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   BGBl. I 1954 S. 11   

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BGBl. I 1954 S. 11 (https://dejure.org/1954,3013)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1954 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 02.02.1954, Seite 11
  • Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu § 52 Satz 1 und § 77 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  • vom 21.01.1954
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    2.3 Gegen eine schrankensetzende Funktion des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK statuierten Öffentlichkeitsgebots im Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO kann schließlich auch nicht eingewendet werden, daß die Möglichkeit, über Normenkontrollanträge aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zu entscheiden (jetzt § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO), nach Inkrafttreten der Menschenrechtskonvention für die Bundesrepublik Deutschland am 3. September 1953 (BGBl 1954 11, 14), nämlich durch das Gesetz zur Änderung verwaltungsprozessualer Vorschriften vom 24. August 1976 (BGBl 1, 2437), Eingang in die Verwaltungsgerichtsordnung gefunden und deshalb als das zeitlich spätere Gesetz der durch Vertragsgesetz vom 7. August 1952 mit Gesetzesrang in Geltung gesetzten Menschenrechtskonvention im Rang vorzugehen hat.
  • BSG, 11.11.2010 - B 5 R 16/10 BH
    10 Die Klägerin kann die Anrechnung ihrer sowjetischen Zeiten auf die allgemeine Wartezeit auch nicht auf das Gleichbehandlungsgebot in Art. 24 Abs. 1 Buchst b) des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) vom 28.7.1951 (BGBl 1953 II, 559, BGBl 1954 11, 619) stützen.
  • BSG, 22.02.1961 - 9 RV 946/58
    Den Aufenthalt der Klägerin nach dem Kriege in Asch hat das LSG zutreffend nicht als Internierung angesehen° Es ist daDEURl mit Recht vom völkerrechtlichen Begriff der Internierung aus- 5 , gegangen" Darunter wurde zunächst nur die Entwaffnung und Festhaltung von Soldaten einer kriegführenden Macht durch eine neutrale Macht verstanden (vgl. Holtzendorff, Handb° -des Völkerrechts Bd° 4 8° 662; Art" 11 des Abkommens vom 180 Oktober 1907, betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Nächte und Personen im Falle eines Landkrieges - BGBl 1910, 151 -)" Die Haager Landkriegsordnung von 1907 (BGBl 1910, 132) befaßte sich mit dem Begriff der Internisrung nicht° Angesichts der Praxis des zweiten Weltkrieges, in der die Festhaltung von Zivilpersonen durch die Besatzungsmächte in großem Umfang erfolgte, regelte das Ivo Genfer Abkommen vom 12° August 1949 zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (BGBl 1954 11, 917) die Rechtsstellung der Internierten in seinem Abschnitt IV° Darnach beginnt die Internierung mit der Festnahme (Art° 90 Abso 1 des Abkommens)" Internierungsort ist nicht ein Ort LS° eines Dorfes oder einer Stadt, sondern nur ein enger begrenzter Raum, also ein Internierungslager (Art° 83 Absö)° Für einen räumlich eng begrenzten Aufenthalt der Internierten spricht Art° 84, der es verbietet, Internierte zusammen mit Kriegsgefangenen oder aus irgendeinem anderen Grund der Freiheit beraubten Personen unterzubringen, 116, den Be-.
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