Gesetzgebung
BGBl. I 1952 S. 331 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 20.06.1952, Seite 331
- Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
- vom 13.06.1952
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 11.11.1959 - VI C 372.56
Festsetzung des Besoldungsdienstalters eines Berufsoffiziers der früheren …
Die 6. Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 13. Juni 1952 (BGBl. I S. 331) beruhe auf der Ermächtigung in § 53 Abs. 4 Satz 2 G 131 (F. 1951).Mit der zulässigen Revision rügt der Beklagte, daß der Verwaltungsgerichtshof Bundesrecht, nämlich § 6 der 6. DVO zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 13. Juni 1952 (BGBl. I S. 331 - in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Juni 1955 [BGBl. I S. 285] insoweit nicht geändert -) fehlerhaft ausgelegt und zu Unrecht nicht angewandt habe.
- BVerwG, 26.01.1967 - II C 110.64
Berechnungen des Besoldungsdienstalters für einen im Krieg verwundeten Soldaten - …
§ 6 Abs. 1 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zu Artikel 131 GG in der hier maßgeblichen, später übrigens unverändert gebliebenen Fassung vom 13. Juni 1952 (BGBl. I S. 331) - 6. DVO/G 131 (F. 1952) - bestimmt, daß das Besoldungsdienstalter in der Besoldungsgruppe A 3 b auf den Zeitpunkt der Beförderung zum Hauptmann und hiervon ausgehend das Besoldungsdienstalter in den höheren Besoldungsgruppen "gemäß § 7 des Besoldungsgesetzes" festzusetzen ist. - BVerwG, 25.11.1958 - II CB 302.57
Rechtsmittel
Sie ergibt sich unmittelbar aus § 6 Abs. 1 der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 13. Juni 1952 (BGBl. I S. 331). - BVerwG, 28.10.1959 - VI C 16.59
Rechtsmittel
Mit der zulässigen Revision rügt der Kläger unrichtige Anwendung von Bundesrecht, nämlich des § 6 der 6. DVO zum Gesetz zu Artikel 131 GG vom 13. Juni 1952 (BGBl. I S. 331 - in der Fassung der Änderungsverordnung vom 10. Juni 1955 [BGBl. I S. 285] insoweit nicht geändert -). - BGH, 05.07.1954 - III ZR 160/53
Rechtsmittel
Das Berufungsgericht hat diese Frage im wesentlichen mit der Begründung verneint; die allgemeine Fassung "Besoldungsgruppe A" gebe zwar keinen Aufschluß, dagegen seien die Untergruppen der Besoldungsgruppe erstmals in der Reichsbesoldungsordnung A in der Fassung des Reichsgesetzes vom 30. März 1943 mit Fußnoten bezeichnet worden und würden jetzt ebenso in der Anlage D zu § 65 des Regelungsgesetzes bezeichnet; das spräche dafür, dass die einschlägige Regelung des Regelungsgesetzes die Reichsbesoldungsordnung meine, wie auch mit den Besoldungsgruppen, die nach der Anlage D an die Stelle der aufgeführten Untergruppen (Fußnoten) treten sollen, nur Besoldungsgruppen der Reichsbesoldungsordnung gemeint sein könnten; ferner nenne die zur Durchführung des § 65 des Regelungsgesetzes ergangene 6. Durchführungsverordnung zum Regelungsgesetz vom 13. Juni 1952 (BGBl. I S. 331), unter deren Berücksichtigung das Besoldungsdienstalter für die Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge festzustellen sei, in § 1 Abs. 2 als massgebendes Gesetz für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters ausdrücklich das Reichsbesoldungsgesetz.