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   BGBl. I 1957 S. 569   

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BGBl. I 1957 S. 569 (https://dejure.org/1957,6144)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1957 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 31.05.1957, Seite 569
  • Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung
  • vom 27.05.1957

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 07.12.2004 - 2 BvR 1953/04

    Mehrheitlicher Nichtannahmebeschluss; "Fall Falk"

    Daraufhin beschloss der Bundestag das Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (BGBl I S. 569; im Folgenden: Aufrufgesetz - AufrufG), durch das die Abwickler der Beklagten verpflichtet wurden, die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche bis zum Ablauf des Jahres 1957 anzumelden.
  • BGH, 27.05.2003 - VI ZR 389/02

    Wirksamkeit des Ausschlusses der Ansprüche von Zwangsarbeitern

    Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht eine grundsätzliche Bedeutung der Fragen, ob § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (- BGBl. I 1263; künftig: EVZ-StiftG) und § 1 Abs. 3 Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (- BGBl. I 569; künftig: Aufrufgesetz) verfassungsgemäß sind.
  • BVerfG, 07.12.2004 - 2 BvR 1027/02

    Erneute Wiederholung der eA gegen Durchsuchungs- und Beschlagnahmemaßnahmen in

    Daraufhin beschloss der Bundestag das Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (BGBl I S. 569; im Folgenden: Aufrufgesetz - AufrufG), durch das die Abwickler der Beklagten verpflichtet wurden, die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche bis zum Ablauf des Jahres 1957 anzumelden.
  • BVerfG, 07.12.2004 - 2 BvR 1198/03

    Wiederholung der einstweiligen Anordnung durch das Gericht

    Daraufhin beschloss der Bundestag das Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (BGBl I S. 569; im Folgenden: Aufrufgesetz - AufrufG), durch das die Abwickler der Beklagten verpflichtet wurden, die Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche bis zum Ablauf des Jahres 1957 anzumelden.
  • BGH, 26.09.1969 - V ZR 122/65

    Extraterritorialität ausländischer Staaten bei privatrechtlicher Betätigung

    Jene Bestimmung ist durch § 10 (1) 1 des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (BGBl I 915) i.d.F. vom 27. Mai 1957 (BGBl I 569) aufgehoben worden; dieses Gesetz ist am 1. Februar 1957 in Kraft getreten.
  • BGH, 21.12.1981 - II ZR 270/79

    Antrag auf Abschluss eines abstrakten Saldoanerkenntnisvertrags - Haftung für

    Am längsten gehemmt war die Verjährung der unter das Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandschulden und ähnlichen Schulden vom 19. Dezember 1956 (BGBl I S. 915) i.d.F. vom 27. Mai 1957 (BGBl I S. 569) fallenden Ansprüche.
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