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   BGBl. I 1951 S. 759   

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BGBl. I 1951 S. 759 (https://dejure.org/1951,2344)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 04.09.1951, Seite 759
  • Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes
  • vom 30.06.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 10.02.1976 - 1 BvL 8/73

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Bewertung zugewendeter Grundstücke bis

    ob die durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (BGBl I S. 759) als § 22 Abs. 1 in das Erbschaftsteuergesetz eingefügte Vorschrift des § 23 Abs. 1 des Erbschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I S. 187) am 25. August 1966 mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig war.

    Durch Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (BGBl I S. 759) wurde § 22 ErbStG neu gefaßt und dabei die Verordnungsermächtigung des Abs. 3 und die entsprechenden Bestimmungen der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in diese Bestimmung aufgenommen.

  • BFH, 27.11.1974 - II 175/64

    Rentenbezüge - Hinterbliebene - Erblasser - Tod des Erblassers - Satzung -

    Es gibt keinen Anhalt dafür, daß das Änderungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1934, 1056) oder Art. 1 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (BGBl I 1951, 759), auf dem § 23 Abs. 1 ErbStG 1959 beruht, den Hinterbliebenen, der gegen den Arbeitgeber des Erblassers einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt oder Übergangsgeld erlangt hat, hätte schlechter stellen wollen als den Hinterbliebenen, der solches von dem früheren Arbeitgeber des Erblassers aus freien Stücken erhält.

    d) Griff demnach die § 18 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG 1959 entsprechende Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG 1925/1931 für den vorliegenden Fallbereich seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1934, 1056) ein, ist es ohne Belang, daß § 22 des Erbschaftsteuergesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (BGBl I 1951, 759) eine neue -- inhaltlich aber nicht wesentlich verschiedene -- Fassung erhalten hat, die im Erbschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1959 (BGBl I 1959, 187) -- hinsichtlich des Absatzes 1 unverändert -- als § 23 erscheint.

  • BFH, 02.12.1969 - II 120/64

    Verfügung von Todes wegen - Formmangel - Unwirksames Vermächtnis - Gültigkeit der

    Dieser lautete: "Erfüllt der Erbe eine wegen Formmangels nichtige Verfügung von Todes wegen, so ist nur die Steuer zu erheben, die bei Gültigkeit der Verfügung des Erblassers zu entrichten gewesen wäre." Diese Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (BGBl I 1951, 759) -- ErbStÄndG 1951 -- gestrichen worden.
  • BFH, 21.03.1973 - II R 177/72

    Gleichheitswidrigkeit - Nichtigkeit - Grundstückserwerb - Besteuerungsgrundlage -

    Die auf demselben Gesetzgebungsakt (Art. 1 Nr. 12 ErbStÄndG 1951, vom 30. Juni 1951, BGBl I 1951, 759) beruhende Einschränkung des ersten Absatzes des nunmehrigen § 23 ErbStG, daß sich die Bewertung nach den Vorschriften des Ersten Teils des BewG nur richtet, "soweit nicht in den Absätzen 2 bis 6 etwas Besonderes vorgeschrieben ist", nimmt die Beschreibung der Abs. 2 bis 6 als komplementäre Abgrenzung in sich auf.
  • BFH, 22.11.1951 - IV D 1/51

    Besteuerung von Gewinnen aus Liebhabereibetrieben - Begriffs des wirtschaftlichen

    Es darf in diesem Zusammenhange auf die Artikel II Ziffer 1 und Artikel IV Ziffer 1 des Gesetzes zur Änderung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (Bundesgesetzblatt S. 95), auf den Abschnitt I Ziffer 20 und den Abschnitt II Ziffer 5 des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes vom 27. Juni 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 411), auf den Abschnitt I Ziffer 10 des Gesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 402), auf den Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 759) sowie den Artikel II des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 515) verwiesen werden.
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