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   BGBl. I 1963 S. 373   

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BGBl. I 1963 S. 373 (https://dejure.org/1963,2853)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 08.06.1963, Seite 373
  • Postzeitungsordnung
  • vom 28.05.1963

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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 06.10.1967 - VII C 142.66

    Regelung der Zulassung zum Postzeitungsdienst für Druckschriften, die zum

    Die Zulassung zum Postzeitungsdienst für Druckschriften, die zum Vertrieb innerhalb eines geschlossenen Personenkreises bestimmt sind, ist in § 5 Abs. 3 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) abschließend geregelt.

    Nach § 35 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) - PostZtgO - behielten die bestehenden Zulassungen ihre Gültigkeit nur, soweit die zugelassenen Zeitungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprächen.

    Rechtsgrundlage sind die §§ 5 und 6 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) - PostZtgO a. F. - ohne die Änderung und Ergänzung durch die Verordnung vom 6. August 1966 (BGBl. I S. 489) - PostZtgO n. F. - denn es handelt sich um eine Anfechtungsklage, bei der grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens maßgebend ist.

  • BVerwG, 15.04.1983 - 7 C 40.80

    Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zum Postzeitungsdienst -

    Gegen die Rechtsgültigkeit der Postzeitungsordnung bestehen keine Bedenken (vgl. die Ausführungen in demSenatsurteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG 7 C 142.66 - BVerwGE 28, 36 = Buchholz 442.04 PostVerwG Nr. 1 = Archiv PF 1968, 213 = DVBl. 1968, 181 = DÖV 1968, 174 zu der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963, BGBl. I S. 373; für die hier maßgebliche Fassung der Postzeitungsordnung gilt insoweit nichts anderes).

    Daß die Unterrichtung der Öffentlichkeit der alleinige Herausgabezweck einer Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 PostZtgO sein muß, hat der erkennende Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 6. Oktober 1967, das noch auf der Grundlage der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) ergangen ist, hervorgehoben (BVerwGE 28, 36 [53]), obwohl der damals geltende Wortlaut diesen Zweck nicht ausdrücklich nannte.

  • BVerwG, 18.04.1969 - VII C 47.68

    Qualifizierung einer Druckschrift mit Zusammenstellungen von Kurzberichten über

    Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 27. Juli 1967 u.a. aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Druckschrift der Klägerin sei keine Zeitschrift im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) - PostZtgO -, weil der Textteil überwiegend geschäftlichen Zwecken diene.

    Rechtsgrundlage sind die §§ 5 und 6 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) - PostZtgO a.F. - ohne die Änderung und Ergänzung vom 6. August 1966 (BGBl. I S. 489); denn es handelt sich um eine Anfechtungsklage, bei der grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens maßgebend ist.

  • BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 91.86

    Postzeitungsordnung - Druckschrift - Zulassung - Geschäftliches Interesse

    Auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) lautete ähnlich.
  • BVerwG, 23.03.1984 - 7 B 129.83

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache von grundsätzlicher

    Der beschließende Senat hat bereits in dem Urteil vom 6. Oktober 1967 (BVerwGE 28, 36) die Rechtsgültigkeit der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) bejaht.
  • BVerwG, 06.10.1967 - VII C 139.63

    Zulassung zum Postzeitungsdienst - Definition von "Werbebeitrag" in einer

    Das folgt auch aus § 5 Abs. 3 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373), nach dem Vereinszeitungen unter gewissen Voraussetzungen als Zeitschriften gelten.
  • BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 87.87

    Presseerzeugnis - Zulassung zum Postzeitungsdienst - Schriftbild -

    Nach der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung der PostZtgO vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2101) war, ebenso wie schon in der Fassung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373), bestimmt, daß das Schriftbild "weder tatsächlich noch dem Anschein nach die Wiedergabe einer mit der Hand oder mit der Schreibmaschine geschriebenen Vorlage" sein dürfe.
  • BVerwG, 15.04.1983 - 7 C 51.78

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung einer Druckschrift nach der

    Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist die Postzeitungsordnung vom 10. Juli 1970, gegen deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. hierzu die Ausführungen in demSenatsurteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG 7 C 142.66 - BVerwGE 28, 36 = Buchholz 442.04 PostVerwG Nr. 1 = Archiv PF 1968, 213 = DVBl. 1968, 181 = DÖV 1968, 174 zu der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963, BGBl. I S. 373; für die hier maßgebliche Fassung der Postzeitungsordnung gilt insoweit nichts anderes).
  • BVerwG, 30.08.1968 - VII C 71.67

    Widerruf einer Zulassung der Druckschrift "Dental Echo" - Maßgeblicher Zeitpunkt

    Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 30. August 1966 u.a. mit folgender Begründung zurückgewiesen: Bei der Beurteilung des Rechtsstreits sei von der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) - PostZtgO - auszugehen; denn die Widerrufsverfügung der Beklagten stelle sich als ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar.
  • BGH, 21.02.1969 - I ZR 25/67

    Schadensersatzanspruch wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung der

    Unter dem 22. September 1965 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Postamtes H., Zeitungsstelle (Verlag) ein, in dem die Zulassung der Druckschrift "S.-C. N." zum Postzeitungsdienst unter Hinweis auf die §§ 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PostzeitungsO vom 28. Mai 1963 (BGBl I 373) abgelehnt wurde, weil sie den Namen des geschäftlichen Unternehmens "S.-C." verwende und außerdem Beiträge enthalte, die der geschäftlichen Werbung dieses Unternehmens dienten.
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