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   BGBl. I 1951 S. 996   

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BGBl. I 1951 S. 996 (https://dejure.org/1951,1791)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 62, ausgegeben am 29.12.1951, Seite 996
  • Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts
  • vom 27.12.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (42)

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Diese Regelung hat auch der Bundesgesetzgeber im Jahre 1951 bei der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes (BGBl I 1951, S. 996), nunmehr auf der Grundlage seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Nr. 3 GG a.F., übernommen und bis heute unverändert beibehalten.
  • BFH, 03.05.1993 - GrS 3/92

    Verlustabzug nach § 10a GewStG entfällt, soweit der Verlust auf ausgeschiedene

    Durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (BGBl I 1951, 996, BStBl I 1952, 2, 3) wurde die Regelung bei gleichzeitiger Verlängerung des Abzugszeitraums auf drei Jahre als § 10 a in das GewStG übernommen.
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 4/06

    BFH ruft BVerfG an: Rückwirkende Einschränkung des gewerbesteuerrechtlichen

    c) Durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (BGBl I 1951, 996, BStBl I 1952, 2, 3) wurde die Regelung bei gleichzeitiger Verlängerung des Abzugszeitraums auf drei Jahre als § 10a in das GewStG übernommen.
  • BVerwG, 20.03.1964 - VII C 10.61

    Eingemeindung eines gemeindefreien Gebiets als Verwaltungsakt

    Die Kläger übersehen aber, daß in § 18 HGemO eine Auseinandersetzung zwischen der aufzulösenden und der aufnehmenden Gemeinde vorgeschen ist, daß bei Eingemeindungen nach § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 i.d.F. vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) unterschiedliche Hebesätze festgesetzt werden können, und schließlich, daß sie nach § 1 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 1. Dezember 1936 i.d.F. vom 12. April 1961 (BGBl. I S. 425) seit 1936 grundsteuerpflichtig gewesen sind, auch wenn die Aufsichtsbehörden von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben sollten.
  • BFH, 19.04.2007 - IV R 59/05

    Rückwirkende Kürzung der gewerbesteuerrechtlichen Verlustabzugs bei Ausscheiden

    c) Durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (BGBl I 1951, 996, BStBl I 1952, 2, 3) wurde die Regelung bei gleichzeitiger Verlängerung des Abzugszeitraums auf drei Jahre als § 10a in das GewStG übernommen.
  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 11.67

    Die erstmalige Einführung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinde bedarf der

    Auch § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) - GewStG -, der die Erhebung der Lohnsummensteuer an die Zustimmung der Landesregierung oder einer von der Landesregierung bestimmten, nach Landesrecht zuständigen Behörde bindet, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG ergibt sich aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 6 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen in der Fassung vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) - EinfGRealStG -.

    Die vorliegenden unbefristeten Zustimmungen zur Erhebung der Lohnsummensteuer in der Gemeinde Brink und in der alten Gemeinde Langenhagen, auf die sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin nach der revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Feststellung des Oberverwaltungsgerichts berufen kann, wurden durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) - GewStÄndG - nicht berührt; es bedurfte, wenn die Lohnsummensteuer mit Zustimmung der bisher zuständigen Stelle bereits vor dem Änderungsgesetz erhoben wurde, einer Zustimmung der Landesregierung nicht.

  • BVerwG, 22.09.1967 - VII C 172.66

    Bemessung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital -

    § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) - GewStG -, der die Erhebung der Lohnsummensteuer an die Zustimmung der Landesregierung oder einer von der Landesregierung bestimmten, nach Landesrecht zuständigen Behörde bindet, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Die Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG ergibt sich aus dem Zusammenhang dieser Vorschrift mit § 6 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen in der Fassung vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) - EinfGRealStG -.

    Die vorliegenden unbefristeten Zustimmungen zur Erhebung der Lohnsummensteuer in der Gemeinde B. und in der alten Gemeinde La., auf die sich die Beklagte als Rechtsnachfolgerin nach der revisionsgerichtlich nicht nachprüfbaren Feststellung des Oberverwaltungsgerichts berufen kann, wurden durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) - GewStÄndG - nicht berührt; es bedurfte, wenn die Lohnsummensteuer mit Zustimmung der bisher zuständigen Stelle bereits vor dem Änderungsgesetz erhoben wurde, einer Zustimmung der Landesregierung nicht.

  • BFH, 14.10.1970 - I R 60/69

    Charakter der Zustimmung - Lohnsummensteuer - Ununterbrochene Weitererhebung -

    Nach Aufhebung dieses Gesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (BGBl I 1951, 996, BStBl I 1952, 2: Art. VI § 8 Abs. 5 Nr. 1) hat die Stadt Z. die Lohnsummensteuer ununterbrochen weitererhoben.

    In der Begründung dieses Urteils habe das BVerwG unter Bezug auf seine Entscheidung VII C 11/67 vom 22. September 1967 (BVerwGE 27, 350) dargelegt, daß grundsätzlich nur die erstmalige Erhebung, d. h. die Einführung der Lohnsummensteuer durch die Gemeinde, der Zustimmung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 GewStG bedürfe, die einmal erteilte Zustimmung der obersten Gemeindeaufsichtsbehörde aber durch die Begründung der Zuständigkeit der Landesregierung für diese Zustimmung in Art. 1 § 1 Nr. 4 Buchst. a des Gesetzes vom 27. Dezember 1951 (a. a. O.) nicht berührt werde.

    Der Umstand, daß einzelne Gemeinden nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Dezember 1951 (a. a. O.) die Lohnsummensteuer nicht weitererhoben hätten, zwinge nicht dazu, die Weitererhebung der Steuer durch andere Gemeinden von einer Zustimmung der Landesregierung abhängig zu machen.

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 29.60

    Rechtsmittel

    Denn er hat das Gewerbesteuergesetz nicht nur immer wieder verändert und ergänzt, sondern in Art. 1 Ziff. 17 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I S. 996) eine Bestimmung des Inhalts aufgenommen, daß hinter § 17 ein neuer § 17 a eingefügt werde.
  • BVerwG, 18.04.1975 - VII C 15.73

    Erlaßzusage - Standortverlegung eines Betriebes - Außersteuerliche Erwägungen -

    Der erkennende Senat hat bereits in Anwendung des bundesrechtlichen Gewerbesteuergesetzes mehrfach entschieden, daß Vereinbarungen zwischen Steuergläubiger und Steuerschuldner über die Befreiung von der Gewerbesteuer nach Inkrafttreten des Art. IV § 6 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951 (BGBl. I 996) nicht mehr abgeschlossen werden dürfen (Urteil vom 5. Juni 1959, BVerwGE 8, 329 ff. [BVerwG 05.06.1959 - VII C 83/57] = Buchholz 401.0 § 1 AO Nr. 1).
  • BFH, 05.06.2007 - I R 49/06

    Gewerbesteuermessbetrag; Zerlegung; Unternehmensvermögen

  • FG Münster, 01.09.2011 - 9 K 5772/03

    Bestätigung des Vorlagebeschlusses des Gerichts v. 2.3.2007 an das BVerfG:

  • BFH, 12.11.1991 - VIII R 4/88

    Verlustabzug nach § 10a GewStG beim Ausscheiden von Gesellschaftern einer

  • BFH, 13.12.1963 - IV 166/63 S

    Vereinbarkeit der Erhebung von Lohnsummensteuer durch Gemeinden mit dem

  • BVerwG, 28.06.1968 - VII C 109.67

    Verfassungsgemäßheit der Heranziehung zur Gewerbesteuer auf Berechnung der

  • BVerwG, 24.03.1961 - VII C 119.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 08.10.1976 - VII C 46.74

    Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides durch das Finanzamt als Voraussetzung

  • BFH, 12.01.1983 - IV R 211/82

    Zweitbescheid - Wiederholende Verfügung - Außenprüfung

  • BFH, 10.07.1974 - I R 248/71

    Kürzungsvorschrift des § 9 Ziff. 3 GewStG betrifft auch auf ausländische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.10.1969 - II A 217/67

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Gewerbesteuerbescheides; Formelle

  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 116.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 114.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 117.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 14.12.1955 - V C 295.54

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.12.1970 - VII C 127.66

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Grundsteuerbescheids hinsichtlich der

  • BVerwG, 27.06.1969 - VII C 57.67

    Qualifizierung der Mindestgewerbesteuer als Steuer - Gesetzgebungsbefugnis des

  • BVerwG, 12.07.1963 - VII C 27.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 13.11.1962 - VII C 196.60

    Rechtmäßigkeit i.R.d. Heranziehung eines Grundstückseigentümers zu einer

  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 118.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.07.1975 - VII C 100.72

    Berichtigung eines Gewerbesteuerbescheides auf Grund offenbarer Unrichtigkeit -

  • BVerwG, 17.11.1967 - VII B 182.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 28.10.1965 - III C 100.64

    Zugrundelegung des Einheitswertes vom Nachfeststellungszeitpunkt als

  • BFH, 29.11.1963 - VI 331/62 S

    Inanspruchnahme eines Kommanditisten als persönlichen Steuerschuldner für die

  • BFH, 21.10.1970 - I R 81/68

    Gemeinde - Anfechtungsklage - Streitentscheidungen der FÄ

  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 127.60
  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 165.60
  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 130.60
  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 135.60
  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 166.60
  • BVerwG, 14.07.1961 - VII C 131.60
  • BFH, 14.10.1964 - I 80/62 U

    Gewrebesteuerpflicht von Arbeitsbetrieben einer Strafanstalt

  • BGH, 23.02.1959 - III ZR 237/57

    Rechtsmittel

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