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   BGBl. I 1961 S. 429   

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BGBl. I 1961 S. 429 (https://dejure.org/1961,5038)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 25, ausgegeben am 18.04.1961, Seite 429
  • Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung
  • vom 12.04.1961

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BVerwG, 21.11.1980 - 4 C 71.78

    Wasserstraßen - Kostenerstattung - Strompolizeiliche Maßnahme

    Nach § 19 Abs. 1 VwVG würden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 342 Abs. 1, § 342 a der Reichsabgabenordnung in Verbindung mit dem Gesetz über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (BGBl. I S. 429) - AOVKG - in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

    Das ergibt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus § 19 Abs. 1 VwVG - damals noch in der Fassung des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 805) in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 342 a der Reichsabgabenordnung und § 8 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung vom 12. April 1961 (BGBl. I S. 429) in der Fassung des Art. 11 Nr. 4 e des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes (a.a.O. S. 810) - AOVKG -.

  • BFH, 03.02.1970 - VII R 67/67

    Vollziehung eines Steuerbescheids - Rückwirkende Aussetzung -

    Wird die Vollziehung eines Steuerbescheids rückwirkend ausgesetzt, so wird dadurch die frühere Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme nicht zu einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinn von § 11 des Gesetzes über die Kosten der Zwangsvollstreckung nach der Reichsabgabenordnung (BGBl I 1961, 429).
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