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   BGBl. I 1962 S. 153   

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BGBl. I 1962 S. 153 (https://dejure.org/1962,6142)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1962 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 09.03.1962, Seite 153
  • Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)
  • vom 06.02.1962

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerfG, 04.02.2009 - 1 BvL 8/05

    Stückzahlmaßstab des Hamburgischen Spielgerätesteuergesetzes mit dem

    § 13 SpielV in der für das Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung (vgl. BGBl. I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl. I 1993, S. 460) bestimmte unter anderem, dass ein Spiel mindestens fünfzehn Sekunden dauert (§ 13 Nr. 3 SpielV), der Einsatz für ein Spiel höchstens 0, 40 Deutsche Mark und der Gewinn höchstens vier Deutsche Mark betragen darf (§ 13 Nr. 5 SpielV).

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl. I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl. I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

    Später haben die Richtlinien des Bundeswirtschaftsministers vom 21. Januar 1958 (BWMBl. S. 56) die mögliche Zulassungsdauer der Bauart und der Nachbaugeräte verlängert; die Zulassung und Aufstellung von Spielgeräten ist durch den neugefaßten § 33 d GewO und die in die Gewerbeordnung eingefügten §§ 33 e bis 33 h (Art. 1 Nr. 12 des Vierten Bundesgesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung vom 5. Februar 1960 - BGBl. I S. 61) sowie durch die hierzu ergangenen Durchführungsverordnungen vom 6. Februar 1962 (BGBl. I S. 153 und 156) neu geregelt.
  • BVerwG, 07.09.1963 - I C 139.60

    Aufstellung eines mechanisch betriebenen Spielgeräts mit Gewinnmöglichkeit in

    Bei der Frage, ob ein Betrieb eine Imbißstube im Sinne des § 1 Abs. 2 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Spielverordnung - vom 6. Februar 1962 (BGBl. I S. 153) oder eine Schankwirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung ist, kommt es nicht auf die Bezeichnung in der Konzessionsurkunde, sondern auf den tatsächlichen Charakter des Betriebes an.

    Zur Begründung der Verpflichtungsklage führt der Kläger aus, daß er auch nach der neuen Vorschrift des § 33 f GewO und nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Spielverordnung - vom 6. Februar 1962 (BGBl. I S. 153; GVBl. Berlin S. 436) einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung besitze.

  • FG Hamburg, 26.04.2005 - VII 293/99

    Spielgerätesteuer: Vorlagebeschluss an das BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit der

    Ab dem 1.1.1997 war die gemäß § 7 Spielverordnung (vom 6.2.1962, BGBl. I 153 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1985, BGBl. I 2245, zuletzt geändert am 24.3.2003, BGBl. I 547, 550) zulässige Aufstelldauer von 48 Monaten abgelaufen, sodass alle aufgestellten und in Betrieb befindlichen Geldspielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sein mussten.
  • BVerwG, 05.09.1963 - I C 119.60

    Aufstellung von mehr als zwei Gewinnspielgeräten an einem Ort - Eingriff in das

    § 10 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung vom 12. Dezember 1955 und die entsprechende Vorschrift des § 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit vom 6. Februar 1962 (BGBl. I S. 153) verstoßen weder gegen die Art. 3, 12 und 14 GG noch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    Der Beklagte sei auch nach der neuen, durch das Inkrafttreten der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit - Spielverordnung - vom 6. Februar 1962 (BGBl. I S. 153) veränderten Rechtslage verpflichtet, dem Antrag der Klägerin auf eine Verlängerung der Aufstellungsgenehmigung für mehr als zwei Geräte zu entsprechen.

  • VG Arnsberg, 13.08.2009 - 5 K 677/09

    Normsetzungskompetenz des Rates einer Stadt für eine Besteuerung von

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).
  • BVerwG, 25.11.1993 - 1 B 192.93

    Spielhalle - Aufstellung von Gewinnspielgeräten - Einzelne Räume - Verhinderung

    In jenem Verfahren hat der beschließende Senat, soweit hier von Interesse, entschieden, daß in den durch § 1 Abs. 1 SpielV vom 6. Februar 1962 (BGBl I S. 153) bestimmten Räumen zwei Geldspielgeräte, welche die Zulassungsvoraussetzungen des § 11 SpielV erfüllen, so aufgestellt werden dürfen, daß ein Spieler in der Lage ist, sie gleichzeitig zu bedienen.
  • VG Arnsberg, 15.04.2010 - 5 K 1367/09

    Rechtsgrundlage für die Steuerveranlagung von Gewinnspielgeräten zur Heranziehung

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).
  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 887/09

    Festsetzung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Dies gilt namentlich für die im Ausgangsverfahren noch maßgebliche Fassung der Spielverordnung (vgl. BGBl I 1962, S. 153 mit späteren Änderungen, zuletzt BGBl I 1993, S. 460), nach der für Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit unter anderem eine Mindestquote des auszuschüttenden Gewinns und ein Höchstbetrag für den Einwurf vorgeschrieben waren (s. oben A I 4).
  • FG Bremen, 18.08.2010 - 2 K 19/10

    Verfassungsmäßigkeit des § 3 Abs. 1 VergnStG BR a.F. in Hinblick auf Art. 3 Abs.

    Ab dem 1. Januar 1997 war die gemäß § 7 der Spielverordnung (vom 6. Februar 1962, BGBl. I 153 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985, BGBl. I 2245, zuletzt geändert am 24. März 2003, BGBl. I 547, 550) zulässige Aufstelldauer von 48 Monaten abgelaufen, sodass alle aufgestellten und in Betrieb befindlichen Geldspielgeräte mit manipulationssicheren Zählwerken ausgestattet sein mussten.
  • VG Arnsberg, 15.04.2010 - 5 K 930/09
  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 888/09

    Festsetzung von Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

  • VG Arnsberg, 13.08.2009 - 5 K 942/09

    Normsetzungskompetenz des Rates einer Stadt für eine Besteuerung von

  • VG Arnsberg, 14.08.2009 - 5 K 1051/09

    Normsetzungskompetenz des Rates einer Stadt für eine Besteuerung von

  • FG Hamburg, 09.10.2009 - 2 K 142/09

    Spielgerätesteuer: Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

  • BFH, 04.02.1971 - V R 41/69

    Schätzung des Umsatzes - Geldspielautomaten - Verdoppelung des Kasseninhalts -

  • BVerwG, 24.09.1968 - I C 72.67
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.10.1994 - 1 L 145/93

    Spielhalle; Kerngebiet; Feststellungsinteresse; Schadensersatzanspruch

  • BVerwG, 28.05.1963 - I C 39.61

    Rechtsmittel

  • OLG Hamm, 28.07.1969 - 3 Ws OWi 90/69

    Rechtmäßigkeit des Erlasses eines Bußgeldbescheides wegen Verstoß gegen das

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