Gesetzgebung
BGBl. I 1951 S. 891 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 16.11.1951, Seite 891
- Sechste Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung
- vom 16.11.1951
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- BFH, 26.01.1978 - V R 14/75
Ausländischer Unternehmer - Anlagenteil - Umsatzausgleichsteuer - Montageleistung …
Bei der erneuten Prüfung wird das FG zu berücksichtigen haben, daß es sich bei den durch das UStÄndG vom 14. November 1951 (BGBl I 1951, 885, BStBl I 1951, 619) in Verbindung mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung vom 16. November 1951 (BGBl I 1951, 891) eingeführten erhöhten Ausgleichsteuersätzen von 6 v. H. in der Zeit vor dem 1. Januar 1967 nicht um Durchschnittsätze im Sinne des Art. 97 EWGV gehandelt hat. - BFH, 10.08.1966 - VII 268/63 Die AStO 1939 und mit ihr die Freiliste 1 sind allerdings durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung vom 16. November 1951 (BGBl I S. 891, BZBl S. 566) geändert worden, und zwar sind in der Freiliste 1 nicht etwa nur an die Stelle der Tarifnummern des früheren Zolltarifs (ZT) diejenigen des ZT 1951 gesetzt worden, sondern auch andere Waren in die Freiliste aufgenommen worden und ist nach § 1 Nr. 13 dieser Änderungsverordnung die neu gefaßte Freiliste 1 an die Stelle der früheren getreten.
- BFH, 10.08.1966 - VII 269/63 Wie der Senat in seinem Urteil VII 268/63 vom heutigen Tage (BStBl III 1966, 663) entschieden hat, war die durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Ausgleichsteuerordnung vom 16. November 1951 (BGBl I S. 891, BZBl S. 566) in der Freiliste 1 zur AStO erneut ausgesprochene Befreiung von Seeschiffen von der Ausgleichsteuer mangels der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung hierzu nicht gültig, doch konnten die Steuerpflichtigen, solange die Befreiung nicht ausdrücklich aufgehoben wurde, darauf vertrauen, daß die aufrechterhaltene und von den Dienststellen der Zollverwaltung beachtete Befreiung ihnen zugute kam, so daß bei der Einfuhr von Seeschiffen während des Fortbestehens der Befreiungsvorschrift Steueransprüche nicht geltend gemacht werden konnten.