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   BGBl. I 1952 S. 22   

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BGBl. I 1952 S. 22 (https://dejure.org/1952,3187)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 17.01.1952, Seite 22
  • Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949)
  • vom 16.01.1952

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 23.09.1965 - III C 68.64

    Rechtsmittel

    Diese Vorschrift ist aber im Lastenausgleichsrecht nicht anwendbar, weil hier gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG das Bewertungsgesetz vom 16. Oktober 1934 unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl. I S. 961) und das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (BGBl. I S. 22) gilt.
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvL 10/69

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VStG

    Außerdem sind dem § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VStG durch § 3 Nr. 6 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (BGBl I S. 22) die Worte hinzugefügt worden: "und bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz bestanden haben, ein Betrag von 5 000 Deutsche Mark".
  • BGH, 26.11.1952 - V BLw 45/52

    Erwerbsgartenbau. Hofeigenschaft

    Auch bei gärtnerischen Betrieben wird der steuerliche Einheitswert entsprechend den Grundsätzen bei landwirtschaftlichen Betrieben im engeren Sinne festgestellt (§ 31 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, RGBl 1, 1035, jetzt "Bewertungsgesetz", § 1 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens vom 16. Januar 1952, BGBl I, 22 und § 19 Abs. 2 HöfeO einerseits und § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes andererseits).
  • BVerwG, 24.01.1958 - IV C 183.56

    Rechtsmittel

    Denn nach § 67 Nr. 8 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1035) mit Änderungen durch das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 vom 16. Januar 1952 (BGBl. I S. 22) - BewG - komme es für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen allein darauf an, daß der Betrieb im maßgeblichen Zeitpunkt seine Tätigkeit bereits aufgenommen und noch nicht wieder eingestellt habe.
  • BVerfG, 24.10.1961 - 2 BvL 9/59

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Der Begriff "nichtgewerbliches Vorratsvermögen" ist in das Bewertungsrecht durch das Gesetz zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (BGBl. I S. 22) - im folgenden Vermögensbewertungsgesetz (VBewG) - eingeführt worden.
  • BFH, 24.06.1960 - III 61/58 S

    Ausgleichsforderungen als mit dem Nennwert anzusetzende Kapitalforderungen

    Da § 9 des Vermögensbewertungsgesetzes (VBewG) vom 16. Januar 1952 (BGBl 1952 I S. 22) für die Stichtage ab 1. Januar 1952 nicht mehr gelte, müsse die hier streitige Frage nach den Vorschriften des BewG beurteilt werden.
  • BGH, 27.01.1953 - V BLw 71/52

    Rechtsmittel

    Als Steuerwerte, nach deren Verhältnis Eigentümer und Nießbraucher die Soforthilfeabgabe zu tragen haben, bat das Beschwerdegericht den Einheitswert des Hofes als das 18fache des Jahresreinertrages (§ 3 a der DVO zum Reichsbewertungsgesetz i.d.F. vom 8. Dezember 1944, RGBl. I, 338) und das aus, dem Lebensalter der Nießbraucherin auf Grund von § 16 des Bewertungsgesetzes (Reichsbewertungsgesetzes) i.d.F. vom 16. Januar 1952 (BGBl. I, 22) sich ergebende Vielfache des Jahresreinertrages des Hofes angenommen.
  • BGH, 26.11.1952 - V BLw 44/52

    Rechtsmittel

    Auch bei gärtnerischen Betrieben wird der steuerliche Einheitswert entsprechend den Grundsätzen bei landwirtschaftlichen Betrieben im engeren Sinne festgestellt (§ 31 des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934, RGBl 1, 1035, jetzt "Bewertungsgesetz", § 1 Abs. 1 Buchst a des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens ... vom 16. Januar 1952, BGBl I, 22 und § 19 Abs. 2 HöfeO einerseits und § 48 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes andererseits).
  • BFH, 08.10.1952 - II 205/51 U

    Abzug von Zwischenzinsen bei von vornherein wiederkehrenden Zahlungen als

    Der dem Abzug der Zwischenzinsen zugrunde zu legende Zinssatz betrug nach § 75 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz vom 2. Februar 1935 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 81) 51/2 v. H. Er wurde durch die Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBl. I S. 338) mit Wirkung vom 1. Januar 1945 auf 4 v. H. herabgesetzt und beträgt nach § 1 Ziff. 4 des Gesetzes vom 16. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 22) mit Wirkung vom 18. Januar 1952 5, 5 v. H. Der Anwendung dieser gesetzlich festgelegten Zinssätze, die den Schwankungen des Zinssatzes Rechnung tragen, würde der Boden entzogen werden, und es würde deshalb dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widersprechen, wenn die Steuerpflichtigen verlangen könnten, daß an die Stelle des gesetzlich normierten ein anderer "üblicher" Zinssatz gesetzt werde.
  • BFH, 15.10.1965 - III 76/64 U

    Vereinbarkeit des Übergangs einer Ermächtigung zur Festsetzung von

    Eine solche Begründung von Zuständigkeiten erfolgte durch § 10 des Gesetzes zur Bewertung des Vermögens für die Kalenderjahre 1949 bis 1951 (Hauptveranlagung 1949) vom 16. Januar 1952 (BGBl 1952 I S. 22) in Verbindung mit § 9 des Gesetzes über die Vermögensteuerveranlagung für die Zeit ab 1. Januar 1949 und die Vermögensteuer für das zweite Kalenderhalbjahr 1948 vom 3. Juni 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949 S. 83).
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