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   BGBl. I 1961 S. 1557   

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BGBl. I 1961 S. 1557 (https://dejure.org/1961,5343)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 70, ausgegeben am 06.09.1961, Seite 1557
  • Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen
  • vom 21.08.1961

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (117)

  • BVerwG, 29.06.1973 - VI C 35.70

    Erwerb eines Versorgungsanspruches infolge Änderung des begünstigenden Gesetzes -

    Durch Art. 1 Nr. 63 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) sei die den Anspruchsverlust der Klägerin allein herbeiführende Vorschrift des § 81 G 131 weggefallen.

    Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die bisher gemäß § 72 G 131 nachversicherte Klägerin durch den Wegfall der Meldefrist (vgl. § 81 G 131 [F. 1953 und 1957]) durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - vgl. Art. 1 Nr. 63 - einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld) nach dem Gesetz zu Art. 131 GG erworben hat.

  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 165.62

    Rechtsmittel

    Daß diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers entspreche, werde mittelbar durch das Dritte Änderungsgesetz zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557), insbesondere durch Art. 11 § 19 dieses Gesetzes bestätigt.

    Mit Recht erblickt das Oberverwaltungsgericht eine Bestätigung dieser Auffassung in dem rückwirkend ab 1. September 1957 in Kraft getretenen Art. 11 § 19 des Dritten Änderungsgesetzes zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557).

  • BVerwG, 30.11.1971 - VI C 131.67

    Antrag auf Gewährung einer Kriegsunfallversorgung - Anwendung der

    Nach Verkündung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - Drittes Änderungsgesetz -, durch das § 81 G 131 gestrichen wurde, beantragte die Klägerin erneut Versorgung nach dem Gesetz zu Art. 131 GG, und zwar Kriegsunfallversorgung gemäß § 181 a BBG.

    Maßgebend ist vielmehr, daß der Klägerin - wie auf Grund des Bescheides der Wehrmachtversorgungsstelle vom 8. März 1961 zwischen den Beteiligten unanfechtbar feststeht - wegen Versäumung der Meldefrist des § 81 G 131 (F. 1953, 1957) bis zur Aufhebung dieser Vorschrift durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1557) - Drittes Änderungsgesetz - Rechte nach diesem Gesetz nicht zustanden, was das Berufungsgericht ebenfalls an sich zutreffend erkannt hat.

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