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   BGBl. I 1959 S. 813   

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BGBl. I 1959 S. 813 (https://dejure.org/1959,6335)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 31.12.1959, Seite 813
  • Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes
  • vom 23.12.1959

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

    Verfassungsbeschwerden gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Verfassung selbst die "Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken" durch die mit Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl I S. 813) in das Grundgesetz eingefügte Kompetenzvorschrift des damaligen Art. 74 Nr. 11a GG im Grundsatz als zulässig gebilligt hat und dass zur Grundsatzentscheidung für oder gegen die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken allein der Gesetzgeber berufen ist (vgl. BVerfGE 53, 30 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 623 ).

    Art. 87c GG wurde durch Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl I S. 813) in das Grundgesetz eingefügt.

  • BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 31.87

    ausreichende Ermittlungen

    Als Grundlage für die Anordnung zur Einrichtung eines bewaffneten Werkschutzes kommt, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, § 7 Abs. 2 Nr. 4 des Atomgesetzes - AtG - vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I S. 813, jetzt unverändert: § 7 Abs. 2 Nr. 5 des Atomgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985, BGBl. I S. 1565) in Betracht (im folgenden wird die Bestimmung in ihrer Neufassung zitiert).
  • VG Bremen, 09.07.2015 - 5 K 171/13

    Genehmigungsbedürftigkeit des Umschlags von Kernbrennstoffen in den Bremischen

    Der Kompetenztitel wurde durch das 10. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I, S. 813) eingeführt.
  • BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2492/06

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen atomrechtliche Genehmigung zur

    Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass die Verfassung selbst die "Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken" durch die mit Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl I S. 813) in das Grundgesetz eingefügte Kompetenzvorschrift des damaligen Art. 74 Nr. 11a GG im Grundsatz als zulässig gebilligt hat und dass zur Grundsatzentscheidung für oder gegen die Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken allein der Gesetzgeber berufen ist (vgl. BVerfGE 53, 30 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - BVerwG 11 C 7.95 -, NVwZ 1998, S. 623 ).
  • OVG Niedersachsen, 08.09.2008 - 7 LA 80/06

    Atomrechtliche Deckungsvorsorge durch eine Stiftungsuniversität; Eigene

    In der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 (BGBl. I 813) lautete § 13 Abs. 4 Satz 1 AtG:.
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