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   BGBl. I 1951 S. 154   

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BGBl. I 1951 S. 154 (https://dejure.org/1951,1822)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 10, ausgegeben am 02.03.1951, Seite 154
  • Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten
  • vom 30.01.1951

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 23.03.1961 - III C 264.59

    Rechtsmittel

    Zwar sieht § 91 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 - BVFG - vor, daß bei Vertriebenen und Sowjet Zonenflüchtlingen anzunehmen ist, daß durch die Heranziehung zum Ersatz, von Fürsorgekosten nach §§ 25 und 25 a der Verordnung über die Fürsorgepflicht die Herstellung einer den Zeitverhältnissen entsprechenden Lebensgrundlage beeinträchtigt wird; deshalb sind nach § 4 der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) Ersatzansprüche nicht geltend zu machen.

    Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG V C 4.60 - ausgesprochen hat, können deshalb auf die nach § 21 a RFV übergeleiteten Ansprüche nicht die Vorschriften der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) - FürsKostErsVO - einschließlich des § 4 FürsKostErsVO angewandt werden, da diese Verordnung nur die Ersatzansprüche, nicht aber die Überleitung regelt.

  • BVerwG, 30.06.1965 - V C 29.64

    Verletzung des rechtlichen Gehörs als absoluter Revisionsgrung bei Nachholung

    Der Betrag von 1 472,-- DM, der bereits vor Inkrafttreten des Bundessozialhilfegesetzes freigegeben worden ist, übersteigt zudem den Betrag, der nach § 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) im Rahmen der Erstattung von Fürsorgekosten dem Betroffenen zu belassen ist.
  • BVerwG, 15.07.1964 - V C 23.63

    Fürsorgeunterstützung und Ersatzansprüche durch die Bundesversicherungsanstalt

    Dies ist auch der Grund dafür, daß der Verordnungsgeber in § 3 der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) bei Inanspruchnahme des Unterstützten die Belassung eines Schonvermögens angeordnet hat.
  • BVerwG, 10.12.1958 - V C 144.55

    Rechtsmittel

    Welches Vermögen oder Einkommen hinreichend ist, hat der Bundesminister des Innern auf Grund der ihm in § 25 Abs. 2 Satz 2 RFVO erteilten Ermächtigung durch Verordnung vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) - ErstVO - näher bestimmt.
  • BVerwG, 13.05.1960 - IV C 175.59

    Rechtmäßigkeit der Verweisung eines Geschädigten i.S.d. § 302

    Deshalb sind nach § 4 der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) in solchen Fällen Ersatzansprüche nicht geltend zu machen.
  • BGH, 27.11.1957 - IV ZR 235/57

    Rechtsmittel

    Die Maßnahme bedeute eine Härte im Sinne der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgelasten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I, 154), die Fürsorgebeträge seien auch ohne Verfolgung, zu leisten gewesen und könnten gemäß § 4 BErgG (jetzt: § 10 BEG) nicht angerechnet werden.
  • BVerwG, 28.01.1960 - V B 158.59

    Rechtsmittel

    Keiner näheren Begründung bedarf es, daß die Verordnung über die Erstattung von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) und das Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 20. Juni 1951 (GMBl. S. 169) für die Beurteilung des vorliegenden auf einen Vorgang im Jahre 1939 zurückgehenden Rechtsstreits keine Bedeutung haben.
  • BVerwG, 25.01.1956 - V B 162.54

    Ersatzpflicht aufgewendeter Fürsorgekosten eines Erben

    Den Antrag des Klägers, der nicht selbst Unterstützter oder Ersatzpflichtiger nach § 25 der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) in der Fassung der Verordnung vom 5. Juni 1931 (RGBl. I S. 279, - RFV - ist, ihm den Ersatz der aufgewendeten Fürsorgekosten zu erlassen, lehnte das Sozialamt ab. Nach vergeblichem Beschwerdeverfahren hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, die in beiden Instanzen keinen Erfolg gehabt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, der Kläger könne als Erbe Rechte aus der Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951 (BGBl. I S. 154) nicht herleiten, da seine Haftung sich ohnehin auf den Nachlaß beschränke (§ 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 RFV).
  • LSG Berlin, 01.02.1955 - 5 LSG 320/54
    Die Verordnung über den Ersatz von Fürsorgekosten vom 1951-01-30 (BGBl 1951, 154) und der dazu ergangene Erlaß des BMI vom 1951-04-30 (GMBl A 1951, 132) stellen einen billigen Maßstab dafür dar, die Unterhaltsfähigkeit von unterhaltspflichtigen Kindern gegenüber ihren Eltern zu beurteilen.
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