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   BGBl. I 1952 S. 236   

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BGBl. I 1952 S. 236 (https://dejure.org/1952,3061)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil I Nr. 16, ausgegeben am 08.04.1952, Seite 236
  • Verordnung über die Bereitstellung von Durchgangslagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bundesgebietes (Verteilungsverordnung)
  • vom 28.03.1952

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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 01.08.2006 - 5 B 37.06

    Begriff des "Aufnahmefindens" in Bezug auf den erforderlichen kausalen

    Für die Registrierung in dem Registrierungsverfahren nach der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 (BGBl I S. 236) ist dabei geklärt, dass der Entscheidung über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Bundesländer keine Bindungswirkung im Verfahren über die Ausstellung des Vertriebenenausweises (BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1987 BVerwG 9 B 157.87 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51) zukommt und auch in dem Vermerk Deutscher durch Aufnahme als Aussiedler in einem Registrierschein keine staatsangehörigkeitsrechtliche Statusfeststellung in dem Sinne liegt, dass nunmehr abschließend feststehe, dass eine Person Deutsche i.S.d. Art. 116 Abs. 1 GG geworden sei (BVerwG, Beschluss vom 25. April 1988 BVerwG 9 B 30.88 Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 55), weil im Registrierungsverfahren lediglich zur Vorbereitung der Verteilungsentscheidung als Vorfrage zu prüfen sei, ob die vorläufig untergebrachte Person aufgrund ihrer Anhörung oder sonstiger im Durchgangslager zur Verfügung stehender Erkenntnisquellen zu dem in § 1 der Verteilungsverordnung genannten Personenkreis gehören, u.a. also auch, ob sie als deutsche Volkszugehörige angesehen werden kann (vgl. Beschluss vom 17. Juli 1998 BVerwG 1 B 73.98 Buchholz 130.0 RuStAÄndG Nr. 3).
  • BVerwG, 20.02.1992 - 5 C 22.88

    Zulässigkeit der Klage; Einrede der Schiedsvereinbarung; Schiedsvereinbarung;

    Die Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 (BGBl. I S. 236), die der Bundesrat bei seinem Gesetz gewordenen Einfügungsvorschlag als bundesrechtliche Unterbringungsregelung im Sinne des § 108 Abs. 6 BSHG verstand, regelte aber nur eine Verteilung auf die Länder.
  • BVerwG, 25.04.1988 - 9 B 30.88

    Aufnahme als Aussiedler - Verteilungsverfahren - Durchgangslager - Deutsche

    Zunächst geht die Beschwerde von unzutreffenden rechtlichen Voraussetzungen aus, wenn sie annimmt, durch den im Rahmen der Verteilungsentscheidung nach § 2 der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 (BGBl. I S. 236) erfolgten Vermerk "Deutsche durch Aufnahme als Aussiedler" in dem die Klägerin betreffenden Registrierschein der Durchgangsstelle für Aussiedler in Nürnberg liege eine "staatsangehörigkeitsrechtliche Statusfeststellung" in dem Sinne, daß nunmehr abschließend feststehe, die Klägerin sei Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geworden, weil sie "als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit" in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden habe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.03.2010 - 12 A 2789/08

    Geltendmachung der Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid für deutsche

    Dieses hatte das nach der Einreise der Klägerin zu 1. am 1. August 1990 im sog. "ungelenkten Verfahren" verfolgte Begehren auf die Aufnahme der Klägerin zu 1. als Aussiedlerin und auf die Einbeziehung "in die Verteilung gem. Verordnung über die Bereitstellung von Durchgangslagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bundesgebietes - Verteilungsverordnung - vom 28. März 1952 (BGBl. I S. 236)".
  • BVerwG, 26.03.1993 - 9 B 333.92

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Die im Jahre 1970 in Danzig (Gdansk) geborene Klägerin, deren Vater polnischer Volkszugehöriger ist, wurde nach ihrer Einreise im Dezember 1989 in das Verteilungsverfahren nach der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 (BGBl. I S. 236) einbezogen.
  • VGH Bayern, 30.06.2008 - 11 B 05.1082

