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   BGBl. I 1951 S. 381   

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BGBl. I 1951 S. 381 (https://dejure.org/1951,1703)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 12.06.1951, Seite 381
  • Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet
  • vom 11.06.1951

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 10.02.1956 - IV C 66.55

    Rechtsmittel

    Denn der in § 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen im Bundesgebiet vom 11. Juni 1951 (BGBl. I, 381) - NA-DV - vorgesehene Antrag eines Antragstellers auf erneute Prüfung seines Notaufnahmegesuches entspricht einem Wiederaufnahmegesuch, wie es etwa für das Lastenausgleichsrecht in § 342 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - vorgesehen ist; die daraufhin ergehende Entschließung des Leiters des Notaufnahmeverfahrens ist ein Verwaltungsakt, der, wenn er ablehnend lautet, mit einer verwaltungsgerichtlichen Klage des Inhalts, der Antragsteller habe doch hinreichende Wiederaufnahmegründe vorgebracht, bekämpft werden kann, und der, wenn er ein Wiederaufrollen der Sache anordnet, der in der Rechtslehre als judicium rescindens bezeichneten Entscheidung gleichzusetzen ist; die im Falle solcher Anordnung auf die vorm Beschwerdeausschuß abgehaltene Verhandlung ergehende Entscheidung ist als judicium rescissorium auf den gesamten Stoff, d.h. den bereits bei der früheren Entscheidung bekannten, den mit dem Wiederaufnahmegesuch vorgebrachten und den seitdem etwa noch hinzugekommenen Stoff zu erstrecken.
  • BVerwG, 17.12.1954 - IV C 60.54

    Rechtsmittel

    Dieser Rechtslage entsprach es, daß es die Durchführungsverordnung zum Notaufnahmegesetz vom 11. Juni 1951 (BGBl. I S. 381.) den Notaufnahmebehörden zur besonderen Pflicht machte, die Fluchtgründe sorgfältig zu ermitteln und in den Bescheiden gesondert herauszustellen.
  • BVerwG, 21.10.1960 - IV C 368.59

    Rechtsmittel

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil BVerwG IV C 066.55 vom 10. Februar 1956 (BVerwGE 3, 135) für das Notaufnahmerecht, das keinerlei Verweisung auf die Zivilprozeßordnung enthält und in dem einschlägigen § 15 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutschen im Bundesgebiet vom 11. Juni 1951 (BGBl. I S. 381) - NA DVO - nicht einmal den Ausdruck "Wiederaufnahme" verwendet, ausgesprochen, die bekannte Stufenfolge der Wiederaufnahme im bürgerlichen Rechtsstreit - erstens: Prüfung auf Statthaftigkeit, Frist- und Formwahrung, vorschriftsmäßige Begründung, Zuständigkeit; zweitens: Prüfung auf Durchschlagen des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes (bei Bejahung: judicium rescindens); drittens: Wiederaufrollung der Hauptsache mit neuer Sachentscheidung (judicium rescissorium) - gelte auch für solche Verwaltungsverfahren; dabei wurde auch schon die in § 342 LAG vorgesehene Wiederaufnahme des lastenausgleichsrechtlichen Verwaltungsverfahrens genannt.
  • BVerwG, 03.04.1957 - V C 415.56

    Rechtsmittel

    Auch aus der Durchführungsverordnung zum Notaufnahmegesetz vom 11. Juni 1951 (BGBl. I S. 381) ergibt sich die Notwendigkeit der vom Beklagten gewünschten Unterscheidung nicht.
  • BVerwG, 25.11.1955 - IV C 022.55

    Rechtsmittel

    Der Beklagte rügt zunächst Verletzung von Bundesrecht, die in einer unrichtigen Auslegung der Durchführungsverordnung vom 11. Juni 1951 (BGBl. I S. 381) zum Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet - NAG - vom 22. August 1950 (BGBl. I S. 367) gesehen wird.
  • BVerwG, 26.06.1957 - V C 363.56

    Revision in Sachen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei fehlendem

    Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Revision ein und rügte sinngemäß eine Verletzung des § 1 des Notaufnahmegesetzes vom 22. August 1950 (BGBl. S. 367) und des § 15 der Durchführungsverordnung hierzu vom 11. Juni 1951 (BGBl. I S. 381).
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