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   BGBl. I 1963 S. 9   

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BGBl. I 1963 S. 9 (https://dejure.org/1963,2850)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 2, ausgegeben am 16.01.1963, Seite 9
  • Fünftes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes
  • vom 14.01.1963

Gesetzestext

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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 185/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes vom 14. Januar 1963 (BGBl. I S. 9) wurde § 247 Abs. 2 BGB aF dahingehend ergänzt, dass das Kündigungsrecht aus § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB aF bei Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehörten, abdingbar sein sollte.
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 272/16

    Kündigungsrecht einer Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife bejaht

    Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hypothekenbankgesetzes vom 14. Januar 1963 (BGBl. I S. 9) wurde § 247 Abs. 2 BGB aF dahingehend ergänzt, dass das Kündigungsrecht aus § 247 Abs. 1 Satz 1 BGB aF bei Darlehen, die zu einer auf Grund gesetzlicher Vorschriften gebildeten Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehörten, abdingbar sein sollte.
  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 44.86

    Hypothekenbank - Treuhänder - Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst - Vergütung -

    Dementsprechend wurde der Treuhänder im Gesetzgebungsverfahren stets als Wahrer der Interessen der Pfandgläubiger angesehen (vgl. RT-Drs. 10/106 S. 46 f. und 10/320 S. 26; ferner BT-Drs. IV/624 S. 21).

    Auch die Einführung der Auskunftspflicht des Treuhänders gegenüber dem Bundesaufsichtsamt sollte, wie sich aus § 29 Abs. 3 Satz 2 HypBG ergibt, seine rechtliche Unabhängigkeit nicht in Frage stellen (vgl. BT-Drs. IV/763 S. 3).

    Seine rechtliche Unabhängigkeit gegenüber dem Bundesaufsichtsamt (§ 29 Abs. 3 Satz 2 HypBG) sollte dadurch nicht geschmälert werden (vgl. BT-Drs. IV/624 S. 22 und IV/763 S. 3).

    Damit ist gewährleistet, daß die Vergütung von der Hypothekenbank und nicht aus öffentlichen Haushaltsmitteln erbracht wird (vgl. auch BT-Drs. IV/624 S. 22).

  • BVerwG, 30.09.1975 - I C 2.71

    Vorbeugende Untersagung verbotener Geschäfte - Voraussetzungen einer fiktiven

    Die selbst auferlegte Beschränkung habe infolgedessen allein durch die - seit Inkrafttreten des Grundgesetzes, spätestens jedoch seit der Aufhebung des § 1 Abs. 3 HBG durch Art. 1 Nr. 1 des 5. Änderungsgesetzes zum Hypothekenbankgesetz vom 14. Januar 1963 (BGBl. I S. 9) nicht mehr genehmigungsbedürftige - Satzungsänderung vom 10. Juli 1964 mit der Folge aufgehoben werden können, daß die Klägerin nunmehr das Beleihungsgeschäft kraft ihres Status als einer (gemischten) Hypothekenbank und frei von den bisherigen satzungsmäßigen territorialen Beleihungsbeschränkungen auch im Geltungsbereich des Kreditwesengesetzes und des Hypothekenbankgesetzes ausüben und auf Grund der so erworbenen Hypotheken Hypothekenpfandbriefe ausgeben dürfe.

    (Von dem Sonderfall der Bayerischen Landwirtschaftsbank, die als eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht gemäß Art. 11 Abs. 5 Nr. 1 des 5. Änderungsgesetzes zum Hypothekenbankgesetz vom 14. Januar 1963 [BGBl. I S. 9] von der Vorschrift des § 2 HBG 1963 ausgenommen ist, mag hier abgesehen werden.).

  • BGH, 12.12.1980 - V ZR 115/79

    Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei einer Hypothekenbestellung

    Auch in jüngerer Zeit hat sich der Gesetzgeber zweimal mit § 247 BGB befaßt, nämlich im Rahmen des "Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 BGB" vom 30. April 1954 (BGBl I 115) sowie des "Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes" vom 14. Januar 1963 (BGBl I 9) (s. dazu im einzelnen die Ausführungen unter Abschnitt II); er hat diese Gesetzesbestimmung aber nicht etwa in Richtung einer Lockerung der Zinssatzgrenze von 6 % geändert.

    Sie ist durch das "Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Hypotheken- und Schiffsbankrechts sowie über Ausnahmen von § 247 Abs. 1 BGB" vom 30. April 1954 (BGBl I 115) als dessen § 4 geschaffen und dann durch Art. 111 des "Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes" vom 14. Januar 1963 (BGBl I 9, 15) als Satz 2 dem § 247 Abs. 2 BGB angefügt worden.

  • BGH, 16.02.1984 - III ZR 196/82

    Ausschluß des Kündigungsrechts des Darlehensnehmers; Eintragung in das

    Andererseits sollte es sich um eine "nicht nur auf die von Hypotheken- und Schiffsbanken gewährten Darlehen, sondern auf Darlehen aller Kreditinstitute anwendbare Vorschrift" handeln, "soweit diese Darlehen zu einer durch Gesetz vorgeschriebenen Deckungsmasse für Schuldverschreibungen gehören oder für diese Deckungsmasse bestimmt sind (a.a.O. und BT-Drucks. IV/624 S. 26); deshalb wurde die Bestimmung aus der formalen Einbindung in das Hypotheken- und Schiffsbankenrecht herausgelöst und als Satz 2 des § 247 Abs. 2 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt.
  • BGH, 12.11.1981 - III ZR 2/80

    Kündigungsausschluß

    Die Emissionsbank soll durch Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner das Risiko ausschließen können, an dem höheren Zinssatz der Schuldverschreibung, die sie nicht kündigen kann, festgehalten zu werden, aber ihrerseits der Kündigung des von ihr gewährten Darlehens (mit einem ihr günstigen Zinssatz) ausgesetzt zu sein (BT-Drucks. IV/624 S. 26 zu Nr. 3; BGHZ 79, 163, 169 [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79]; Hadding a.a.O. S. 406).
  • BGH, 12.11.1981 - III ZR 98/80

    Klage auf Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bei geltend

    Die Emissionsbank soll durch Vereinbarung mit dem Darlehensschuldner das Risiko ausschließen können, an dem höheren Zinssatz der Schuldverschreibungen, die sie nicht kündigen kann, festgehalten zu werden, aber ihrerseits der Kündigung des von ihr gewährten Darlehens (mit einem ihr günstigen Zinssatz) ausgesetzt zu sein (BT-Drucks. IV/624 S. 26 zu Nr. 3; BGHZ 79, 163, 169 [BGH 12.12.1980 - V ZR 115/79]; Hadding a.a.O. S. 406).
  • BFH, 21.04.1966 - V 187/63
    Auch wird es in der Praxis des Bankwesens dem Zins gleichgesetzt (vgl. insbesondere die Begründung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Hypothekenbankgesetzes in der Bundestagsdrucksache IV/624 Nr. 16; ferner Steffan, "Handbuch des Realkredits" S. 40; Birck, "Die Bankbilanz", 2. Aufl., S. 29, 123, 143).
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