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   BGBl. I 1963 S. 508   

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BGBl. I 1963 S. 508 (https://dejure.org/1963,2857)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 42, ausgegeben am 31.07.1963, Seite 508
  • Gesetz über Wohnbeihilfen
  • vom 29.07.1963

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 30.11.1972 - VIII C 81.71

    Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete -

    Eine Vorschrift fast gleichen Wortlauts fand sich schon in § 28 des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 508); eine vergleichbare Vorschrift fand sich auch schon in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 389 [399]).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Das Mietbeihilfengesetz wurde, soweit es die Gewährung von Beihilfen für die Zeit nach der Mietpreisfreigabe betraf, durch das Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juni 1963 (BGBl. I S. 508; im folgenden: Wohnbeihilfengesetz) aufgehoben und ersetzt.
  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 127.71

    Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten - Rechtliche Einordnung

    Das sodann für Gebiete, in denen die Mietpreisbindung beseitigt war, eingeführte Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 508) sollte, soweit es Mietbeihilfen regelte, einen Ausgleich für den Fortfall der Mietpreisbindung schaffen und war zugleich Bedingung für den Fortfall der Preisbindung und anderer Bindungen auf dem Gebiet des Wohnungsrechts.
  • VG Hannover, 30.11.2005 - 3 A 8488/05

    Allgemeine öffentliche Fürsorge; Anfechtung eines Kostenansatzes; Angelegenheiten

    Von daher ist es zumindest nach heutiger Rechtslage unerheblich, dass der Gesetzgeber das Wohngeld bzw. seine Vorläuferleistungen früher ausdrücklich nicht als Leistung der öffentlichen Fürsorge (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen = Artikel VII des Gesetzes vom 23.06.1960 [BGBl. I S. 389 B.]) bzw. Leistung der Sozialhilfe (§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29.07.1963 [BGBl. I S. 508 C.] und § 1 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes vom 01.04.1965 [BGBl. I S. 178 D.]) bezeichnet hat (aus diesem Grund dürfte im Übrigen auch die rechtliche Einordnung des Wohngeldes durch das BVerfG in seinem o. g. Beschluss vom 14.11.1969 [a. a. O.] heute in dieser Form nicht mehr vertretbar sein).
  • BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 54.68

    Konkurrenz von Wohngeld und antragsberechtigten Leistungen

    Die jetzige Fassung der Vorschrift beruht auf Art. 1 Nr. 25 des Gesetzes vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140), durch welches das Gesetz über Wohnbeihilfen - WoBeihG - vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 508) in seinem Anwendungsbereich erweitert, in zahlreichen Vorschriften geändert und mit einem neuen Namen (Wohngeldgesetz) versehen wurde.
  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 145.70

    Gewährung von Wohngeld - Familienmitglieder des Familienhaushaltes -

    Der Oberbundesanwalt stützt seine Ansicht, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß Studenten in der Regel nur vorübergehend vom elterlichen Haushalt abwesend und deshalb weiterhin diesem zuzurechnen seien, auf den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung vom 24. Juni 1963 (BTDrucks. IV/1335) zum Entwurf eines Gesetzes über Wohnbeihilfen, Seite 7, wo es u.a. heißt: "Studenten, Trennungsentschädigungsempfänger und andere Familienangehörige, die nur vorübergehend nicht mit ihrer Familie zusammen wohnen, werden so behandelt, als ob sie im Haushalt der Familie lebten." Darin liegt jedoch kein Hinweis auf ein Regel-Ausnahmeverhältnis; der Relativsatz dieser Bemerkung läßt vielmehr erkennen, daß die Vorschrift nur inhaltlich wiedergegeben werden sollte unter Anführung von Beispielen, wobei besonders auf solche Studenten hingewiesen wurde, die, nur vorübergehend nicht mit ihrer Familie zusammen wohnen, daß aber nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, Studenten, die nicht am Familienwohnort studieren, seien in der Regel als nur vorübergehend abwesend zu behandeln.
  • BVerwG, 25.03.1971 - VIII C 138.69

    Subjektive Anspruchsberechtigung mit Blick auf Wohngeld - Nutzung mehrerer

    Der Oberbundesanwalt stützt seine Ansicht, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß Studenten in der Regel nur vorübergehend vom elterlichen Haushalt abwesend und deshalb weiterhin diesem zuzurechnen seien, auf den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung vom 24. Juni 1963 (BTDrucks. IV/1335) zum Entwurf eines Gesetzes über Wohnbeihilfen, Seite 7, wo es u.a. heißt: "Studenten, Trennungsentschädigungsempfänger und andere Familienangehörige, die nur vorübergehend nicht mit ihrer Familie zusammen wohnen, werden so behandelt, als ob sie im Haushalt der Familie lebten." Darin liegt jedoch kein Hinweis auf ein Regel-Ausnahmeverhältnis; der Relativsatz dieser Bemerkung läßt vielmehr erkennen, daß die Vorschrift nur inhaltlich wiedergegeben werden sollte unter Anführung von Beispielen, wobei besonders auf solche Studenten hingewiesen wurde, die nur vorübergehend nicht mit ihrer Familie zusammen wohnen, daß aber nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, Studenten, die nicht am Familienwohnort studieren, seien in der Regel als nur vorübergehend abwesend zu behandeln.
  • BVerwG, 18.01.1967 - I B 66.66
    Alsdann erwähnten auch Rechtsnormen des Bundes die landwirtschaftliche Nebenerwerbssiedlung oder -stelle, so § 36 Nr. 2 Satz 2 und § 42 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201) - BVFG -, ferner § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) sowie §§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 4 Nr. 1 des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 508).
  • BVerwG, 29.03.1965 - VIII C 23.65

    Rechtsmittel

    Die Voraussetzungen des Inkrafttretens der Neufassung der Vorschrift gemäß § 48 des Wohnbeihilfengesetzes vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 508) werden durch § 58 dieses Gesetzes festgelegt und lagen im fraglichen Zeitraum nicht vor.
  • BDH, 11.11.1965 - I DB 11/65

    Rechtsmittel

    Zu solchen Leistungen gehört die aus öffentlichen Mitteln gewährte Mietbeihilfe gemäß dem Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 - BGBl I S. 508 -.
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