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   BGBl. I 1951 S. 213   

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BGBl. I 1951 S. 213 (https://dejure.org/1951,2111)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 15, ausgegeben am 31.03.1951, Seite 213
  • Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen
  • vom 30.03.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 317/55

    Rechtsmittel

    Die Ausführungen des angefochtenen Urteils, daß selbst bei günstigster Beurteilung etwaige Hemmungswirkungen auf der Grundlage des Gesetzes über den Ablauf der durch Krieg- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl 821) mit dem Ergänzungsgesetz vom 30. März 1951 (BGBl I 213) spätestens am 1. Juli 1953 beendet gewesen seien, und daß die Klägerin sich gegenüber der Verjährungseinrede weder auf unzulässige Rechtsausübung, noch auf einen Verstoß gegen Treu und Glauben berufen könne, sind ebenfalls nicht zu Ungunsten der Klägerin durch Rechtsirrtum beeinflußt.
  • BGH, 30.01.1962 - I ZB 7/61

    Rechtsmittel

    Die hiermit gebilligte Auffassung des Verwaltungsgerichts kann insbesondere nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß außer dem Gesetz über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl. S. 821), dem Ergänzungsgesetz dazu vom 30. März 1951 (BGBl. I S. 213) und dem Gesetz Nr. 67 der Alliierten Hohen Kommission (Amtsblatt Nr. 70 vom 28. November 1951, S. 1310), die bereits das Verwaltungsgericht erwähnt hat, in der Revisionsbegründung noch weitere Gesetze angeführt worden sind, in denen, wenn eine neue gesetzliche Verjährungsregelung sich nur auf noch nicht verjährte Ansprüche beziehen sollte, das ausdrücklich gesagt worden ist.
  • BGH, 17.05.1956 - III ZR 288/54

    Rechtsmittel

    Soweit die Klageansprüche auf behauptete Amtspflichtverletzungen der Beklagten gestützt sind, hat das Oberlandesgericht von einer sachlich-rechtlichen Prüfung Abstand genommen, weil nach seiner Meinung ein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf gemäß § 852 BGB in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28. Dezember 1950 (BGBl. I, 821) und vom 30. März 1951 (BGBl. I, 213) in jedem Fall verjährt sei.
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