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   BGBl. I 1951 S. 939   

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BGBl. I 1951 S. 939 (https://dejure.org/1951,1629)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1951 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 08.12.1951, Seite 939
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts
  • vom 06.12.1951

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

    Der Bundesgesetzgeber hat nämlich in Kapitel III (§§, 8, 9) des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939) bestimmt, daß die Beamten und Richter der Länder nicht höher besoldet werden dürfen als die entsprechenden Beamten und Richter des Bundes.

    "Die Länder können in Abweichung von den § 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 939) Vorschriften erlassen, nach denen.

    "(1) Die Länder können in Abweichung von den Vorschriften der §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939) die Dienstbezüge der Richter und Staatsanwälte ändern.

    Die Bundesgesetze zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939), vom 20. August 1952 (BGBl. I S. 582) und vom 27. März 1953 (BGBl.I S. 81) sind lediglich Änderungen des Reichsbesoldungsgesetzes und der Reichsbesoldungsordnungen.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvL 149/52

    Besoldungsrecht

    Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 <BGBl. I S. 939; im folgenden: ÄnderungsG> erhöht mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 in § 5 die Bezüge der Beamten und Richter des Bundes und in § 6 Abs. 2 die Übergangsgehälter und Übergangsbezüge nach den §§ 37 und 52 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 <BGBl. I S. 307; im folgenden: G 131>.

    "ob § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 <BGBl. I S. 939> insoweit verfassungswidrig ist, als er durch die Verweisung auf § 9 des Zweiten Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951 <BGBl. I S. 774> die vertriebenen Ruhestandsbeamten von der im Gesetz vom 6. Dezember 1951 gewährten zwanzigprozentigen Gehaltszulage ausgeschlossen hat".

  • BVerwG, 23.07.1963 - II C 142.60

    Neufestsetzung von Versorgungsbezügen nach § 64 des Gesetzes zur Regelung der

    Dem Ehemann der Klägerin habe demnach auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939) in Verbindung mit dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 1958 - BVerfGE 8, 1 - und auf Grund des daraufhin ergangeren Rundschreibens des Bundesministers des Innern vom 1. September 1958 (GMBl. S. 368) auch für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis zum 31. März 1952 ein Zuschlag von 20 % lediglich zu dem aus der Besoldungsgruppe V Stufe 2 (Leutnant) errechneten Grundgehalt zugestanden.

    Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß die Klägerin keinen Anspruch auf die Zahlung erhöhter Versorgungsbezüge nach § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939) hat.

  • BGH, 12.12.1955 - III ZR 187/54

    Rechtsmittel

    Die Beklagte weigerte sich jedoch, die für Bundesbahnbeamte durch § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I, 939) mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 verfügte 20 %ige Teuerungszulage bereits von diesem Tage ab zu zahlen.

    Wie sich aus § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I, 939) in Verbindung mit §§ 3 und 9 des 2. Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom 21. August 1951 (BGBl. I, 774) ergebe, seien von der Erhöhung der Versorgungsbezüge diejenigen Personen ausgeschlossen, die zum Personenkreis des Kap 1 G 131 gehören.

  • BVerwG, 07.10.1955 - II C 27.54

    Rechtsmittel

    Abwegig erscheint in diesem Zusammenhang der Hinweis der Revision auf die §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I S. 939).
  • BGH, 18.05.1953 - III ZR 364/52

    Rechtsweg für Beamtenansprüche

    Mit der am 30. April 1952 erhobenen Klage verlangt der Kläger für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1952 die Zahlung des Differenzbetrages, der sich aus seinem bisherigen Ruhegehalt und den nach § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I, 939) auf der Grundlage eines um 20 % erhöhten Grundgehalts verbesserten Versorgungsbezügen ergibt und der der Höhe nach sich unstreitig auf 932, 40 DM beläuft.
  • BGH, 04.04.1955 - III ZR 190/53

    Rechtsmittel

    Der Kläger ist der Auffassung, dass er an der durch § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom 6. Dezember 1951 (BGBl I, 939) - 1. Besoldungsänderungsgesetz - mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 angeordneten Erhöhung der Versorgungsbezüge teilhabe, während die Beklagte ihm die Zahlung der erhöhten Versorgungsbezüge versagt.
  • BGH, 13.06.1957 - III ZR 19/56

    Rechtsmittel

    Der Anspruch auf die Zulage zum Ruhegehalt ist nach § 6 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Besoldungsrechtes vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I 939) dann begründet, wenn die Versorgung des Klägers auf einem Bundesbeamtenverhältnis beruht oder wenn für sie die Versorgungsausgaben gemäß dem gleiten Überleitungsgesetz vom 21. August 1951 (BGBl. I 774) vom Bund übernommen worden sind.
  • BGH, 15.11.1954 - III ZR 104/53

    Rechtsmittel

    Er begehrt Zahlung eines nach § 6 des Besoldungsänderungsgesetzes vom 6. Dezember 1951 (BGBl. I, 939) erhöhten Ruhegehaltes für die Zeit vom 1. Oktober 1951 bis 31. März 1952 im Gesamtbetrag von 525 DM.
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