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   BGBl. I 1963 S. 982   

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BGBl. I 1963 S. 982 (https://dejure.org/1963,3438)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1963 Teil I Nr. 68, ausgegeben am 31.12.1963, Seite 982
  • Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes
  • vom 19.12.1963

Gesetzestext

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • BVerfG, 21.05.1974 - 1 BvL 22/71

    Staatsangehörigkeit von Abkömmlingen

    § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - im folgenden: RuStAG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982) bestimmt darüber:.

    Das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982) ergänzte lediglich § 4 Abs. 1 RuStAG durch den heutigen Satz 2.

  • BVerwG, 30.11.1982 - 1 C 72.78

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit

    Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des RuStAG vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I S. 982) erstreckte aber auch auf diese Personen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn sie nach dem 1. April 1953 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geboren waren und sonst staatenlos wären, und räumte ihnen ein Ausschlagungsrecht ein mit der nach § 19 des 1. StARegG für Personen mit ständigem Aufenthalt in der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Nachfrist (vgl. ferner Art. 3 RuStAÄndG 1974 vom 20. Dezember 1974, BGBl. I S. 3714).
  • BVerwG, 11.11.2003 - 1 C 35.02

    Aufnahme; Aufnahmebescheid; Deutschen-Status; Deutscher ohne deutsche

    Die Klägerin zu 1 hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 4 Abs. 1 RuStAG (in der Fassung vom 19. Dezember 1963, BGBl I S. 982) durch Geburt erworben.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 2321/01

    Statusfeststellung - Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit - Stichtag

    Die Klägerin zu 1 hat aber nicht in entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 1 RuStAG i.d.F. vom 19.12.1963 (BGBl. I S. 982) den Status als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG erworben, weil ihr Vater zur Zeit ihrer Geburt am 7.10.1967 diesen Status nicht innehatte.
  • BVerwG, 29.11.2006 - 5 C 9.05

    Staatsangehörigkeit, Verlust der - durch Legitimation; Verlust der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt, § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG i.d.F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl I S. 982) sei insoweit mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar, als das eheliche Kind eines deutschen Mannes, nicht aber auch das eheliche Kind einer deutschen Frau durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt; zur Vorlage sei es verpflichtet, weil der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die unverändert gebliebene Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG mit der Anfügung des Satzes 2 durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 in seinen Willen aufgenommen habe.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2008 - 12 A 2053/05
    Als - unstreitig - nichteheliches Kind konnte die Klägerin zu 1. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht gemäß § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes - RuStAG - in der im Zeitpunkt der Geburt (1970) geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963, BGBl. I S. 982, durch Geburt erwerben, weil ihre Mutter.
  • BVerwG, 06.04.2006 - 5 C 9.05

    Abstammung; Ausländer; Diskriminierung; Erklärungserwerb; Erwerb;

    6 Da die Mutter des Klägers durch die Legitimation nicht staatenlos wurde, sondern nach ihrem Vater die sowjetische bzw. russische Staatsbürgerschaft erwarb, stellt sich die Frage, ob § 17 Nr. 5 RuStAG 1913, soweit ein Kind durch diese Regelung gegen seinen Willen staatenlos wurde, dem Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG widersprach und deshalb nicht nach Art. 123 Abs. 1 GG fortgalt, im Streitfall nicht, jedenfalls nicht direkt (das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl I S. 982) ergänzte zwar § 4 Abs. 1 RuStAG 1913, bestimmte aber keine Änderung zu § 17 RuStAG 1913).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Vorlagebeschluss ausgeführt, § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG i.d.F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl I S. 982) sei insoweit mit Art. 3 Abs. 2 GG nicht vereinbar, als das eheliche Kind eines deutschen Mannes, nicht aber auch das eheliche Kind einer deutschen Frau durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt; zur Vorlage sei es verpflichtet, weil der nachkonstitutionelle Gesetzgeber die unverändert gebliebene Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RuStAG mit der Anfügung des Satzes 2 durch Gesetz vom 19. Dezember 1963 in seinen Willen aufgenommen habe.

  • BGH, 07.04.1993 - XII ZR 266/91

    Anwendung des internationalen Privatrechts von Amts wegen

    Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Klägerin dürfte von Bedeutung sein, daß diese wegen der im Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Fassung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RuStAG, die auf dem Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl. I 982) beruhte, zunächst nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben dürfte, sondern Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Republik (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Vereinigten Arabischen Republik Nr. 82 von 1958, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht II A 2: Vereinigte Arabische Republik, 17. Lieferung S. 2 sowie bei Oppermann/Yousry, Das Staatsangehörigkeitsrecht der arabischen Staaten, Ergänzungsband S. 156, 157) und im Jahre 1975 Ägypterin geworden sein dürfte (vgl. Art. 1 und Art. 2 Nr. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Arabischen Republik Ägypten Nr. 26/1975, wiedergegeben bei Bergmann/Ferid aaO. Arabische Republik Ägypten 59. Lieferung S. 2 f).
  • BVerwG, 06.07.2006 - 5 C 5.05

    Abstammung; Ausländer; Diskriminierung; Erklärungserwerb; Erwerb;

    Nach den unstreitigen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Mutter des Klägers mit ihrer Geburt im März 1964 als uneheliches Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach ihrer Mutter, der Großmutter des Klägers mütterlicherseits, erworben (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RuStAG i.d.F. des Gesetzes vom 19. Dezember 1963 <BGBl I S. 982>).

    im Streitfall nicht, jedenfalls nicht direkt (das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 <BGBl I S. 982> ergänzte zwar § 4 Abs. 1 RuStAG 1913, bestimmte aber keine Änderung zu § 17 RuStAG 1913).

  • BVerwG, 31.01.1997 - 1 B 2.97

    Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt - Nichteheliches Kind eines deutschen

    Zu Recht hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß früheren Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts, die vergleichbare Fragen betreffen, Übergangsvorschriften beigegeben worden sind, die den mit einer Änderung der Gründe des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit verbundenen Problemen Rechnung tragen sollen (vgl. Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 19. Dezember 1963 (BGBl I S. 982); Art. 3, 4 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl I S. 3714); zu der dem Gesetzgeber gestellten Aufgabe vgl. BVerfGE 37, 217 (262 ff.); BVerwGE 99, 341).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.12.2008 - 12 A 4705/05

    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit eines in der ehemaligen UdSSR bzw.

  • BVerfG, 19.12.1991 - 2 BvR 1160/90

    Ausweisung eines im Inland aufgewachsenen Ausländers ohne Bezug zum Land seiner

  • BVerwG, 08.12.1977 - I C 75.67

    Beiderseitige Erledigterklärung - Kostenentscheidung nach billigem Ermessen -

  • BVerwG, 24.06.1971 - VIII C 165.70

    Wehrpflichtigkeit eines Ausländers in Deutschland - Voraussetzung einer

  • VG Braunschweig, 05.02.2004 - 5 B 3/04

    Abschiebungsandrohung; Ausreisepflicht; Erklärungserwerb; Erklärungsfrist;

  • VG Karlsruhe, 10.09.2003 - 11 K 3824/02

    Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1998 - 25 A 312/97

    Anspruch auf Erteilung einer Urkunde über den Erwerb der deutschen

  • BSG, 21.06.1977 - 7 RAr 88/75

    Begriff 'abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum' für die Berechnung des Alg

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