    Entscheidung nach § 130 a VwGO; Beweisanregungen im Rahmen vorangegangener

    Durch Bescheid vom 15. März 1990 lehnte das Bundesverwaltungsamt eine Einbeziehung des Klägers in die Verteilung nach der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 (BGBl. I S. 236) ab, da er die deutsche Volkszugehörigkeit seines Vaters nicht habe glaubhaft machen können.
  • BVerwG, 29.12.1994 - 9 B 631.94

    Rechtmäßigkeit einer Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen für die

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der im Rahmen der Verteilungsentscheidung nach § 2 der - inzwischen außer Kraft getretenen - Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 (BGBl I S. 236) erteilte Registrierschein mit dem Vermerk: "Deutscher durch Aufnahme als Aussiedler" im Verfahren auf Ausstellung des Vertriebenenausweises keine Bindung erzeugt, weil eine solche - anders als in § 15 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F. für den erteilten Vertriebenenausweis vorgesehen - gesetzlich nicht angeordnet ist und zudem im Registrierscheinverfahren lediglich eine vorläufige Prüfung der Vertriebeneneigenschaft stattfand, um dem Ausweisbewerber eine vorläufige praktische Hilfe im Behördenverkehr bis zur endgültigen Klärung seines Status durch die zuständige Stelle an die Hand zu geben (Beschluß vom 26. Mai 1987 - BVerwG 9 B 157.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51; Beschluß vom 25. April 1988 - BVerwG 9 B 30.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 55).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1994 - 6 S 2528/93

    Nachrang der Sozialhilfe; BSHG § 97 Abs 1 erlaubt nicht die Auslegung, einem

    § 8 Abs. 5 BVFG, auf den der Vertreter des öffentlichen Interesses maßgeblich abhebt, kommt im Fall der Kläger ohnehin nicht zur Anwendung, da die Kläger vor dem Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes in der jetzt geltenden Fassung des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen - KfbG - vom 21.12.1992 (BGBl. I S. 2094) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und ihre Zuweisung nach Thüringen noch auf § 2 Abs. 1 der mit Wirkung vom 01.01.1993 außer Kraft getretenen (vgl. Art. 8 KfbG) Verordnung über die Bereitstellung von Durchgangslagern und über die Verteilung der in das Bundesgebiet aufgenommenen deutschen Vertriebenen auf die Länder des Bundesgebietes - Verteilungsverordnung - vom 28.03.1952 (BGBl. I S. 236) gestützt ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.09.2006 - 12 A 2748/05
    vgl. zur eingeschränkten Funktion des Registrierscheins lediglich als Verwaltungsakt zur Sicherstellung der ersten Versorgung des aus dem Herkunftsgebiet Ausgereisten mit dem Lebensnotwendigen in dem seinerzeit - für Vertriebene ohnehin nicht obligatorischen - Verteilungsverfahren ohne eine weitergehende (faktische) Präjudizwirkung das den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 2. bekannte Urteil des OVG NRW vom 7. Dezember 1995 - 2 A 4116/94 - sowie das darin in Bezug genommene Urteil des OVG NRW vom 24. Mai 1995 - 2 A 1461/94 - ebenso: OVG NRW, Urteil vom 29. November 1996 - 2 A 5986/95 - ferner: BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1987 - 9 B 157/87 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51 zur fehlenden Präjudizwirkung der Verteilungsentscheidung nach § 2 der Verteilungsverordnung vom 28. März 1952 - BGBl. I S. 236, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 51; zur fehlenden Präjudizwirkung des sog. D1-Verfahrens: BVerwG, Urteil vom 25. August 1976.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.1997 - 2 A 1915/96

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen eines

    Die Verteilungsverordnung vom 28. März 1952, BGBl. I S. 236, ist durch Art. 8 des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes zum 1. Januar 1993 außer Kraft gesetzt worden.
  • OVG Hamburg, 24.08.1990 - Bs III 411/90

    Aussiedler; Vertreibungsdruck; Deutsche Volkszugehörigkeit; Polen

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