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   BGBl. I 1955 S. 273   

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BGBl. I 1955 S. 273 (https://dejure.org/1955,4948)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 17, ausgegeben am 16.06.1955, Seite 273
  • Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes
  • vom 07.06.1955

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BVerwG, 25.11.1959 - VI C 154.58

    Rechtsmittel

    Gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs spricht nicht der von der Revision angeführte § 1 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der DVO zu § 110 BBG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273); denn § 1 dieser DVO regelt nur die Anrechnung von Vordienstzeiten als mittlerer oder höherer Arbeitsdienstführer auf die bei der Anwendung des Beförderungsschnitts auf die Versorgung eines Beamten zu berücksichtigende Dienstzeit, besagt also nichts für die Laufbahn dieser Arbeitsdienstführer.

    Die Regelung des § 5 der 1. DVO (u.F.) ist in § 110 BBG nicht übernommen; § 110 BBG hat lediglich in Abs. 6 die Anrechnung bestimmter in andersartigen Dienstverhältnissen verbrachter Dienstzeiten auf die dem Beförderungsschnitt zugrunde zu legende Dienstzeit vorgesehen, die dann im einzelnen durch die DVO zu § 110 vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) für die Versorgung der Bundesbeamten und der nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu versorgenden Beamten (vgl. § 1 der 1. DVO G 131), durch §§ 4 und 5 der 1. DVO G 131 (F. 1955) für die Versorgung der früheren Berufssoldaten und Reichsarbeitsdienstführer geregelt worden ist.

  • BVerwG, 29.09.1960 - II C 145.58

    Rechtsmittel

    Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf § 2 der Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) - DVO - zu § 110 BBG Hiernach seien zwar in den Zeitraum, welcher dem Beförderungsschnitt zugrunde zu legen sei, u.a. Zeiten vor der Anstellung einzubeziehen, die nach § 114 BBG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.

    Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht in der Auslegung des § 2 der zu § 110 BBG ergangenen Durchführungsverordnung in der Fassung vom 7. Juni 1955 (BGBl. I, 273).

  • BVerwG, 22.11.1962 - II C 203.60

    Wiederverwendung ehemaliger, mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung

    Sogar bei Hinzurechnung der Kriegsgefangenschaft vom 1. Januar 1947 bis zum 24. Juli 1950 nach § 2 der Durchführungsverordnung zu § 110 BEG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) in der Fassung vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 607) kämen als Dienstzeit für die Berechnung des Beförderungsschnitts lediglich etwa 16 Dienstjahre in Betracht.

    Durchführung des § 110 BBG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) nicht auf die von dem Gesetz zu Art. 131 GG erfaßten früheren Berufssoldaten anwendbar ist, weil für die von diesem Gesetz erfaßten Personen bezüglich der Anwendung des in § 110 BBG geregelten "Beförderungsschnitts" eine besondere Durchführungsverordnung ergangen ist.

  • BVerwG, 26.04.1960 - II C 380.57

    Rechtsmittel

    Nach § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 110 BBG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) seien zwar Zeiten, die nach § 113 BBG als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, bei der Ermittlung des Beförderungsschnittes anzurechnen.

    Das angefochtene Urteil leidet daran, daß das Berufungsgericht - im Gegensatz zum Gericht des ersten Rechtszuges - statt der Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (Berücksichtigung von Beförderungen bei der Unterbringung und Versorgung) in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280) - Erste DVO - die Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge) vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) angewendet hat.

  • BVerwG, 28.03.1956 - II C 301.54

    Nichtberücksichtigung von Beförderungen als Grundrechtsverletzung - Verletzung

    Die Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) - DVG -, die der Durchführung des § 110 Abs. 6 Satz 1 BBG dient, ermöglicht zugunsten des Klägers keine Verbesserung des Beförderungszeitraums.
  • BVerwG, 16.01.1963 - VI C 10.61

    Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten - Berücksichtigung der Rückdatierung des

    Der Beklagte habe auf der Rechtsgrundlage der für Berufssoldaten insoweit allein maßgeblichen Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG i.d.F. vom 10. Juni 1955 (BGBl. IS, 280) - 1. DVO zum G 131 (F. 1955) -, des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG und der Verordnung zur Durchführung des § 110 BBG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) die Zeit als Kündigungsbeamter im Heeresabwicklungsdienst und beim Reichsarchiv (10. April 1920 bis 31. März 1923) und die Zeit als technisch-physikalischer Angestellter in der freien Wirtschaft sowie als selbständiger Physiker (6. März 1929 bis 15. September 1934) mit insgesamt 5 Jahren und 271 Tagen berechnet und unter Abzug von 3 Jahren mit 2 Jahren und 271 Tagen angerechnet.
  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 5.64
    Der Beklagte habe gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 3, 29 G 131 (F. 1957) in Verbindung mit § 110 Abs. 6 BBG in der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) in der Fassung der Verordnung vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 607) - DVO - insgesamt elf Jahre und 38 Tage als abgeleistete Dienstzeiten angerechnet, und zwar unter Berücksichtigung folgender Zeiten:.
  • BVerwG, 17.12.1959 - II C 295.57

    Rechtsmittel

    Der Kläger habe auch keine Vordienstzeiten auf zuweisen, die gemäß § 110 Abs. 6 BBG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung zu § 110 BBG (BGBl. I 1955 S. 273) angerechnet werden könnten.
  • BVerwG, 21.06.1961 - VI C 162.58

    Rechtsmittel

    Die Frage, ob die für die Vorbereitung zur Promotion verwendete Zeit bei der Anwendung des Beförderungsschnitts zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach § 29 G 131 in Verbindung mit § 1 der 1. DVO/G 131 in der Fassung vom 10. Juni 1955 (BGBl. I S. 280), § 110 Abs. 6 BBG, § 3 der Verordnung vom 7. Juni 1955/12. August 1958 (BGBl. I 1955 S. 273, 1958 S. 607) und § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG.
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