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   BGBl. I 1953 S. 470   

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BGBl. I 1953 S. 470 (https://dejure.org/1953,4617)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 10.07.1953, Seite 470
  • Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung
  • vom 08.07.1953

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum

    a) Nachdem die Wahlgesetze zum ersten Bundestag (Gesetz vom 15. Juni 1949 <BGBl I S. 21>) und zum zweiten Bundestag (Gesetz vom 8. Juli 1953 <BGBl I S. 470>) jeweils ein reines Landeslistensystem vorgesehen hatten, gestattete erstmals das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl I S. 383) zur Ausnutzung der in den Ländern anfallenden Reststimmen eine parteiinterne Verbindung der Landeslisten (vgl. § 7 Abs. 1 und 3 BWG 1956).
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    b) Während das Gesetz für die erste Wahl zum Deutschen Bundestag noch ein Verhältnis der Wahlkreis- und Listenmandate von 60 : 40 vorsah, legte das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) ein Verhältnis von 50 : 50 fest.

    aa) Mit dem Wahlgesetz 1949 (Wahlgesetz zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland vom 15. Juni 1949 [BGBl. S. 21]), geändert durch Gesetz vom 5. August 1949 (BGBl. S. 25) und dem Wahlgesetz 1953 (Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 [BGBl. I S. 470]) waren erste Versuche unternommen worden, zwischen gegenläufigen Wahlmodellen zu vermitteln.

    Im Jahre 1957 hat das Bundesverfassungsgericht sich ausdrücklich auf die Erfahrungen mit dem Wahlgesetz zum 2. Deutschen Bundestag (BGBl. 1953 I S. 470) berufen (vgl. BVerfGE 7, 63 [75]), das bei der Bundestagswahl 1953 nur zu drei Überhangmandaten geführt hatte.

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) machte die Zulassung zum Verhältnisausgleich von einem auf das gesamte Bundesgebiet bezogenen Fünfprozentquorum oder von der Erringung eines Direktmandates abhängig (§ 9 Abs. 4 BWG 1953).
  • BVerfG, 03.06.1954 - 1 BvR 183/54

    Gesamtdeutscher Block

    Nach 9 Abs. 4 des Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag vom 6. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) jedoch genügte es nunmehr zum Erwerb eines Bundestagsmandats über eine Landesliste, wenn die Partei im Durchschnitt des ganzen Bundesgebietes die 5%- Klausel überschritt.
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) machte die Zulassung zum Verhältnisausgleich von einem auf das gesamte Bundesgebiet bezogenen Quorum abhängig und bestimmte im § 9 Abs. 4 im einzelnen:.
  • BVerfG, 23.11.1993 - 2 BvC 15/91

    Wahlprüfungsverfahren

    Während noch das zweite Bundeswahlgesetz (Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 [BGBl. I S. 470]) lediglich die Bestimmung enthielt: "Die Wahlausschüsse entscheiden in öffentlicher Sitzung", fügte der Wahlrechtsausschuß des Deutschen Bundestages gemäß seinem Sitzungsprotokoll vom 9. März 1956 (S. 6) "der Klarheit halber" in den Entwurf des auch für die Wahl zum 12. Deutschen Bundestag geltenden dritten Bundeswahlgesetzes (damals § 9) die Worte "verhandeln und" ein.
  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Sie ist von den Wahlgesetzen vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) und vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) unverändert übernommen worden.
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvC 3/88

    Verfassungsmäßigkeit des § 6 Abs. 1 Satz 2 BWahlG

    Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens deutet insoweit auf eine Regelungslücke hin: Als 1953 die dem § 6 Abs. 1 Satz 2 BWG entsprechende Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 2 BWG 1953 (BGBl. I S. 470) in das Wahlrecht eingeführt wurde, kam ihre Erstreckung auf Wahlkreissieger der von der Sperrklausel betroffenen Parteien nicht in Betracht, weil diese gemäß § 9 Abs. 4 BWG 1953 bei der Sitzverteilung auf die Landeslisten immer schon dann berücksichtigt wurden, wenn sie in einem Wahlkreis einen Kandidaten durchgebracht hatten.
  • BVerfG, 01.08.1953 - 1 BvR 281/53

    Unterschriftenquorum

    § 26 Abs. 1 des Wahlgesetzes zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) ist mit Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und daher nichtig, als er anordnet, daß Wahlvorschläge von Parteien, die nicht im Bundestag oder in der Volksvertretung eines Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten waren, von mindestens 500 Wahlberechtigten des Wahlkreises persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein müssen.
  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

    Das Wahlgesetz zum zweiten Bundestag vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) nahm deshalb selbst die Wahlkreiseinteilung in den Ländern vor und setzte die Zahl der Abgeordneten auf mindestens 484 fest, von denen 242 in Wahlkreisen und die übrigen nach Landeslisten zu wählen waren (§ 6).
  • BVerfG, 13.06.1956 - 1 BvR 315/53

    Parteifreie Wählergruppen

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