Gesetzgebung
BGBl. I 1951 S. 38 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 08.01.1951, Seite 38
- Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes
- vom 28.12.1950
Verordnungstext
Wird zitiert von ...
- BGH, 11.03.1959 - V ZR 187/57
Rechtsmittel
Da die Beklagte als gemeinnützig anerkanntes und damit unter § 9 der Verordnung zur Durchführung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezember 1950 (BGBl 1951 I 38) fallendes Wohnungsunternehmen nach § 161 Abs. 2 Nr. 3 LAG nicht der Kreditgewinnabgabe unterliegt, findet auf sie die Sondervorschrift des § 92 Abs. 1 LAG Anwendung, nach welcher der Hypothekengewinnabgabe auch Schuldnergewinne aus Verbindlichkeiten unterliegen, die nicht durch Grundpfandrechte gesichert waren, sofern es sich um Dauerschulden im Sinne des Gewerbesteuerrechts handelt.