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   BGBl. I 1954 S. 175   

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BGBl. I 1954 S. 175 (https://dejure.org/1954,4066)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1954 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 09.07.1954, Seite 175
  • Gesetz zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Wirtschaftsstrafgesetz 1954)
  • vom 09.07.1954

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

    So können z. B. nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (BGBl. I S. 175) und nach § 41 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 27. Juli 1957 - Kartellgesetz - (BGBl. I S. 1081) bei Verstößen gegen die gesetzlichen Bestimmungen auch gegen juristische Personen Geldbußen festgesetzt werden; in beiden Fällen ist ein schuldhaftes Verhalten eines zur Vertretung Berechtigten Voraussetzung für die Bestrafung.
  • BGH, 11.01.1984 - VIII ARZ 13/83

    Wirksamkeit einer gegen Mietpreisbindung verstoßenden Mietpreiserhöhung

    Nachdem sich bei der Anwendung des normativen Tatbestandsmerkmals "unangemessen hoch" in der ursprünglichen Gesetzesfassung (§ 2 a des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 9. Juli 1954 - BGBl I 175 - in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1956 - BGBl I 761 -) Schwierigkeiten ergaben (vgl. Eibisch/Nadler, in: Der Wirtschaftskommentator, Loseblattsammlung, Wirtschaftsstrafgesetz, Neubearbeitung 1975, Ergänzungslieferung Dezember 1981, Einf.), hat der Gesetzgeber die Definition des Begriffs durch Art. 8 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl I 1745) eingefügt.
  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

    Trotzdem bestehen keine zwingenden Gründe dafür, die Vorschrift des § 23 WiStG 1949, die seit dem Inkrafttreten des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9. Juli 1954 - BGBl. I, 175 nicht mehr gilt, noch nachträglich insoweit für verfassungswidrig zu erklären, als sie dem Betroffenen einen Entlastungsbeweis aufbürdete.
  • BFH, 14.07.1966 - IV R 68/66
    Die Verfallerklärung könne nicht der Anordnung, daß bei Preisverstößen der Mehrerlös abzuführen sei § 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9. Juli 1954 - BGBl I S. 175 - in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1956 - BGBl I S. 924 - ( WiStG ), gleichgestellt werden.

    Die Verfallerklärung könne nicht der Anordnung, daß bei Preisverstößen der Mehrerlös abzuführen sei § 8 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9. Juli 1954 - BGBl I S. 175 - in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1956 - BGBl I S. 924 - ( WiStG ), gleichgestellt werden.

  • BVerwG, 17.01.1958 - VII C 23.57

    Rechtsstaatliche Bedenken bzgl. der Ermächtigung i.S.d. § 11 Verordnung über die

    Dem entspricht auch die Aufnahme der Strafbarkeit von Verletzungen der Preisauszeichnungspflicht in § 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 175).
  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 26.64

    Festsetzung einer Sonderabgabe gemäß § 17. Abs. 2 des Gesetzes zu Art. 131 GG -

    Berücksichtigt man dann noch den vom Bundesverfassungsgericht a.a.O. hervorgehobenen Bußgeldcharakter der hier streitigen Zahlungsverpflichtung und hält sich vor Augen, daß in dem insoweit nahe verwandten Recht der Ordnungswidrigkeiten die Verfolgung und die Vollstreckung von Bußen wohl allgemein einer meist sogar sehr kurzen Verjährungsfrist unterliegen (vgl. etwa § 14 OWiG, § 12 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 vom 9. Juli 1954 [BGBl. I S. 175]), so erweist sich nach alledem eine grundsätzliche Ablehnung der Verjährungsmöglichkeit auch bei Würdigung der Lasten ausgleichenden Funktion des § 17 G 131 als nicht gerechtfertigt.
  • KG, 06.07.1994 - 5 Ws (B) 214/93

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem Unterbleiben der

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  • BFH, 23.07.1965 - VI 9/64 U

    Steuerminderung durch Geldstrafenabzug

    Im Juli 1956 erging gegen ihn ein Bußgeldbescheid auf Grund der §§ 48, 51 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl 1952 I S. 177 ff.) -- abgekürzt OWiG -- wegen Zuwiderhandlung gegen die Verordnung BW 1/52 des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über Preise für Bier vom 2. Juli 1952 (Amtsblatt Baden-Württemberg 1952 Nr. 1 S. 2) -- Verkauf von Bier zu Überpreisen -- in Verbindung mit § 2 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts vom 9. Juli 1954 (BGBl 1954 I S. 175) -- abgekürzt WiStG --.
  • BGH, 16.10.1957 - V ZR 155/55

    Rechtsmittel

    Das sei mit dem Sinn des Gesetzes (§ 50 Abs. 2 des Wirtschaftsstrafgesetzes) vom 26. Juli 1949 in der Fassung des Gesetzes vom 25. März 1952 (BGBl. I 190) und § 9 des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechtes vom 9. Juli 1954 (BGBl. I 175) nicht zu vereinbaren.
  • BVerwG, 20.05.1955 - V C 69.55

    Zulässigkeit einer nach dem 1. Oktober 1949 erhobenen Anfechtungsklage gegen

    Diese Regelung gilt in den hier wesentlichen Punkten auch jetzt noch unter der Herrschaft des Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts - Wirtschaftsstrafgesetz 1954 - vom 9. Juli 1954 (BGBl. I S. 175) und des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 177) mit der einzigen Abweichung, daß jetzt für die gerichtliche Entscheidung gegen Bußgeldbescheide und Mehrerlösabführungsbescheide ohne Rücksicht auf die Höhe der Geldbuße und des Mehrerlösabführungsbetrages stets das Amtsgericht zuständig ist, vgl. § 55 Ordnungswidrigkeitengesetz.
  • BGH, 20.11.1958 - 4 StR 328/58

    Rechtsmittel

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