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   BGBl. II 1960 S. 1781   

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BGBl. II 1960 S. 1781 (https://dejure.org/1960,6181)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil II Nr. 30, ausgegeben am 23.06.1960, Seite 1781
  • Gesetz zum Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer ...
  • vom 10.06.1960

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Wird zitiert von ... (11)

  • BFH, 10.07.1996 - I R 4/96

    Besteuerungsrecht bei nur kurzfristig ausgeübter nichtselbständiger Arbeit im

    Die Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1781, BStBl I 1960, 381) i. d. F. des Zusatzprotokolls vom 13. März 1980 - DBA-Niederlande - (BGBl II 1980, 1151, BStBl I 1980, 647) hielt er nicht für anwendbar.
  • BFH, 19.03.1996 - VIII R 15/94

    Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei Zuzug

    Das DBA-Niederlande vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1781, BStBl I 1960, 381) weist in Art. 8 Abs. 1 - wie das DBA-Dänemark in Art. 7 Abs. 1, welches der Entscheidung des Senats in BFH/NV 1993, 597 zugrunde lag - die Besteuerung aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer im anderen Staat ansässigen Kapitalgesellschaft ohne Einschränkung dem Wohnsitzstaat zu.
  • BFH, 29.05.1996 - I R 167/94

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Dort war zu Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 - DBA-Niederlande - (BGBl II 1960, 1781) darüber zu entscheiden, welche deutsche Einkommensteuer auf aus den Niederlanden stammende Einkünfte zu erheben ist.
  • BFH, 16.03.1994 - I R 42/93

    Ermittlung ausländischer Einkünfte

    In den Streitjahren galten im Verhältnis zu den Niederlanden das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 - DBA-Niederlande - (BGBl II 1960, 1781), im Verhältnis zu Spanien das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 5. Dezember 1966 - DBA-Spanien - (BGBl II 1968, 9), im Verhältnis zu Südafrika das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen vom 25. Januar 1973 - DBA-Südafrika - (BGBl II 1974, 1185) und im Verhältnis zu Australien das Abkommen vom 24. November 1972 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Australischen Bund zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung bei den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie bei einigen anderen Steuern - DBA-Australien - (BGBl II 1974, 337).
  • BFH, 14.03.1989 - I R 20/87

    Unbeschränkte Steuerpflicht - DBA-Niederlande - DBA-Italien - Niederländischer

    Die Kläger weisen jedoch zutreffend darauf hin, daß die Bundesrepublik sich in Art. 24 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 - DBA-Niederlande - (BGBl II 1960, 1781, BStBl I 1960, 381) verpflichtet hat, niederländischen Staatsangehörigen keine anderen oder höheren Steuern aufzuerlegen als deutschen Staatsangehörigen unter sonst gleichen Verhältnissen.

    Durch das Zustimmungsgesetz vom 10. Juni 1960 (BGBl II 1960, 1781) ist Art. 24 DBA-Niederlande in innerstaatliches Recht transformiert worden, das unmittelbar zugunsten der in der Bundesrepublik ansässigen niederländischen Staatsangehörigen gilt.

  • BFH, 29.05.1996 - I R 21/95

    Betriebsausgabenabzug bei steuerfreien Schachteldividenden

    Dort war zu Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet vom 16. Juni 1959 - DBA-Niederlande - (BGBl II 1960, 1781) darüber zu entscheiden, welche deutsche Einkommensteuer auf aus den Niederlanden stammende Einkünfte zu erheben ist.
  • BFH, 01.12.1982 - I B 11/82

    Grundsatz der isolierenden Betrachtungsweise - Beschränkte Steuerpflicht -

    Das Abkommen vom 16. Juni 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet - DBA-Niederlande - (BGBl II 1960, 1781) steht der Besteuerung der strittigen Vergütung nach § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 KStG 1977 nicht entgegen.
  • BFH, 24.01.1990 - I R 55/85

    Gewinnanteile des - beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen - stillen

    Die Verpflichtung der Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer ist nicht ausgeschlossen, soweit das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz) vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519), das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-Luxemburg) vom 23. August 1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1022) und das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete (DBA-Niederlande) vom 16. Juni 1959 (BGBl II 1960, 1781, BStBl I 1960, 382) in Betracht kommen.
  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 509/07

    Ertragssteuerrechtlicher Abzug von Gewinnminderungen aus Anlass von

    Diese seien in Deutschland aber aufgrund des Schachtelprivilegs des Art. 13 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 16. Juni 1959 (BGBl. II 1960, 1781) in der Fassung des Zweiten Zusatzprotokolls vom 21. Mai 1991 (BGBl. II 1991, 1428) - im Folgenden: DBA NL 1959/1991 - steuerfrei.
  • BFH, 14.08.1991 - I R 133/90

    Steuerliche Behandlung des nach niederländischem Recht gezahlten "uitkering" bei

    Handelt es sich aber bei dem "uitkering" um Einkünfte, die steuerpflichtig wären, wenn die Ehefrau des Klägers einen Wohnsitz in der Bundesrepublik hätte und das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete vom 15. Juni 1959 - DBA-Niederlande - (BGBl II 1960, 1781, BStBl I 1960, 381) keine Anwendung fände, so ist es in die Ermittlung der Gesamteinkünfte 1984 der Eheleute einzubeziehen.
  • BFH, 19.05.1993 - I R 64/92

    Steuerfreiheit von im Ausland gemachten Einkünften

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