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   BGBl. I 1960 S. 78   

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BGBl. I 1960 S. 78 (https://dejure.org/1960,5707)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1960 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 20.02.1960, Seite 78
  • Gesetz über die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen des Deutschen Patentamts
  • vom 17.02.1960

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 30.01.1962 - I ZB 7/61

    Rechtsmittel

    Erst nach mehr als 7 Monaten erhob die Klägerin unter Bezugnahme auf das Gesetz über die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen des Deutschen Patentamts vom 17. Februar 1960 (BGBl. I S. 78) durch einen am 31. März 1960 eingegangenen Schriftsatz vom 30. März 1960 bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Anfechtungsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland (vertreten durch den Präsidenten des Deutschen Patentamts) mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses vom 21. März 1958 und der Entscheidung vom 22. Mai 1959 die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: das Deutsche Patentamt anzuweisen), das angemeldete Warenzeichen "White Horse" in die Zeichenrolle einzutragen.

    § 1 Abs. 1 des am 1. März 1960 in Kraft getretenen Gesetzes über die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen des Deutschen Patentamts vom 17. Februar 1960 (BGBl. I S. 78), auf den sich die Klägerin für die Rechtzeitigkeit ihrer Klage beruft, bestimmte, daß bis zum 13. Juni 1959 ergangene Beschlüsse und Entscheidungen des Patentamts, soweit bei Inkrafttreten des Gesetzes der Verwaltungsrechtsweg gegeben war, nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach dem Inkrafttreten des Gesetzes oder bis zum Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Beschlusses oder der Entscheidung, sofern diese Frist später ablief, bei den Verwaltungsgerichten angefochten werden konnten.

  • BGH, 26.10.1962 - I ZB 3/62

    Rechtsmittel

    Von dem damaligen Rechtszustand vor Inkrafttreten des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23. März 1961 ausgehend, hat es ausgeführt: den Entscheidungen des Deutschen Patentamts komme nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 1959 (BVerwGE 8, 350) die Eigenschaft von Verwaltungsakten zu, gegen die der Verwaltungsrechtsweg gegeben sei; gegen die eine Patenterteilung ablehnenden Bescheide der Beklagten habe daher vor dem örtlich und sachlich zuständigen Verwaltungsgericht München eine Anfechtungsklage erhoben werden können; da die Klägerin von der Beklagten die Vornahme einer Amtshandlung begehre, habe sie auch eine Verpflichtungsklage erheben können; die erst am 1. April 1960, also nach Klagerhebung in Kraft getretene Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) habe die Zulässigkeit dieser vordem erhobenen Rechtsbehelfe nicht berührt (§ 195 Abs. 6 Nr. 5 VwGO); die Klage sei gemäß § 1 des Gesetzes über die Frist für die Anfechtung von Entscheidungen des Deutschen Patentamts von 17. Februar 1960 (BGBl. I S. 78) auch rechtzeitig angebracht worden.
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