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   BGBl. I 1960 S. 589   

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BGBl. I 1960 S. 589 (https://dejure.org/1960,5579)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 39, ausgegeben am 27.07.1960, Seite 589
  • Gesetz über eine Fischereistatistik
  • vom 21.07.1960

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ...

  • BSG, 02.02.1971 - 8 RV 29/70

    Ausgleichsrente - Rentenkürzung - Einkommen aus Hausbesitz - Aufwendungsbeihilfe

    erhoben (Lohnsteuer)° Zu den Einkünften aus nicht-selbe ständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifika- : tionen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, sowie Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (5 19 Abs" 1 EStG 1969), Die Aufwendungsbeihilfe, die der Kläger wegen des von ihm errichteten Hauses erhalten hat, konnte niemals lohnsteuerpflichtig sein, weil es sich hierbei nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelte, sie konnte also auch nicht von der Lohnsteuer ausgenommen werden° @ 2 Abs" 1 Nr° ? DVD vermag mithin die Rechtsansicht des Klägers nicht zu stützen° Gemäß 5 2 Abs, 1 Nr° 23 DVO bleiben schließlich unberücksichtigt Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfén vom 23" Juni 1960 (BGBl I S. 589, 399), zuletzt geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29, Juli 1963 (BGBl I 8° 508), Wohnbeihilfen nach dem Gesetz über Wohnbeihilfen" Miet- und Lastenbeihilfen nach 5 73 des II, WebauG in der Fassung vom 1, August 1961 (BGBl I 8° 1121), zuletzt geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen" Miet- und Lastenbeihilfen im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes und der Deutschen Bundespost, sowie entsprechende Beihilfen nach landesrechtlichen Bestim« mungen° Nach seinem Wortlaut umfaßt diese Vorschrift die Aufwendungsbeihilfe, die der Kläger erhalten hat, nicht, Es muß daher geprüft werden, ob diese Vorschrift (@ 2 Absol \Nr° 23 DVO) auf die vom Kläger bezogene Leistung entsprechend angewendet werden darf° An sich erscheint bei einer kasuistischen Aufzählung, wie sie 5 2 DVO vornimmt, die Ausdehnung auf nicht erfaßte Tatbestände im Wege der Analogie grundsätzlich unzulässig° @ 2 Abs° 1 Nr, 25 DVO bezeichnet die nicht anzurechnenden Leistungen nicht nur ihrer Art nach, sondern charakterisiert sie genau nach dem Gesetz, auf dem sie beruhen, so daß ähnliche Leistungen, die auf Grund einer anderen - nicht genannten - Vorschrift gewährt werden, nicht unbedingt gleichfalls von der Anrechnung ausgenommen sein müssen.
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