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   BGBl. I 1956 S. 111   

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BGBl. I 1956 S. 111 (https://dejure.org/1956,4277)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 11, ausgegeben am 21.03.1956, Seite 111
  • Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes
  • vom 19.03.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92

    AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) wurde daraufhin die sogenannte Wehrverfassung in das Grundgesetz eingefügt.

    Daß der verfassungsändernde Gesetzgeber daran, insbesondere bei Gelegenheit der Ergänzungen des Grundgesetzes durch die Gesetze vom 26. März 1954 (BGBl. I S. 45), vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) und vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S.7 09), etwas geändert hätte, ist nicht ersichtlich.

    Ihre Aufmerksamkeit war vielmehr darauf gerichtet, den Verfassungsvorbehalt des Art. 143 des Grundgesetzes in der Fassung vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) auszufüllen und im Grundgesetz nunmehr auch die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Streitkräfte im Falle eines inneren Notstandes eingesetzt werden dürfen.

    Art. 59a Abs. 1 GG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) behielt die Feststellung des Verteidigungsfalles einem Beschluß des Bundestages vor.

    b) aa) Das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) knüpfte mit der Regelung des Art. 59a Abs. 1 GG an diese Bestimmung der Weimarer Reichsverfassung an und entwickelte sie fort.

  • BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

    Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit;

    Dies wird nicht zuletzt durch die von Art. 3 des Gesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) in das Grundgesetz eingefügte Regelung des Art. 17a GG unmissverständlich klargestellt.
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    cc) Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß auch der verfassungsändernde Gesetzgeber insbesondere bei Einfügung des Art. 80 a Abs. 3 in das Grundgesetz durch Gesetz vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) wie auch schon zuvor bei der Einfügung der Art. 45 a (a.F.) und 87 a (a.F.) durch Gesetz vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) in Kenntnis der Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland im Bündnissystem keinen Anlaß gesehen hat, einen besonderen Gesetzesvorbehalt in das Grundgesetz aufzunehmen, dem Zustimmungserklärungen der hier angegriffenen Art unterworfen wären.
  • BVerwG, 16.10.2008 - 2 A 9.07

    Dienstpostenkonkurrenz zwischen Beamten und Soldaten; Bundesnachrichtendienst;

    Art. 143 GG wurde durch die Wehrrechtsnovelle vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) in das Grundgesetz eingefügt.

    Bei der Einfügung der Notstandsverfassung in das Grundgesetz ging es darum, den Verfassungsvorbehalt des Art. 143 GG i.d.F. vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) auszufüllen und im Grundgesetz nunmehr auch die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Streitkräfte im Falle eines inneren Notstandes eingesetzt werden dürfen.

    Diese Vorschrift wurde als Art. 65a Abs. 1 GG durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) in das Grundgesetz eingefügt.

  • BVerfG, 20.12.1960 - 1 BvL 21/60

    Kriegsdienstverweigerung I

    In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 GG aber, der - bereits im Blick auf die Einführung der allgemeinen Wehrpflicht - durch das Gesetz vom 19. März 1956 - BGBl. I S. 111 - eingefügt worden ist, schließt der Begriff "Kriegsdienst mit der Waffe" auch den Friedenswehrdienst mit ein, da der Ersatzdienst zu dessen Einführung der Gesetzgeber dort ermächtigt wird, gerade auch an die Stelle des Wehrdienstes im Frieden treten sollte.
  • BVerfG, 13.04.1978 - 2 BvF 1/77

    Wehrpflichtnovelle

    Diese Verfassungsbestimmungen sind zunächst durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) als Art. 12 Abs. 2 Satz 2 - 4 in das Grundgesetz eingefügt worden und haben durch das 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) ihre heute geltende Fassung erhalten.
  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 112/63

    Ersatzdienstverweigerer

    Satz 2 bis 4 des Art. 12 Abs. 2 sind durch das Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 19. März 1956 (BGBl. I S. 111) in das Grundgesetz eingefügt worden.
  • LG Potsdam, 19.03.1999 - 23 (H) Ns 72/98

    Vorlagebeschluß Verfassungsmäßigkeitsprüfung der Wehrpflicht an BVerfG

    Zwei Jahre später, im März 1956, fügte dann der Bundestag den noch heute gültigen Art. 87 a in das Grundgesetz ein (2. Wehrergänzung durch das 7. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 06.03.1956, BGBl I, Seite 111).
  • BVerfG, 05.09.1997 - 2 BvL 8/97

    Unzulässige Vorlage zur Frage "Frauen im Truppendienst der Bundeswehr"

    Eine vertiefte Auseinandersetzung insbesondere mit der Gesetzgebungsgeschichte hätte indessen nahegelegen: Art. 12a Abs. 4 Satz 2 GG heutiger Fassung ging aus dem durch Gesetz vom 19. März 1956 (BGBl I S. 111) eingefügten Art. 12 Abs. 3 GG hervor.
  • BVerwG, 24.03.1976 - 7 B 65.75

    Verfassungsmäßigkeit von Regelung des Prüfungsverfahrens durch Rechtsverordnung -

    Art. 12 Abs. 1 GG schloß aber auch schon in der vor dem Siebzehnten Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 24. Juni 1968 (BGBl. I S. 709) geltenden Fassung (vgl. BGBl. 1956 I S. 111) die Ordnung des Prüfungswesens durch Rechtsverordnung nicht aus, wie der Senat in seinem Urteil vom 7. Mai 1971 (BVerwGE 38, 105 [107]) zur hessischen Juristischen Ausbildungsordnung festgestellt hat.
  • BVerwG, 31.07.1963 - VII B 102.63
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