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   BGBl. I 1956 S. 907   

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BGBl. I 1956 S. 907 (https://dejure.org/1956,5220)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 51, ausgegeben am 11.12.1956, Seite 907
  • Bekanntmachung der Neufassung des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes
  • vom 08.12.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (757)

  • BVerwG, 15.05.1957 - V C 343.56

    Einlegung der Revision bei Kriegsgefangenenentschädigungssachen (KgfEG) bei

    Ihrer Zulässigkeit steht nicht die Vorschrift des § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - entgegen, welche bestimmt, daß gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Revision "beim Bundesverwaltungsgericht" eingelegt werden kann.

    Der Wortlaut des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in seiner nunmehr geltenden Fassung ist unter dem 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) bekanntgegeben.

  • BVerwG, 10.04.1963 - VIII B 16.62

    Rechtsmittel

    Mit der jetzigen Entscheidung setzt sich der beschließende Senat - ebensowenig wie das auf den angeführten Beschluß vom 7. März 1960 zutrifft - aber auch nicht in Widerspruch mit sonstigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts; die entgegengesetzte Auffassung von Bettermann und von Hanack entbehrt der Grundlage: Der von ihnen angeführte Beschluß des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juli 1958 - BVerwG V B 84.58 - beruht auf der folgenden Erwägung: Damit grundsätzliche Bedeutung der Sache im Sinne des § 23 Abs. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) anzuerkennen sei, die allein für die Zulassung der Revision erforderlich ist, sei zu verlangen, daß diejenigen Entscheidungen, die miteinander in Widerspruch geraten, zu demselben Rechtsgebiet ergangen sind.
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Als naheliegende parallele Fälle zu § 3 Nr. 3 a G 131 sei etwa auf § 11 Nr. 2 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215), 52 Abs. 1 Nr. 2 des Häftlingshilfegesetzes i.d.F. vom 13. März 1957 (BGBl. I S. 168) und § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes i.d.F. vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) verwiesen.
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