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   BGBl. I 1956 S. 662   

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BGBl. I 1956 S. 662 (https://dejure.org/1956,4671)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 24.07.1956, Seite 662
  • Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht
  • vom 21.07.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 16.07.1998 - 2 BvR 1953/95

    Bayerische Kommunalwahlen

    Eine Anrufung des Plenums kommt insoweit nicht in Betracht, weil der Zweite Senat mittlerweile allein für das Recht der Wahlen zu den Volksvertretungen und der Abstimmungen zuständig ist (vgl. § 14 Abs. 1 BVerfGG i.d.F. des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 - BGBl I S. 662).
  • BVerfG, 03.12.1975 - 2 BvL 7/74

    Besetzung der Richterbank

    Zur Zeit des Ausscheidens galt § 4 BVerfGG in folgender Fassung (Abs. 1 in der Fassung des Ersten Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1956, BGBl. I S. 662; Abs. 2 und 3 unverändert seit Inkrafttreten des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht):.
  • BVerfG, 07.05.1957 - 2 BvR 2/56

    Wahlrechtsbeschwerde

    Durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) ist § 14 dahin neu gefaßt worden, daß für Verfassungsbeschwerden nach § 91 BVerfGG und Verfassungsbeschwerden aus dem Bereich des Wahlrechts der Zweite Senat für zuständig erklärt wurde.
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 125/60

    Jugendgefährdende Schriften I

    Die Verfassungsbeschwerde vom 22. Juli 1959 wird gemäß § 91 a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) in der Fassung vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) verworfen.
  • BVerfG, 22.06.1960 - 2 BvR 37/60

    Korntal

    Die Verfassungsbeschwerde vom 10. April 1958 wird gemäß § 91 a Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) in der Fassung vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) und vom 26. Juni 1959 (BGBl. I S. 297) verworfen.
  • BGH, 03.12.1964 - Ia ZB 18/64

    Versagung des rechtlichen Gehörs

    Zur Bekräftigung dieser Rechtsauffassung, die darauf hinausläuft, daß der Verfassungsgrundsatz des Art. 103 Abs. 1 GG es keineswegs zwingend erfordert, daß jede gerichtliche Entscheidung, die unter Versagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist, deshalb mit einem Rechtsmittel anfechtbar sein müßte, kann noch hervorgehoben werden, daß sogar das Bundesverfassungsgericht selber nach § 91 a Abs. 2 BVerfGG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I 662) auch begründete, ja selbst offensichtlich begründete Verfassungsbeschwerden verwerfen kann, wenn von ihrer Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist, noch dem Beschwerdeführer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entsteht (vgl. hierzu BVerfGE 9, 120, 121) [BVerfG 21.01.1959 - 1 BvR 800/58].
  • BVerfG, 06.12.1961 - 2 BvR 399/61

    Wahlgebietsgröße

    Die Verfassungsbeschwerde vom 20. Oktober 1961 wird gemäß § 91 a Absatz 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) in der Fassung vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) verworfen.
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvR 713/77

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde mangels eines schweren Nachteils für den

    Bei der Auslegung dieses Begriffs muß auch, wie es das Bundesverfassungsgericht bereits zu dem insoweit gleichlautenden § 91 a BVerfGG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) ausgeführt hat, darauf gesehen werden, daß das Ziel der Vorschrift des § 93 a Abs. .
  • BVerwG, 09.02.1959 - VII C 157.57

    Rechtsmittel

    Im Hinblick auf die bindende Wirkung dieses Beschlusses gemäß § 31 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht vom 12. März 1951 (BGBl. I S. 243) in der Fassung des Gesetzes vom 21. Juli 1956 (BGBl. I S. 662) wird der Vorlagebeschluß entsprechend einer Anregung des Bundesverfassungsgerichts, das die Akten zurückgesandt hat, aufgehoben.
  • BDH, 29.01.1957 - I DB 35/56

    Rechtsmittel

    Ihre Richtigkeit ergibt sich jetzt auch daraus, daß nach der Neufassung des § 80 BVerfGG (Ges. vom 21. Juli 1956 BGBl. I S 662) die Gerichte allgemein bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar einzuholen haben, und das Ausmaß der Beteiligung der oberen Bundesgerichte ausdrücklich geregelt ist.
  • BVerfG, 24.11.1961 - 1 BvR 78/61
  • BVerfG, 30.10.1962 - 1 BvR 494/62

    Rechtsmittel

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