Gesetzgebung
   BGBl. I 1956 S. 383   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1956,5474
BGBl. I 1956 S. 383 (https://dejure.org/1956,5474)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1956,5474) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 21, ausgegeben am 09.05.1956, Seite 383
  • Bundeswahlgesetz
  • vom 07.05.1956

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Nach § 35 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl I S. 383 - BWG) konnte der Bundesminister des Innern zulassen, dass anstelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvF 1/95

    Überhangmandate II

    c) Im Zuge der Beratungen zum Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) setzte der zweite Deutsche Bundestag einen Wahlrechtsausschuß ein, in dem u.a. die Varianten "Bundesliste", "Landeslisten" und "Listenverbindungen" eingehend diskutiert wurden.
  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvC 3/96

    Grundmandatsklausel

    Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) behielt die auf das gesamte Wahlgebiet bezogene Fünfprozentsperrklausel sowie die Ausnahme für nationale Minderheiten bei, verschärfte aber die Grundmandatsklausel auf drei Direktmandate (§ 6 Abs. 4 BWG 1956).
  • BVerfG, 23.01.1957 - 2 BvE 2/56

    5%-Sperrklausel II

    Der Bundestag hat durch Erlaß des § 6 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) nicht gegen die Artikel 3, 21 und 38 des Grundgesetzes verstoßen.

    Das Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 - BGBl. I S. 383 (BWG) enthält im § 6 Abs. 4 folgende Sperrklausel:.

    § 6 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes vom 7 Mai 1956 (BGBl. I S. 383 ff.) mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 38 Abs. 1 des Grundgesetzes, für unvereinbar und daher nichtig zu erklären.

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 89/74

    Wahlkampfkostenpauschale

    a) Nach dem Bundeswahlgesetz vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) - vor der Wahl des 6. Deutschen Bundestages zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Juni 1969 (BGBl. I S. 473) - im folgenden abgekürzt: BWG - wurden die Abgeordneten des Deutschen Bundestages je zur Hälfte nach Kreiswahlvorschlägen in den Wahlkreisen und nach Landeswahlvorschlägen (Landeslisten) gewählt (§ 1 Abs. 2 BWG ).
  • BVerfG, 22.05.1963 - 2 BvC 3/62

    Wahlkreise

    Da die Wahlkreisordnung Teil des ordnungsmäßig zustande gekommenen Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1011) - im folgenden abgekürzt: BWG - sei, könne deren Vereinbarkeit mit Art. 38 Abs. 1 GG nicht geprüft werden.

    Sie ist von den Wahlgesetzen vom 8. Juli 1953 (BGBl. I S. 470) und vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) unverändert übernommen worden.

  • VGH Hessen, 27.01.2005 - 8 UE 211/04

    Kommunalwahl; Doppelauftreten einer Partei; notwendige Beiladung;

    Der heute nicht mehr geltende § 19 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383), seinerzeit zuletzt geändert durch Erstes Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), hatte damals folgenden Wortlaut (vgl. Art. 1 Nr. 2 des Änderungsgesetzes vom 14. Februar 1964, BGBl. I S. 62):.
  • StGH Bremen, 04.05.1981 - St 1/80

    Prüfung der 5 %-Klausel nach bremischem Wahlrecht, der Einteilung des Landes

    Wegen der erheblich größeren Zahl der Bundestagsabgeordneten würde dagegen das natürliche Quorum im Bundeswahlrecht nur etwa 0, 2 % betragen, wenn die in § 6 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) vorgesehene 5 %-Sperrklausel und die alternativ vorgeschriebene direkte Erringung von drei Sitzen wegfielen.

    Da auch bei diesem Verteilungssystem ein gleicher Erfolgswert der Stimmen im Verhältnis der Bundesländer zueinander nicht gewährleistet war, brachte schließlich das Bundeswahlgesetz (BWG) vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) eine weitere Modifizierung in der heute noch geltenden Form (s. Fassung der Bekanntmachung vom 1.9.1975, BGBl. I S. 2325).

  • BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68

    Ermessensreduzierung auf Null durch den Gleichheitssatz - Wahlwerbung im Rundfunk

    Eine politische Partei hat aber - bei Vorliegen der sonstigen formellen Voraussetzungen, die hier nicht interessieren - bereits dann Anspruch auf Zulassung ihrer Landesliste, wenn diese von 2.000 Wahlberechtigten unterzeichnet ist (§ 28 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 [BGBl. I S. 383] - BWahlG -).
  • BVerwG, 06.02.1959 - VII P 9.58

    Rechtsmittel

    Der entscheidende Unterschied zwischen der in § 17 WOPersVG geregelten "schriftlichen Stimmabgabe", die in § 36 des Bundeswahlgesetzes vom 7. Mai 1956 (BGBl. I S. 383) richtiger als "Briefwahl" bezeichnet wird, und der in § 16 WOPersVG behandelten "persönlichen Abgabe der Stimme" besteht darin, daß der Wähler seinen Stimmzettel nicht im Wahlraum kennzeichnet.
  • BVerwG, 25.11.1966 - VII C 116.66

    Aufstellung von Kommunalwahllisten durch Parteien

  • BVerwG, 16.12.1966 - VII P 19.66

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 15.10.1964 - I B 168.64

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Genehmigung einer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht