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   BGBl. I 1955 S. 542   

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BGBl. I 1955 S. 542 (https://dejure.org/1955,4058)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1955 Teil I Nr. 30, ausgegeben am 31.08.1955, Seite 542
  • Neufassung der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung
  • vom 27.08.1955

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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 10.01.2008 - VI R 17/07

    BFH ruft wegen sog. "Pendlerpauschale" BVerfG an: Versagung des

    Aufgrund dieser Ermächtigungsgrundlage wurden gemäß § 26 Abs. 2 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) vom 21. Dezember 1955 (BGBl I 1955, 756, BStBl I 1955, 710) bzw. gemäß § 20 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 Satz 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) vom 27. August 1955 (BGBl I 1955, 542, BStBl I 1955, 461) bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs die Aufwendungen durch Pauschbeträge limitiert (je Entfernungskilometer 0, 50 DM für Kraftwagen, 0,22 DM für Motorrad und Motorroller und 0, 12 DM für Fahrrad mit Motor).
  • BSG, 25.11.1964 - 3 RK 32/60
    Da es sich im vorliegenden Fall um Beiträge für 1954 und 1955 handelt, ist auf das für diese Zeiträume geltende Lohnsteuerrecht zurückzugreifen, d. h. auf das Einkommensteuergesetz - EStG - idF der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I 1355) i.V.m. der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung idF vom 10. November 1953 - LStDV 1954 - (BBl. 1953 I 1524) sowie auf das EStG idF der Bekanntmachung vom 21. Dezember 1954 (BGBl. 1954 I 441) i.V.m. der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung idF vom 27. August 1955 - LStDV 1955 - (BGBl. 1955 I 542).
  • BAG, 23.03.1961 - 5 AZR 156/59

    Mangelnde gegenteilige Vereinbarungen - Erstattung der Lohnsteuer - Sachgerechte

    Die Lohnsteuerdurchführungsvorordnung in der für die Jahre 1952 - 1955 geltenden, insoweit übereinstimmen den Fassung ( für 1952 und 1955 vgl. BGBl. 1952 I S. 97 ff., 598 ff., 848; für 1954 vgl. BGBl. 1953 I S. 1524 ff.; für 1955 vgl. BGBl. 1955 I S. 542 ff. ) bestimmt in § 4 Ziffer 2, daß die Beträge, die den im privaten Dienst angestollten Personen für Reisekosten (Tagegelder und Übornachtungsgolder) gezahlt werden, insoweit nicht zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitseinkommen gehören, als sie die durch die Reise entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen.
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