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   BGBl. I 1953 S. 1166   

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BGBl. I 1953 S. 1166 (https://dejure.org/1953,2990)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 03.09.1953, Seite 1166
  • Bekanntmachung des Wortlautes der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - und der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -
  • vom 24.08.1953
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 30.09.2015 - 11 A 27/14

    Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für einen auf einem Privatgelände

    Der Verordnungsgeber hat diese Regelung in die Straßenverkehrs-Ordnung vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1166) - mit Ausnahme des Worts "polizeilicher", das er durch "der" ersetzt hat - mit im Übrigen unverändertem Wortlaut zunächst in § 5 Abs. 1 StVO und sodann mit der Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565) in § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO übernommen und bis heute so belassen.
  • BVerfG, 25.07.1962 - 2 BvR 355/62
    StVO § 49 idF der Verordnung zur Änderung der StVZO und der StVO vom 1953-08-24 (BGBl I 1953, 1131) und der Bekanntmachung der StVO vom 1953-08-24 (BGBl I 1953, 1166, 1201) und vom 1956-03-29 (BGBl I 271, 327) verstößt gegen GG Art. 103 Abs. 2 und Art. 104 Abs. 1 S 1 und ist daher nichtig.
  • BGH, 09.01.1958 - III ZR 136/56

    Rechtsmittel

    vom 24. August 1953 (BGBl I, 1166, 1354), wonach Auflaufbremsen nur bei Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 8 t zulässig sind, sich auch auf solche Anhänger bezieht, die außer der Auflaufbremse noch eine Druckluftbremse haben.
  • BVerwG, 12.06.1956 - I B 94.54

    Streit um die Wirksamkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis - Bestimmung des

    Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß als Wohnort im Sinne des § 68 Abs. 2 der Straßenverkehrszulassungsordnung in der Fassung vom 24. August 1953 (BGBl. I S. 1166) - StVZO - nicht bloß der Wohnsitz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch der Ort anzusehen sei, an dem sich der Kraftfahrzeugführer unter Verhältnissen, die ihrer Natur nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinwiesen, zur Zeit aufhalte, entspricht nicht nur dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 StVZO, der im Gegensatz zu dem von dem Kläger angeführten § 13 ZPO nur von einem Wohn ort spricht, sondern auch der im Schrifttum allgemein vertretenen Ansicht (Müller, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. S. 161; Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht, 9. Aufl. S. 746; Arndt-Guelde, Straßenverkehrsordnung, Anm. 2 a zu § 47 StVO; vgl. hierzu RG in JW 1911 S. 414 Nr. 44).
  • BGH, 23.04.1954 - 1 StR 743/53

    Rechtsmittel

    Sollten weitere Feststellungen wiederum zur Verurteilung des Angeklagten führen, so wird zu beachten sein, dass eine Bestrafung wegen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung begangener Übertretung der § § 1, 49 StVO nach der Neufassung des § 49 StVO (Bekanntmachung vom 24. August 1953, BGBl. I S 1166, 1201, 1212) zu unterbleiben hat (BGH Urt. 2 StR 473/53 vom 5. März 1954, 1 StR 741/53 vom 6. April 1954).
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