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   BGBl. I 1958 S. 607   

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BGBl. I 1958 S. 607 (https://dejure.org/1958,6747)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1958 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 21.08.1958, Seite 607
  • Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes (Anrechnung von Zeiten vor der Anstellung für die Berücksichtigung von Beförderungen bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge)
  • vom 12.08.1958

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 19.03.1969 - VI C 32.65

    Recht der verdrängten Beamten

    Zwar könnten gemäß der nach § 110 Abs. 6 BBG ergangenen Durchführungsverordnung in der Fassung vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 607) Zeiten vor der Anstellung des Klägers am 31. Oktober 1939 nicht angerechnet werden.

    Den Zweifeln, die die Revision an der Verfassungsmäßigkeit der Verordnung zur Durchführung des § 110 des Bundesbeamtengesetzes vom .7. Juni 1955 in der Fassung vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 607) daraus herleitet, daß diese Verordnung Zeiten nicht berücksichtigt, die im planmäßigen Beamtenverhältnis vor der Anstellung verbracht worden sind, fehlt schon die Schlüssigkeit.

  • BVerwG, 16.01.1963 - VI C 10.61

    Versorgung der ehemaligen Berufssoldaten - Berücksichtigung der Rückdatierung des

    Dies ergibt sich daraus, daß auch die erst später vorgenommene Neufassung der Verordnung zur Durchführung des § 110 BBG vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 607/608) in der entsprechenden Regelung des § 3 nur eine Verweisung auf § 116 Abs. 1 Nr. 3, nicht aber auf § 116 a BBG enthält.
  • BVerwG, 22.11.1962 - II C 203.60

    Wiederverwendung ehemaliger, mit lebenslänglicher Dienstzeitversorgung

    Sogar bei Hinzurechnung der Kriegsgefangenschaft vom 1. Januar 1947 bis zum 24. Juli 1950 nach § 2 der Durchführungsverordnung zu § 110 BEG vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) in der Fassung vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 607) kämen als Dienstzeit für die Berechnung des Beförderungsschnitts lediglich etwa 16 Dienstjahre in Betracht.
  • BVerwG, 10.03.1966 - II C 8.63

    Rechtsmittel

    Ganz gleich, ob man hierbei gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 BBG (F. 1957) von der ersten Anstellung des Klägers als Beamter in der mittleren Laufbahn (unter Anrechnung der nach § 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz zu Art. 131 GG in der Fassung vom 10. Juni 1955 [BGBl. I S. 280] in Verbindung mit § 1 der zu § 110 BBG erlassenen Durchführungsverordnung in der Fassung vom 12. August 1958 [BGBl. I S. 607] zu berücksichtigenden Vordienstzeiten) oder gemäß § 110 Abs. 4 BBG (F. 1957) von der Aufstiegsbeförderung des Klägers in den gehobenen Dienst ausgehe: er erreiche immer nur den Versorgungsdienstgrad eines Technischen Oberinspektors.
  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 5.64
    Der Beklagte habe gemäß §§ 19 Abs. 1 Satz 3, 29 G 131 (F. 1957) in Verbindung mit § 110 Abs. 6 BBG in der dazu ergangenen Durchführungsverordnung vom 7. Juni 1955 (BGBl. I S. 273) in der Fassung der Verordnung vom 12. August 1958 (BGBl. I S. 607) - DVO - insgesamt elf Jahre und 38 Tage als abgeleistete Dienstzeiten angerechnet, und zwar unter Berücksichtigung folgender Zeiten:.
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