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   BGBl. I 1956 S. 920   

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BGBl. I 1956 S. 920 (https://dejure.org/1956,5614)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1956 Teil I Nr. 52, ausgegeben am 21.12.1956, Seite 920
  • Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
  • vom 18.12.1956

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (72)

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Mit ihren Verfassungsbeschwerden machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die von der jeweiligen Industrie- und Handelskammer erhobenen Beiträge entbehrten einer verfassungsgemäßen Grundlage, weil die im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920, IHKG) normierte Pflichtmitgliedschaft nicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei.
  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Aus dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) - IHKG - ergab sich zwar, daß diese Betriebe zu den Industrie- und Handelskammern gehören sollten; doch waren viele Kleingewerbetreibende von der Kammerzugehörigkeit ausgenommen, weil sie nicht gewerbesteuerpflichtig waren oder lediglich zu einer Mindeststeuer herangezogen wurden (§ 2 Abs. 6 des Gesetzes).
  • BVerfG, 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98

    Zur IHK-Zwangsmitgliedschaft

    M., Eichenhainallee 17, 51427 Bergisch Gladbach - 1. unmittelbar gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juli 1998 - BVerwG 1 C 32.97 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19. August 1997 - 3 E 528/97 (1) -, c) den Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer Darmstadt vom 6. Februar 1997 in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid vom 6. März 1997 - 004 807 79 -, 2. mittelbar gegen § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887), hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Jaeger und die Richter Hömig, Bryde gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. Dezember 2001 einstimmig beschlossen:.

    Mittelbar richtet sie sich gegen die Bestimmungen des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920; im Folgenden: IHKG), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKGÄndG) vom 23. Juli 1998 (BGBl I S. 1887, ber. BGBl I S. 3158), die die Beschwerdeführerin der Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer unterwerfen und ihr die Verpflichtung auferlegen, durch Beiträge an der Deckung der Kosten der Kammertätigkeit mitzuwirken (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 IHKG).

    Eine bundeseinheitliche Regelung erfolgte mit Bundesgesetz vom 18. Dezember 1956 (BGBl I S. 920).

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