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   BGBl. I 1961 S. 8   

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BGBl. I 1961 S. 8 (https://dejure.org/1960,5975)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1961 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 05.01.1961, Seite 8
  • Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
  • vom 29.12.1960

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 09.06.1967 - VII C 18.66

    Parkverbot vor dem Justizministerium - Verkehrsregelung, Abgrenzung

    Die durch Verkehrszeichen ausgesprochenen Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nach § 4 der Straßenverkehrsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1956 (BGBl. I S. 327), der Verordnung vom 25. Juli 1957 (BGBl. I S. 780), des Art. 3 der Verordnung vom 7. Juli 1960 (BGBl. I S. 485, 524), der Verordnung vom 29. Dezember 1960 (BGBl. 1961 I S. 8) und der Verordnung vom 30. April 1964 (BGBl. I S. 305) - StVO - sind Verwaltungsakte (Allgemeinverfügungen), deren Aufhebung gemäß § 42 Abs. 1 VwGO mit der Anfechtungsklage begehrt werden kann.
  • BGH, 26.05.1966 - III ZR 59/64

    Verletzung einer Amtspflicht wegen unzulänglicher Kennzeichnung einer

    Unerheblich ist es, daß die Behörde später das Schild über die abknickende Vorfahrt angebracht hat, weil diese Zeichen erst später durch Verordnung vom 29. Dezember 1960 eingeführt worden sind (BGBl 1961 I 8).
  • BGH, 22.02.1971 - III ZR 205/67

    GOA - Ö-R Körperschaft - Öffentliche Straße - Verkehrssicherungspflicht -

    0 0 0 E in w o h n e r n a u s (§ 5 Abs. 2 F S t r G , g e ä n d e r t d u r c h A r t . 1 N r. 3, 6 d e s Ä n d e r u n g s g e s e t z e , vom 10. J u l i 1961 - BGBl I 8 7 7 ) .
  • BGH, 04.11.1963 - III ZR 127/62

    Pflichten der Verkehrsbehörde bei Anbringung von Verkehrszeichen

    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Ea könne dahingestellt bleiben, ob das Schild den Bestimmungen über Vorwegweiser entsprochen habe, denn keinesfalls sei damit der Eindruck einer abknickenden Vorfahrtsregelung erweckt worden, weil es für diese Fälle bereits seit der am 6. Januar 1961 in Kraft getretenen Verordnung vom 29. Dezember 1960 (BGBl 1961 I 8) ein besonderes, völlig anders gestaltetes Schild gemäß Bild 52 a der Anlage zur Straßenverkehrsordnung gegeben habe.
  • BSG, 02.02.1971 - 8 RV 29/70

    Ausgleichsrente - Rentenkürzung - Einkommen aus Hausbesitz - Aufwendungsbeihilfe

    erhoben (Lohnsteuer)° Zu den Einkünften aus nicht-selbe ständiger Arbeit gehören Gehälter, Löhne, Gratifika- : tionen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, sowie Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen (5 19 Abs" 1 EStG 1969), Die Aufwendungsbeihilfe, die der Kläger wegen des von ihm errichteten Hauses erhalten hat, konnte niemals lohnsteuerpflichtig sein, weil es sich hierbei nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handelte, sie konnte also auch nicht von der Lohnsteuer ausgenommen werden° @ 2 Abs" 1 Nr° ? DVD vermag mithin die Rechtsansicht des Klägers nicht zu stützen° Gemäß 5 2 Abs, 1 Nr° 23 DVO bleiben schließlich unberücksichtigt Miet- und Lastenbeihilfen nach dem Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfén vom 23" Juni 1960 (BGBl I S. 589, 399), zuletzt geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29, Juli 1963 (BGBl I 8° 508), Wohnbeihilfen nach dem Gesetz über Wohnbeihilfen" Miet- und Lastenbeihilfen nach 5 73 des II, WebauG in der Fassung vom 1, August 1961 (BGBl I 8° 1121), zuletzt geändert durch das Gesetz über Wohnbeihilfen" Miet- und Lastenbeihilfen im Rahmen der Wohnungsfürsorge des Bundes und der Deutschen Bundespost, sowie entsprechende Beihilfen nach landesrechtlichen Bestim« mungen° Nach seinem Wortlaut umfaßt diese Vorschrift die Aufwendungsbeihilfe, die der Kläger erhalten hat, nicht, Es muß daher geprüft werden, ob diese Vorschrift (@ 2 Absol \Nr° 23 DVO) auf die vom Kläger bezogene Leistung entsprechend angewendet werden darf° An sich erscheint bei einer kasuistischen Aufzählung, wie sie 5 2 DVO vornimmt, die Ausdehnung auf nicht erfaßte Tatbestände im Wege der Analogie grundsätzlich unzulässig° @ 2 Abs° 1 Nr, 25 DVO bezeichnet die nicht anzurechnenden Leistungen nicht nur ihrer Art nach, sondern charakterisiert sie genau nach dem Gesetz, auf dem sie beruhen, so daß ähnliche Leistungen, die auf Grund einer anderen - nicht genannten - Vorschrift gewährt werden, nicht unbedingt gleichfalls von der Anrechnung ausgenommen sein müssen.
  • BGH, 27.06.1963 - III ZR 77/62

    Rechtsmittel

    Eine derartige Regelung konnte zwar - wie die Vorinstanzen mit Recht entgegen der vom Kläger zunächst vertretenen Auffassung ausgeführt haben - damals noch nicht in der Weise getroffen werden, wie sie nunmehr durch § 13 Abs. 2 Satz 3 StVO (eingefügt durch VO vom 29. Dezember 1960 - BGBl 1961 I S. 8) ermöglicht worden ist, daß nämlich zwei an einer Kreuzung oder Einmündung aufeinander stoßende Straßenteile entgegen ihrem natürlichen Verlauf durch Vorfahrt regelnde Zeichen mit Zusatztafeln (Bild 52 a der Anlage zur StVO) zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefaßt werden (sog. abknickende Vorfahrt).
  • BSG, 28.06.1963 - 7 RLw 33/62
    Auch durch das seit 10 Januar geltende Gesetz zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte vom 3" Juli 1961 (BGBl I 8#5) -GALnF- ist für den Kläger keine Beitragsfreiheit kraft Gesetzes eingetreten° Jedoch erlaubt 5 9 Abs° 2 Buchst° c GAL nF unter gewissen Voraussetzungen, selbständige Handwerker auf Antrag von der Beitragspflicht zu befreien° Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist aus dem landessozialgeriehtlichen Urteil nicht ersichtlich° Es muß daher dem Kläger überlassen bleiben, einen entsprechenden Antrag zu stellen°.
  • BSG, 28.03.1963 - 9 RV 62/62
    des 5 33 des BVG vom 110 Januar 1961 (BGBl I 8° 19) -.
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