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   BGBl. I 1960 S. 329   

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BGBl. I 1960 S. 329 (https://dejure.org/1960,6226)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 28, ausgegeben am 22.06.1960, Seite 329
  • Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats
  • vom 25.05.1960

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Einzelheiten regelt die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637) - VergVO -.Die Festsetzung der Vergütung ist Sache des Konkursgerichts (§ 85 Abs. 1 Satz 2 KO ), das auch die Entnahme von Vorschüssen aus der Masse genehmigen kann (§ 7 VergVO).
  • BGH, 20.11.2003 - IX ZB 469/02

    Vergütung der vom Konkursverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer

    Die Vergütung berechnete er in der Weise, daß er bei einer Teilungsmasse von 170.000 DM von einer Regelvergütung gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) in der Fassung der Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBl. I S. 637; im folgenden: VergVO) in Höhe von 10.700 DM ausging, diese Regelvergütung wegen des Umfangs seiner Tätigkeit mit dem sechsfachen Satz multiplizierte und sodann die so errechnete Vergütung von 64.200 DM um die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 16% erhöhte.

    Nach § 5 Abs. 1 Satz 4 in der Fassung vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) gehörte die vom Konkursverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu den mit der Vergütung abgegoltenen allgemeinen Unkosten.

  • BFH, 09.11.1994 - I R 5/94

    1. Gläubiger der von einer KG bezogenen Kapitalerträge sind die Mitunternehmer (§

    Nach Auffassung des Klägers mindert der Zinsabschlag die ihm als Konkursverwalter zustehende Vergütung (vgl. Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960, BGBl I 1960, 329) und greift damit in seine Grundrechte ein.

    Dem steht entgegen, daß Massekosten (vgl. oben Abschn. 5 a) gemäß § 2 Nr. 3 der Verordnung vom 25. Mai 1960 (a. a. O.) die Bemessungsgrundlage der Vergütungen nicht mindern.

  • BGH, 04.12.2003 - IX ZB 48/03

    Rechte des vorläufigen Insolvenzverwalters bei verzögerter Bearbeitung des

    Schon unter der Geltung der Konkursordnung und der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats (VergVO) vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329) war eine Verzinsung der festzusetzenden Vergütung nicht vorgesehen.
  • BGH, 13.11.2008 - IX ZB 42/07

    Bemessung der Vergütung des Sequesters bei Vorhandensein zahlreicher mit Aus- und

    Damit sind alle unmittelbar das Konkursverfahren betreffenden Vorschriften gemeint, also auch die Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (Vergütungsverordnung oder VergVO vom 25. Mai 1960, BGBl. I S. 329; vgl. hierzu HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. Art. 103 EGInsO Rn. 2 f).
  • BFH, 03.10.1985 - V R 106/78

    Ermäßigter Umsatzsteuersatz nur für die von Rechtsanwalt im Rahmen von Konkurs-

    Dem entspricht die Vergütungsregelung in § 85 KO und § 43 VerglO in Verbindung mit der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl I 1960, 329) -VergütVO- zur Abgeltung der spezifischen Konkurs- und Vergleichsverwaltertätigkeiten.
  • OLG Stuttgart, 14.01.2000 - 8 W 374/99

    Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Nachdem die bisherige "Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters ..." vom 25.5.1960 (BGBl I 329, zul. geänd. durch VO vom 11.6.1979, BGBl 1, 637) durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene "Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung" vom 19.8.1998 ((BGBl. I, 2205) abgelöst worden ist, sind die darin enthaltenen Rechtsfragen noch nicht geklärt, zumal sich nach bisherigem Konkursrecht in Vergütungsfragen eine einheitliche Rechtsprechung auch nicht innerhalb eines OLG Bezirks hatte herausbilden können.
  • BayObLG, 16.04.1992 - 3Z BR 1/92
    Nach § 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S.329), zuletzt geändert durch die 4. ÄnderungsVO vom 11.6.1979 (BGBl. I S.637) sind für die Vergütung Regelsätze festgelegt, die aber unter bestimmten Voraussetzungen überschritten (§ 4 Abs. 21der Verordnung) oder unterschritten (§ 4 Abs. 3 der Verordnung) werden können.
  • BGH, 14.10.1981 - IVa ZR 317/80

    Angemessene Vergütung für einen Vergleichsverwalter - Rückzahlung eines Teiles

    Als übliche Vergütung kann durchaus ein Betrag in Frage kommen, der entsprechend der VergütungsVO vom 25. Mai 1960 (BGBl. I 329) festgesetzt wird.
  • LG Frankfurt/Oder, 28.08.2002 - 6a T 104/02

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde;

    Hiernach bestimmt sich der Vergütungsanspruch des Verwalters nach der Vergüterverordnung vom 25. Mai 1960 (BGBl. I S. 329).
  • LG Gera, 23.07.2002 - 5 T 341/02

    Festsetzung der Vergütung eines Zwangsverwalters; Vergütung des Zwangsverwalters

  • LG Frankfurt/Oder, 14.11.2000 - 6 (a) T 370/00

    Grundlage für die Bestimmung der Vergütung des Insolvenzverwalters; Begriff der

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