Gesetzgebung
   BGBl. I 1951 S. 405   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1951,1624
BGBl. I 1951 S. 405 (https://dejure.org/1951,1624)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1951,1624) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 29.06.1951, Seite 405
  • Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr
  • vom 28.06.1951

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • BVerfG, 27.02.1962 - 2 BvR 394/60

    Fehlendes Rechtsschutzinteresse am Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 28. Juni 1951 (BGBl. I S. 405) - im folgenden Ausfuhrförderungsgesetz oder AusfFördG - gewährte bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag für bestimmte Lieferungen und sonstige mit der Ausfuhr zusammenhängende Leistungen Steuererleichterungen.
  • BFH, 14.07.1959 - I 100/58 U

    Ordnungsmäßigkeit und Voraussetzungen einer Steuererleichterung nach dem Gesetz

    Für Stauereileistungen, die sie in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1951 bewirkte, vereinnahmte sie im Jahre 1952 = 182 183 DM und setzte dafür gemäß § 4 des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom 28. Juni 1951 - abgekürzt: AusfFördG - (BGBl 1951 I S. 405, BStBl 1951 I S. 228) von ihrem Gewinn für 1952 einen Betrag von 5465 DM als steuerfrei ab.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht