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   BGBl. II 1955 S. 749   

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BGBl. II 1955 S. 749 (https://dejure.org/1955,5646)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil II Nr. 17, ausgegeben am 01.08.1955, Seite 749
  • Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 4. Oktober 1954 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
  • vom 27.07.1955

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • FG Köln, 19.02.2014 - 13 K 3906/09

    EuGH soll Definition finaler Verluste klären

    Der Beklagte verweist demgegenüber auf die Regelungen in den im Streitfall einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern) vom 4. Oktober 1954 - DBA 1954 - (BGBl II 1955, 749 in der Fassung vom 8. Juli 1992, BGBl II 1994, 122) bzw. 24. August 2000 - DBA 2000 - (BGBl. II 2000, 734).
  • BFH, 01.07.1992 - I R 6/92

    Tätigkeitszurechnung einer ausländischen Gesellschaft gem. § 8 Abs. 1 AStG

    Hätte die J-AG Vertragsbeziehungen unmittelbar mit der Ö-GmbH abgeschlossen, so hätte jedenfalls eine Dividende der Ö-GmbH in der Bundesrepublik nicht steuerfrei vereinnahmt werden können, weil das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 - DBA-Österreich - (BGBl II 1955, 749, BStBl I 1955, 369) kein Schachtelprivileg auf Dividenden vorsieht.
  • BFH, 30.05.1972 - VIII R 111/69

    Überführung von Wirtschaftsgütern - Inländischer Betrieb - Ausländische

    Die Rechtslage, so führte es aus, werde durch das DBA-Österreich vom 4. Oktober 1954 (BGBl II 1955, 749 ff., BStBl I 1955, 369 ff.) bestimmt, das als völkerrechtlicher Vertrag den Vorrang vor innerdeutschen Bestimmungen habe und nach dessen Art. 4 Abs. 1 Gewinne und Verluste aus in Österreich belegenen Betrieben und Betriebstätten nicht zur Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer gehörten.

    Daß das DBA/Österreich auch im Falle des Steuerpflichtigen Anwendung findet, ist nicht zweifelhaft, da das DBA/Österreich als völkerrechtlicher Vertrag zufolge seiner förmlichen Transformation durch die Gesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland in innerdeutsches Recht, die durch vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenes Gesetz vom 27. Juli 1955 über das in Rede stehende Abkommen (BGBl II 1955, 749 vom 1. August 1955, BStBl I 1955, 369) geschehen ist, seit dem 2. August 1955 Gesetzeskraft hat (Art. 2 Abs. 1, Art. 4 des Gesetzes vom 27. Juli 1955; Art. 59 Abs. 2 GG; vgl. Bühler, Prinzipien des Internationalen Steuerrechts, 1964, Teil I Kap. 8 Abschn. III S. 69).

  • BFH, 22.01.1992 - I B 77/91

    EU-Vertrags-Konformität der Besteuerung von Einpendlern nach Grundsätzen der

    Ferner enthalten die Art. 15 Abs. 3 Nr. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuern vom 11. April 1967 - DBA-Belgien - (BGBl II 1969, 18, BStBl I 1969, 38), Art. 13 Abs. 5 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 - DBA-Frankreich 1959/1969 - (BGBl II 1970, 717, BStBl I 1970, 900), Art. 9 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 - DBA-Österreich - (BGBl II 1955, 749, BStBl I 1955, 369) und Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 in der Fassung der Änderungsprotokolle vom 30. November 1978 und vom 17. Oktober 1989 - DBA-Schweiz 1971 - (BGBl II 1990, 766, BStBl I 1990, 409) sog. Grenzgängerregelungen, die auf dem Prinzip der Besteuerung des Grenzgängers nur in seinem Wohnsitzstaat aufbauen.
  • FG Baden-Württemberg, 11.03.2009 - 4 K 251/09

    Bei Aufenthalt von Ehefrau und minderjährigen Kindern in Deutschland liegt hier

    Gleiches galt - ungeachtet des dortigen nur vorübergehenden Aufenthalts von weniger als 183 Tagen im Jahr - gemäß Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBAÖsterreich 1954) vom 4. Oktober 1954 (BGBl. II 1955, 749, BStBl I 1955, 369) für die nichtselbständige Arbeit des Klägers auf Geschäftsreisen in Österreich, da der Arbeitgeber des Klägers seinen Sitz in Brasilien und damit nicht in Deutschland als dem Wohnsitzstaat des Klägers hatte (Art. 9 Abs. 2 Nr. 2 DBA-Österreich 1954).
  • FG München, 23.09.2004 - 15 K 2232/02

    Berücksichtigung ausländischer Einkünfte bei der Anwendung des

    Im Verhältnis zur Republik österreich kam im Streitjahr das DBA vom 04. Oktober 1954 (BGBl. Teil II 1955, S. 750, in Kraft getreten am 7. September 1955, BGBl. II S. 891, ratifiziert durch Gesetz vom 27. Juni 1955, BGBl. II S. 749; in Gestalt des Änderungsabkommens vom 8. Juli 1992, in Kraft getreten am 1. Juli 1994, BGBl. II S. 1147, ratifiziert durch Gesetz vom 24. Januar 1994, BGBl. II S. 122) zur Anwendung.
  • BAG, 09.10.1991 - 5 AZR 417/90

    Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens -

    Das erfolgte durch vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossenes Gesetz vom 27. Juli 1955 (BGBl II S. 749).
  • BFH, 26.04.1963 - III 237/58 U

    Heranziehung von Ausländern zur Vermögensabgabe - Verfassungsmäßigkeit der

    Auf die Abkommen mit der Schweiz vom 6. Juli 1956 (BGBl 1957 II S. 470 ff.), Schweden vom 22. März 1956 (BGBl 1956 II S. 811, 823 f.), Belgien vom 24. September 1956 (BGBl 1958 II S. 262, 268), Spanien vom 8. April 1958 (BGBl 1959 II S. 245, 247), Österreich vom 27. Juni 1951 (BGBl 1951 II S. 151) und vom 4. Oktober 1954 (BGBl 1955 II S. 749 ff., insbesondere S. 753 [Art. 23 Abs. 2] sowie S. 754 [Schlußprotokoll, Punkt 29]) sei hingewiesen.
  • BFH, 28.01.1987 - I B 61/86

    Prozeßkostenhilfe - Hinreichende Aussicht auf Erfolg - Negativer

    Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1983 einen Verlust aus dem Konkurs eines ... betriebes in Österreich geltend und berief sich dabei auf den negativen Progressionsvorbehalt (vgl. § 32 b Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Art. 15 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 4. Oktober 1954 - DBA-Österreich -, BGBl II 1955, 749).
  • FG Baden-Württemberg, 27.03.1995 - 5 V 39/94
    Auch das im vorliegenden Fall einschlägige DBA Österreich 1954 wird nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in Form des Zustimmungsgesetzes vom 27. Juli 1955 (BGBl II 1955, S. 749) angewendet.
  • FG Köln, 23.07.2003 - 5 K 7238/01

    Beschränkte Steuerpflicht/Steuerabzug/DBA

  • FG Köln, 23.07.2003 - 5 K 7239/01

    Beschränkte Steuerpflicht/Steuerabzug/DBA

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