Gesetzgebung
   BGBl. I 1953 S. 676   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,2850
BGBl. I 1953 S. 676 (https://dejure.org/1953,2850)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,2850) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1953 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 27.07.1953, Seite 676
  • Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz)
  • vom 24.07.1953

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (46)

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

    Sie gibt damit zu erkennen, daß es sich auch ihrer Ansicht nach nicht um Angelegenheiten des Fernmeldewesens handelt (vgl. § 1 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 - BGBl. I S. 676).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Durch § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 676) - PostVwG - ist der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen zum Erlaß von Rechtsverordnungen über die Bedingungen und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens ermächtigt.
  • BVerwG, 13.07.1973 - VII C 6.72

    Zulässigkeit einer Klage - Anspruch von Eigentümern, Mietern und Pächtern eines

    Sie finden ihre Rechtsgrundlagen in § 4 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGBl. I S. 130) in Verbindung mit § 43 der Fernsprechordnung vom 24. November 1939 (ABl. S. 859) und nach Inkrafttreten des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 676) in dessen § 14. Auch die Art der Verkündung ist nicht zu beanstanden.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht