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   BGBl. I 1951 S. 51   

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BGBl. I 1951 S. 51 (https://dejure.org/1950,741)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 10.01.1951, Seite 51
  • Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes
  • vom 29.12.1950

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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 16.01.1961 - III ZR 204/59

    Amtshaftung wegen unrechtmäßiger Pfändungsverfügungen - Verjährung eines

    Doch hätte der Kläger für diese Entscheidung des Finanzamtes innerhalb bestimmter Fristen eine Bestätigung der grundbuchverwaltenden Stelle, hier der Sparkasse, dem Finanzamt vorlegen müssen (§ 24 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 - WiGBl 1949, 205; § 3 der VO vom 29. Dezember 1950 - BGBl 1951 I 51).
  • BFH, 28.10.1965 - III 91/62 U

    Ansetzung der Betriebsgrundstücke mit dem maßgebenden Einheitswert bezüglich der

    Insofern ist durch die 13. AbgabenDV-LA eine Änderung gegenüber § 7 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes (2. StDVO-SHG) vom 29. Dezember 1950 (BGBl 1951 I S. 51, BStBl 1951 I S. 55) eingetreten (Hinweis auf Kühne-Wolff, Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 2 zu § 5 der 13. AbgabenDV-LA; ebenso Pellens, Kommentar zur Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz vom 25. April 1955 in Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ -, Ausgabe C, Lieferung Nr. 113/LA-Lieferung Nr. 14 vom 6. September 1955, Anm. 1 Abs. 2 zu § 5 der 13. AbgabenDV-LA).
  • BFH, 12.10.1962 - III 392/59 U

    Erlass der Vermögensabgabe bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen

    Die Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes (2. StDVO-SHG) vom 29. Dezember 1950 (BGBl 1951 I S. 51) hat für das Gebiet des früher vereinigten Wirtschaftsgebietes die Durchführungsbestimmungen den Vorschriften des FlüSG angepaßt.
  • BGH, 28.06.1961 - V ZR 193/60

    Rechtsmittel

    An Möglichkeiten, welche die Beklagten ihrer Verpflichtung aus der Übernahme des Lastenausgleichs hätten entheben oder sie ihnen hätten erleichtern können, kämen nur in Betracht die Befreiung von der Vermögensabgabe nach der auf Grund des § 202 Abs. 1 LAG ergangenen Dreizehnten Durchführungsverordnung über Ausgleichsabgaben nach dem Lastenausgleichsgesetz (13. AbgabenDV-LA) vom 25. April 1955 in der Fassung vom 19. Juli 1958 (BGBl 1955 I 209; 1957 I 1907; 1958 I 526) oder nach § 7 der Zweiten Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes (2. StDVO-SHG) vom 29. Dezember 1950 (BGBl 1951 I 51) und die Genehmigung der Schuldübernahme mit befreiender Wirkung für die Klägerin gemäß § 60 LAG.
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