Gesetzgebung
BGBl. I 1963 S. 373 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 08.06.1963, Seite 373
- Postzeitungsordnung
- vom 28.05.1963
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (10)
- BVerwG, 06.10.1967 - VII C 142.66
Regelung der Zulassung zum Postzeitungsdienst für Druckschriften, die zum …
Die Zulassung zum Postzeitungsdienst für Druckschriften, die zum Vertrieb innerhalb eines geschlossenen Personenkreises bestimmt sind, ist in § 5 Abs. 3 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) abschließend geregelt.Nach § 35 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) - PostZtgO - behielten die bestehenden Zulassungen ihre Gültigkeit nur, soweit die zugelassenen Zeitungen den Vorschriften dieser Verordnung entsprächen.
Rechtsgrundlage sind die §§ 5 und 6 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) - PostZtgO a. F. - ohne die Änderung und Ergänzung durch die Verordnung vom 6. August 1966 (BGBl. I S. 489) - PostZtgO n. F. - denn es handelt sich um eine Anfechtungsklage, bei der grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens maßgebend ist.
- BVerwG, 15.04.1983 - 7 C 40.80
Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung zum Postzeitungsdienst - …
Gegen die Rechtsgültigkeit der Postzeitungsordnung bestehen keine Bedenken (vgl. die Ausführungen in demSenatsurteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG 7 C 142.66 - BVerwGE 28, 36 = Buchholz 442.04 PostVerwG Nr. 1 = Archiv PF 1968, 213 = DVBl. 1968, 181 = DÖV 1968, 174 zu der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963, BGBl. I S. 373; für die hier maßgebliche Fassung der Postzeitungsordnung gilt insoweit nichts anderes).Daß die Unterrichtung der Öffentlichkeit der alleinige Herausgabezweck einer Zeitung oder Zeitschrift im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 PostZtgO sein muß, hat der erkennende Senat bereits in dem erwähnten Urteil vom 6. Oktober 1967, das noch auf der Grundlage der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) ergangen ist, hervorgehoben (BVerwGE 28, 36 [53]), obwohl der damals geltende Wortlaut diesen Zweck nicht ausdrücklich nannte.
- BVerwG, 18.04.1969 - VII C 47.68
Qualifizierung einer Druckschrift mit Zusammenstellungen von Kurzberichten über …
Die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 27. Juli 1967 u.a. aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Druckschrift der Klägerin sei keine Zeitschrift im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) - PostZtgO -, weil der Textteil überwiegend geschäftlichen Zwecken diene.Rechtsgrundlage sind die §§ 5 und 6 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) - PostZtgO a.F. - ohne die Änderung und Ergänzung vom 6. August 1966 (BGBl. I S. 489); denn es handelt sich um eine Anfechtungsklage, bei der grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens maßgebend ist.
- BVerwG, 22.10.1987 - 7 C 91.86
Postzeitungsordnung - Druckschrift - Zulassung - Geschäftliches Interesse
Auch § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) lautete ähnlich. - BVerwG, 23.03.1984 - 7 B 129.83
Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache von grundsätzlicher …
Der beschließende Senat hat bereits in dem Urteil vom 6. Oktober 1967 (BVerwGE 28, 36) die Rechtsgültigkeit der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) bejaht. - BVerwG, 06.10.1967 - VII C 139.63
Zulassung zum Postzeitungsdienst - Definition von "Werbebeitrag" in einer …
Das folgt auch aus § 5 Abs. 3 der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373), nach dem Vereinszeitungen unter gewissen Voraussetzungen als Zeitschriften gelten. - BVerwG, 16.12.1988 - 7 C 87.87
Presseerzeugnis - Zulassung zum Postzeitungsdienst - Schriftbild - …
Nach der bis zum 31. Dezember 1981 geltenden Fassung der PostZtgO vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2101) war, ebenso wie schon in der Fassung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373), bestimmt, daß das Schriftbild "weder tatsächlich noch dem Anschein nach die Wiedergabe einer mit der Hand oder mit der Schreibmaschine geschriebenen Vorlage" sein dürfe. - BVerwG, 15.04.1983 - 7 C 51.78
Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung einer Druckschrift nach der …
Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist die Postzeitungsordnung vom 10. Juli 1970, gegen deren Rechtsgültigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. hierzu die Ausführungen in demSenatsurteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG 7 C 142.66 - BVerwGE 28, 36 = Buchholz 442.04 PostVerwG Nr. 1 = Archiv PF 1968, 213 = DVBl. 1968, 181 = DÖV 1968, 174 zu der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963, BGBl. I S. 373; für die hier maßgebliche Fassung der Postzeitungsordnung gilt insoweit nichts anderes). - BVerwG, 30.08.1968 - VII C 71.67
Widerruf einer Zulassung der Druckschrift "Dental Echo" - Maßgeblicher Zeitpunkt …
Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Urteil vom 30. August 1966 u.a. mit folgender Begründung zurückgewiesen: Bei der Beurteilung des Rechtsstreits sei von der Postzeitungsordnung vom 28. Mai 1963 (BGBl. I S. 373) - PostZtgO - auszugehen; denn die Widerrufsverfügung der Beklagten stelle sich als ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar. - BGH, 21.02.1969 - I ZR 25/67
Schadensersatzanspruch wegen ernsthafter und endgültiger Verweigerung der …
Unter dem 22. September 1965 ging bei der Beklagten ein Schreiben des Postamtes H., Zeitungsstelle (Verlag) ein, in dem die Zulassung der Druckschrift "S.-C. N." zum Postzeitungsdienst unter Hinweis auf die §§ 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PostzeitungsO vom 28. Mai 1963 (BGBl I 373) abgelehnt wurde, weil sie den Namen des geschäftlichen Unternehmens "S.-C." verwende und außerdem Beiträge enthalte, die der geschäftlichen Werbung dieses Unternehmens dienten.