (BGBl I 1951, 175, berichtigt Seite 209) in der Fassung des Gesetzes vom 30. Juli 1973 (BGBl I 1973, 910).
  • VG Würzburg, 11.10.2017 - W 2 K 15.335

    Eingeschränkter Herstellungsbeitrag für Wasserversorgung

    vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1962), zunächst ausschließlich auf die Begründung von Miteigentum in Form von Sondereigentum an einem Grundstück und den darauf befindlichen Gebäuden bzw. Räumen beschränkt.
  • BVerwG, 28.04.1983 - 3 C 54.82

    Lastenausgleich - Unterhaltshilfe - Dingliches Wohnrecht - Nutzungswert der

    Der Wohnung im eigenen Haus steht zwar die Eigentumswohnung (vgl. § 62 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht - WEG - vom 15. März 1951 [BGBl. I S. 175]) und möglicherweise auch ein eigentumsähnliches eigengenutztes Dauerwohnrecht an einer Eigentumswohnung gleich.
  • LG München I, 19.12.2000 - 13 S 17634/00

    Berechtigung des Wohnungseigentumsverwalters zur Erhebung von Maklerprovisionen

    Zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens war das WEG schon etwa 20 Jahre in Kraft (Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht vom 15.03.1951, BGBl I, Seite 175).
  • VG Würzburg, 08.11.2017 - W 2 K 17.899

    Festsetzung eines Verbesserungsbeitrags für die Wasserversorgungseinrichtung

    vom 15. März 1951 (BGBl I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2014 (BGBl I S. 1962), nicht entgegen, da dieser keine abgabenrechtliche Relevanz zukommt (vgl. dazu ausführlich: VG Würzburg, U.v. 11.10.2017 - W 2 K 15.335).
  • BFH, 02.05.1974 - I R 225/72

    Einräumung eines Dauerwohnrechts - Erbbauzins - Verzicht auf Eigennutzung -

  • BFH, 10.02.1994 - IV R 5/93
  • OVG Bremen, 07.10.1980 - 1 BA 16/80

    Verwaltung von Eigentumswohnungen; Ankündigung der Entziehung der

  • BVerwG, 13.05.1964 - V C 181.62
  • BGH, 02.05.1956 - V ZR 171/54

    Rechtsmittel

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