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   BGBl. I 1951 S. 87   

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BGBl. I 1951 S. 87 (https://dejure.org/1951,2264)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 16.02.1951, Seite 87
  • Bekanntmachung beamtenrechtlicher Vorschriften in der Bundesfassung
  • vom 24.01.1951
 
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Wird zitiert von ... (22)

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

    Entscheidend ist weiterhin, daß für Beförderungen der Leistungsgrundsatz gilt und daß nach § 23 i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 2 BBG und § 1 der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712) Beförderungen nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen sind (vgl. auch § 8 Buchst. c der Reichsgrundsätze über Einstellung, Anstellung und Beförderung vom 14. Oktober 1936 i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951, BGBl. I S. 87).
  • BVerwG, 16.07.1998 - 2 C 12.98

    Schadenersatzpflicht des Beamten, Anforderungen an Feststellung wiederholter

    Das Vorgehen des Beklagten durch Erstattungsbeschluß nach § 5 des Erstattungsgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.- Januar 1951 (BGBl I S. 87, 109, mit späterer Änderung) begegnet keinen rechtlichen Bedenken und führt im übrigen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis als der Erlaß eines Leistungsbescheides.
  • BVerwG, 25.01.1973 - II C 28.66

    Bemessung einer abzuliefernden Nebentätigkeitsvergütung - Gutachtertätigkeit als

    Sie stützte diese Ablieferungsforderung auf Nr. 12 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87, 94) und der Änderungsverordnung vom 26. August 1953 (BGBl. I S. 1034) - NtVO -.

    Das Berufungsgericht hat zutreffend seiner rechtlichen Beurteilung die Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 (RGBl. I S. 753) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87, 94) und der Änderungsverordnung vom 26. August 1953 (BGBl. I. S. 1034) - NtVO - zugrunde gelegt.

  • BVerwG, 13.03.1964 - VII C 87.60

    Gesetzliches Verbot übertariflicher Bezahlung durch Gemeinden

    Nach der angefochtenen Entscheidung sind die Verordnung über die Regelung der Dienstbezüge, Wartegelder und Versorgungsansprüche der Beamten und Angestellten der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts - Besoldungsangleichungsverordnung vom 9. September 1931 (Bayer. GVBl. S. 241) in der Fassung der bereinigten Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band 1 Seite 546 - BAV - und das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom 30. Juni 1933 (RGBl. I S. 433) in der Fassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87 [97]) - BRÄndG - in Bayern heute noch geltendes Landesrecht.
  • BVerwG, 26.08.1968 - VI C 33.66

    Beamtenverhältnis bei der Deutschen Bundesbahn - Unterhaltsbeitrag für frühere

    Das Berufungsurteil beruht weiter darauf, daß frühere Berufsunteroffiziere mit bestimmten Dienstzeiten (wie der Kläger) auch dann entsprechend wiederverwendet sind, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) im Zeitpunkt der Übernahme besitzt.

    Zutreffend wird dazu in dem erwähnten Schreiben ausgeführt: So wie bei diesen früheren Berufsunteroffizieren das Militäranwärterverhältnis mit der Anstellung auf Lebenszeit im Eingangsamt der Laufbahn endete, das dem Ergebnis ihrer Ausbildung an einer Fachschule der Wehrmacht entsprach (vgl. §§ 39, 42 Abs. 1 WFVG, § 1 Abs. 3, §§ 2, 21 der Militäranwärteranstellungsverordnung vom 20. Mai 1943 - RGBl. I S. 322 -), so sind nach § 54 Abs. 2 G 131 die unter diese Vorschrift fallenden Berufsunteroffiziere entsprechend (§ 19) wiederverwendet, wenn sie als Beamte auf Lebenszeit in der Eingangsgruppe der Laufbahn angestellt sind, für die sie die Vorbildung gemäß der Laufbahnverordnung vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) im Zeitpunkt der Übernahme besitzen.

  • BVerwG, 20.06.1963 - VI C 61.60

    Rechtsmittel

    Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 G 131 liege allerdings eine entsprechende Unterbringung (§ 19) auch vor, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolge, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87), jetzt Bundeslaufbahnverordnung vom 31. Juli 1956 (BGBl. I S. 712), im Zeitpunkt der Übernahme besitze.

    Wenn aber hier in Satz 3 bestimmt ist, "Entsprechende Unterbringung (§ 19) liegt auch vor, wenn die Übernahme als Beamter auf Lebenszeit oder auf Zeit in der Eingangsgruppe einer Laufbahn erfolgt, für die der Berufsunteroffizier die Vorbildung gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) im Zeitpunkt der Übernahme besitzt", so könnte die Auslegung vertreten werden, daß diese Vorschrift gerade gegen das Klagebegehren spricht, daß nämlich hiermit lediglich die Feststellungsfunktion des § 19 G 131 ergänzt werden sollte (vgl. Brosche, G 131, 3. Aufl., § 54 Anm. 14); und zwar dergestalt, daß eine Unterbringung im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 G 131 auch dann als entsprechende Wiederverwendung des Berufsunteroffiziers fingiert wird, wenn sie dies nach § 19 G 131 noch nicht wäre.

