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   BGBl. I 1959 S. 530   

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BGBl. I 1959 S. 530 (https://dejure.org/1959,6176)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1959 Teil I Nr. 32, ausgegeben am 31.07.1959, Seite 530
  • Neufassung des Kapitalverkehrsteuergesetzes
  • vom 24.07.1959

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerfG, 02.10.1968 - 1 BvF 3/65

    Gesellschaftssteuer

    § 6 Absatz 1 Nummer 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (Bundesgesetzbl. I S. 530) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

    Nach dem Kapitalverkehrsteuergesetz - KVStG - in der Fassung vom 24. Juli 1959 (BGBl. I S. 530) unterliegt u.a. der Ersterwerb von Gesellschaftsrechten an inländischen Kapitalgesellschaften der Gesellschaftsteuer (§ 2 Nr. 1 KVStG).

    Es gilt heute in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (BGBl. I S. 530) mit den sich aus den Gesetzen vom 9. August 1960 (BGBl. I S. 682) und vom 25. März 1965 (BGBl. I S. 147) ergebenden Änderungen.

    Im Hinblick auf dieses Urteil des Bundesfinanzhofs hat die Bayerische Staatsregierung gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG in Verbindung mit § 76 Nr. 2 BVerfGG die Feststellung beantragt, daß § 6 Abs. 1 Nr. 4 KVStG in der Fassung vom 24. Juli 1959 (KVStG 1959 - BGBl. I S. 530 -) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

  • BVerfG, 15.07.1969 - 1 BvL 22/65

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 2 S. 2 KVStG 1959

    Nach § 3 Abs. 1 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (BGBl I S. 530) -- KVStG -- unterliegt der Gesellschaftsteuer die Gewährung von Darlehen an eine inländische Kapitalgesellschaft durch einen Gesellschafter, wenn die Darlehnsgewährung eine durch die Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzt.

    Das FG Rheinland-Pfalz hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 1959 (BGBl I S. 530) mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist.

  • BFH, 03.12.1964 - II 12/61 S

    Gesellschaftssteuerpflichtigkeit des Erwerbs von Kommanditanteilen an einer GmbH

    Denn die durch die Erweiterung der Ausnahmevorschriften veranlaßte Neufassung des Ersatztatbestandes des § 3, der die Gesellschaftsteuerpflicht von Darlehen der Gesellschafter behandelt (§ 3 KVStG in der Fassung vom 24. Juli 1959, BGBl I S. 530, BStBl I S. 596, - KVStG 1959 -), die Änderung der Nebentatbestände des § 2 Nrn. 3 a) und b) des KVStG 1934 (1955) durch die die Steuerpflicht einschränkende Vorschrift des § 2 Nr. 4 KVStG 1959 sowie die ebenfalls auf eine Einschränkung der Steuerpflicht hinauslaufende Ergänzung des Nebentatbestandes des früheren § 2 Nr. 5 KVStG 1934 (1955) durch den zweiten Halbsatz der jetzigen Nr. 6 des § 2 KVStG 1959 können ebensowenig wie die Herabsetzung des Steuersatzes im § 9 Abs. 1 KVStG 1959 von 3 v. H. auf 2, 5 v. H., im § 9 Abs. 2 von 1, 5 v. H. auf 1 v. H. als durchgreifende Änderung des gesamten Rechtsgebietes der Gesellschaftsteuer angesehen werden.
  • BFH, 14.06.1978 - II R 3/71

    Erhöhung der Kommanditeinlage - Kommanditgesellschaft - Gesellschaftsteuer -

    Gestützt ist die Entscheidung auf § 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (BGBl I 1959, 530) - KVStG 1959 -.
  • BFH, 19.12.1973 - II R 172/72

    Eigentum an Wertpapieren - Übergang - Übernehmender Hauptgesellschafter -

    Das Verhältnis dieser Vorschriften zu §§ 17, 18 des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl I 1934, 1058) war in den einschlägigen Beziehungen kein anderes als das der §§ 1 bis 29 des Umwandlungsgesetzes vom 12. November 1956 (BGBl I 1956, 844) zu §§ 17, 18 des Kapitalverkehrsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 1959 (BGBl 1959, 530) mit dem durch das Gesetz vom 25. Mai 1959 (BGBl I 1959, 261) geänderten § 18. Es gibt keinen Anhalt dafür, daß der Gesetzgeber dabei von der auf Einzelgeschäfte (unter Einschluß der Sammelgeschäfte; Vermögenskauf) abgestellten Grundkonzeption der §§ 17, 18 KVStG so weit hätte abgehen wollen, daß er in diese auch Fälle weder vertraglicher noch auf ein bestimmtes Sondervermögen beschränkter, sondern gesamtpersönlicher Rechtsnachfolge einbezogen hätte.
  • BFH, 19.01.1977 - II R 6/75

    Sicherheitsleistung - Gesellschafter - Kreditgeber der Gesellschaft -

    Das FA hatte entsprechend dem Erlaß des Finanzministers Baden-Württemberg vom 26. Februar 1968 - S 5102 - 1/67 - die Erklärungen der Aktiengesellschaft den Sicherheitsleistungen im Sinne des § 3 Abs. 2 des Kapitalverkehrsteuergesetzes i. d. F. vom 24. Juli 1959 (BGBl I 1959, 530, BStBl I 1959, 596) - KVStG 1959 - und den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften und des Kapitalverkehrsteuergesetzes vom 9. August 1960 (BGBl I 1960, 682, BStBl I 1960, 614) gleichgestellt und Gesellschaftsteuer festgesetzt.
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