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   BGBl. I 1952 S. 69   

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BGBl. I 1952 S. 69 (https://dejure.org/1952,2339)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1952 Teil I Nr. 5, ausgegeben am 30.01.1952, Seite 69
  • Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz)
  • vom 24.01.1952

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Wird zitiert von ... (24)

  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    § 12 Abs. 1 MuSchG in der ursprünglichen Fassung vom 24. Januar 1952 (BGBl I S. 69) verpflichtete den Arbeitgeber, während der Dauer der Schutzpflichten den nicht pflichtversicherten Frauen das regelmäßige Arbeitsentgelt weiter zu gewähren.
  • BAG, 14.12.1979 - 7 AZR 38/78

    2-Wochen-Frist des § 626 II BGB analog bei Anfechtung gem. § 119 II BGB

    Durch das MuSchG 1952 (BGBl. I, 69) wurde der schwangeren Arbeitnehmerin der Kündigungsschatz gewährt, wenn dem Arbeitgeber diese Tatsache "innerhalb einer Woche nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird".
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

    In § 9 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69) war für die Mitteilung der Schwangerschaft erstmals eine feste Frist von einer Woche nach Zugang der Kündigung bestimmt, ohne daß im Gesetzgebungsverfahren Gründe für diese Änderung genannt worden wären (vgl. Initiativantrag der SPD-Fraktion vom 18. Juli 1950, BTDrucks. I/1182; 1. Wp., 80. Sitzung am 27. Juli 1950, StenBer. S. 2996 D [1. Lesung]; Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik, BTDrucks. I/2876; 1. Wp,. 180. Sitzung am 12. Dezember 1951, StenBer. S. 7518 B [2. und 3. Lesung]; vgl. auch die Darstellung bei Menkens, ArbuR 1968, S. 232 [233]).
  • BVerfG, 23.04.1974 - 1 BvL 19/73

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 1 MuSchG

    Das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter ( Mutterschutzgesetz ) vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69) behielt die vorher geltende Regelung im Grundsatz bei, nach der die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mütter Anspruch auf Wochengeld - so hieß das Mutterschaftsgeld damals - aus der gesetzlichen Krankenversicherung erhielten und die anderen Mütter einen Lohnfortzahlungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber hatten.
  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvR 631/78

    Hausarbeitstag

    Zum Zeitpunkt des Erlasses der Freizeitanordnung galt das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) vom 17. Mai 1942 (RGBl. I S. 321), das später durch das Gesetz vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69) abgelöst wurde (vgl. jetzt: Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1979 [BGBl. I S. 823]).
  • BVerfG, 03.07.1985 - 1 BvL 55/81

    Richtervorlage: Voraussetzungen der Zulässigkeit - Mutterschutzgesetz

    Durch das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter ( Mutterschutzgesetz - MuSchG ) vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBl. I S. 315), zuletzt geändert durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532) wird die im Arbeitsverhältnis stehende Mutter mit dem werdenden Kind vor Gefahren, Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz geschützt.
  • BSG, 29.07.1964 - 3 RK 23/63

    Zuschuss für jeden Entbindungsfall im Rahmen der Familienwochenhilfe; Fortgeltung

    Die Norm selbst würde aber als materiell-rechtliche Regelung in der Person der Berechtigten - hier; der Krankenkassen - bei Erfüllung der Voraussetzungen Ansprüche gegen die verpflichtete Bundesrepublik begründen, im Grundsatz nicht anders als beim Ersatz der in § 14 Satz 1 und 2 MuSchG vom 24. Januar 1952 (BGBl I S. 69) genannten Aufwendungen durch den Bund.

    Wenn daher § 26 Abs. 3 Satz 1 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (BGBl I S. 69) -MuSchG 1952- unter diese Entwicklung einen Schlußstrich in der Gestalt der Vorschrift setzte, daß Ansprüche auf Grund des § 7 MuSchG 1942 für Wochenhilfefälle in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten des MuSchG 1952 nicht erhoben werden können, so braucht das keineswegs nur deklaratorisch verstanden zu werden.

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 739/87

    Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft

    Das Mutterschutzgesetz vom 24. Januar 1952 (BGBl. I, S. 69) sah für die Anzeige der Schwangerschaft nach Ausspruch einer Kündigung erstmals eine bestimmte Frist vor.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.12.1953 - 2 C 69/53

    Kündigung werdender Mütter wegen Betriebsstilllegung; Betriebsstilllegung oder

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  • BSG, 30.06.1981 - 5b/5 RJ 156/80

    Berechnung des Übergangsgeldes - Gleichheitsgrundsatz

    In dieser zu § 13 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 24. Januar 1952 (BGBl. I S. 69) ergangenen Entscheidung ist zur Bemessung des Wochengeldes nicht auf das im maßgebenden Berechnungszeitraum erzielte, d.h. tatsächlich zugeflossene, sondern auf das in diesem Zeitabschnitt erarbeitete Entgelt abgestellt worden.
  • BVerwG, 10.02.1960 - V C 14.58

    Rechtsmittel

  • BSG, 15.05.1974 - 3 RK 16/73
  • BGH, 29.04.1954 - 3 StR 898/53
  • BSG, 21.03.1956 - 7 RAr 7/55
  • BSG, 10.09.1975 - 3 RK 12/74

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld für 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung

  • BSG, 01.02.1983 - 3 RK 53/81

    Andere Versicherte - Anspruch auf Arbeitgeberleistungen

  • BSG, 09.09.1971 - 3 RK 30/71

    Zuständigkeit der Sozialgerichte für Klage auf Mutterschaftsgeld aus § 13 Abs. 2

  • LSG Niedersachsen, 25.10.2001 - L 1 RA 68/01
  • BSG, 09.11.1977 - 3 RK 63/76
  • BSG, 16.08.1973 - 3 RK 79/70

    Gesetzliche Krankenversicherung - Frauen - Mutterschaftsgeld - Hausgeld

  • BSG, 22.02.1972 - 3 RK 61/69

    Mutterschaftsgeld - Schwangerschaft während Arbeitsverhältnis - Inländisches

  • BSG, 20.12.1966 - 3 RK 60/63

    Gewährung von Wochengeld - Krankengeldanspruch - Krankengeld neben Wochengeld

  • BSG, 28.10.1965 - 3 RK 73/61

    Ansprüche nach dem Mutterschutzgesetz - Personenkreis des Mutterschutzgesetzes -

  • BSG, 28.10.1965 - 3 RK 77/63

    Beantragung von Wochengeld für die Zeit nach der Niederkunft - Geltung des

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