  • BVerwG, 15.01.1964 - VI C 96.60

    Grundsatz der Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Dienstbezüge - Rechtsanspruch

    Das ergibt sich aus dem erwähnten Runderlaß des Bundesministers der Finanzen vom 6. Juli 1953 i.V. mit dem danach im wesentlichen anzuwendenden Runderlaß des früheren Reichsministers der Finanzen vom 15. Februar 1939 (RBBl. S. 29) i.d.F. des Runderlasses vom 12. Juli 1941 (RBBl. S. 179), insbesondere Abschnitt I Ziffer 6 dieses Erlasses, der die Grundsätze der Unterhaltszuschußgewährung gemäß § 8 der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) und der Verordnung zur vorläufigen Regelung des Laufbahnwesens im Bundesdienst vom 30. November 1953 (BGBl. I S. 1543) bestimmte.
  • BVerwG, 09.07.1964 - II C 135.62

    Rechtmäßigkeit der Bewilligung einer Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages

    Denn in dieser Vorschrift, die allerdings nur einen bestimmten Kreis früherer Berufssoldaten betrifft, läßt der Gesetzgeber erkennen, daß er für die endgültige Unterbringung in einer gleichwertigen Laufbahn nur die "Vorbildung gemäß der Verordnung über die Vorbildung und die Laufbahnen der deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 in der Bundesfassung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87)" (so § 54 Abs. 2 Satz 3 G 131) sowie den Vorbereitungs-(Probe-)Dienst und die Fachprüfung (so § 54 Abs. 2 Satz 4 G 131) verlangt.
  • BVerwG, 15.09.1977 - II C 41.74

    Zahlung eines Kassenfehlbestands - Verletzung von Amtspflichten

    Auch die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Erstattungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87) abgegebene Unterwerfungserklärung schließt den Kläger nicht mit dem Einwand aus, das Schuldverhältnis bestehe mangels Vorliegens eines Haftungstatbestandes nicht.
  • BVerwG, 25.11.1971 - II C 28.66

    Nebentätigkeit eines Beamten - Folgen der Änderung der Nebentätigkeitsverordnung

    Aus diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts folgt, daß auch die durch den Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Senats vom 28. Januar 1971 dem Bundesverfassungsgericht zur verfassungsrechtlichen Prüfung vorgelegte Ermächtigungsvorschrift des § 81 des Landesbeamtengesetzes für das Land Baden-Württemberg vom 1. August 1962 (GBl. S. 89) - LBG - als gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die im vorliegenden Ausgangsverfahren (gemäß der Verordnung der Regierung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 7. Dezember 1953 [GBl. S. 213] in Verbindung mit § 238 Abs. 2 Nr. 3 LBG) entscheidungserheblichen Nrn. 11 und 12 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten vom 6. Juli 1937 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1951 (BGBl. I S. 87, 94) und der Änderungsverordnung vom 26. August 1953 (BGBl. I S. 1034) ausscheidet.
  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 28.66

    Begrenzung der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und

  • BVerwG, 08.05.1969 - II C 86.67

    Zusicherung einer Erstattung der Studiengelder und der Zahlung eines

  • BVerwG, 27.04.1961 - II C 125.59

    Rechtsmittel

  • BAG, 15.10.1980 - 4 AZR 746/78

    Nebentätigkeitsvergütungen - Künstlerische Tätigkeiten - Künstlerische

  • BVerwG, 15.09.1977 - 2 C 31.75

    Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 282 BGB bei Beamtentätigkeit im

  • BVerwG, 20.11.1970 - VI C 22.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.09.1977 - 2 C 35.75

    Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 282 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei

  • BVerwG, 22.03.1962 - II C 10.60

    Antrag auf Aufhebung einer Entlassungsverfügung der Oberfinanzdirektion - Art und

  • VG Darmstadt, 30.08.2000 - 5 G 662/97

    Zulässigkeit der Anwendung hoheitlicher Maßnahmen durch Nachfolgeunternehmen der

  • BVerwG, 15.09.1977 - 2 C 37.75

    Anwendbarkeit der Beweislastregel des § 282 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei

  • BVerwG, 16.08.1967 - VI C 33.65

    Unterbringung in eine gleichwertige Laufbahn - Antrag auf Versetzung in den

  • VGH Baden-Württemberg, 15.07.1980 - IV 433/79

    Postbeamter - Kassenfehlbetrag - Schadensersatz - Beweislast

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