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   BGBl. I 1964 S. 946   

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BGBl. I 1964 S. 946 (https://dejure.org/1964,5214)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1964 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 19.12.1964, Seite 946
  • Verordnung zur Änderung der Zweiten, Dritten, Fünften, Neunten, Zehnten, Elften, Fünfzehnten und Siebzehnten Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz sowie der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Einführung von Vorschriften ...
  • vom 16.12.1964

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (26)

  • BVerwG, 07.09.1967 - III C 67.66

    Feststellung von Schäden an im Vertreibungsgebiet entzogenen Wirtschaftsgütern -

    Insbesondere dürften die Ausgleichsbehörden sich nicht auf § 2 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz der 7. FeststellungsDV in der Fassung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) berufen, nach dem beim Erwerb von Vermögensgegenständen ohne angemessene Gegenleistung auch nicht der Verlust des Kaufpreises festgestellt werde.

    Diese Vorschrift solle nach § 10 der Änderungsverordnung von 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes ab angewendet werden.

    Nach alledem kommt es hier auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Rückwirkungsanordnung des § 10 der Änderungs-Verordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) nicht an.

  • BVerwG, 17.05.1967 - III C 166.66

    Feststellung eines Vertreibungsschadens in Textilgeschäften -

    Diese Bestimmung, die hier zunächst ohne Berücksichtigung der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) anzuwenden ist, weil in dem zurückgenommenen Bescheid vom 25. Februar 1959 keine Schadensfeststellung am Kaufpreis, sondern am Objekt getroffen war, die bis zur Höhe des in die freie Verfügung des Verfolgten gelangten Kaufpreises nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV zulässig ist, ist nach § 11 der vorerwähnten Verordnung vom 17. November 1962 vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes an anzuwenden.

    Insoweit ist die Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) einschlägig, durch die in § 2 Abs. 2 Satz 1 mit Rückwirkung ein Halbsatz 2 eingefügt wurde, gegen dessen Rechtsgültigkeit aus den oben unter Ziff. 2 angeführten Gründen keine Bedenken bestehen.

  • BVerwG, 01.03.1966 - III C 240.64

    Erlass neuer Bescheide während des Revisionsverfahrens

    Sie ist in der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 20. AbgabenDV-LA = 7. FeststellungsDV) in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) und der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) ergangen.

    Die Ermittlungen zu § 9 Abs. 2 und Abs. 1 der 7. FeststellungsDV erübrigen sich jedoch, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 a.a.O. erfüllt sind, denn nach dieser Vorschrift in dem Wortlaut der nach dem Erlaß des angegriffenen Urteils ergangenen, am 20. Dezember 1964 in Kraft getretenen (§ 16) Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) sind von der Schadensfeststellung Schäden und Verluste an solchen Vermögensgegenständen ausgenommen, die ohne angemessene Gegenleistung erworben worden sind oder deren Erwerb auf einem gegen die guten Sitten verstoßenden oder durch Drohung oder durch Zwang veranlaßten oder mit einer widerrechtlichen Besitzentziehung verbundenen Rechtsgeschäft oder auf einer sonstigen unerlaubten Handlung beruhte; in diesen Fällen wird auch nicht der Verlust des tatsächlich entrichteten Kaufpreises festgestellt.

  • BVerwG, 26.01.1967 - III C 108.65

    Hilfsweise Einlegung einer Revision - Ermittlung des Umfangs einer Revision -

    Zur Auslegung des Begriffs der angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946): Fortführung von BVerwG III C 220.64, Urteil vom 16. Dezember 1965.

    Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Grund des § 2 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) abgewiesen.

  • BVerwG, 23.09.1965 - III C 68.64

    Rechtsmittel

    Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung den § 8 Abs. 1 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz (11. LeistungsDV-LA = 7. FeststellungsDV) in der Fassung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) und den § 18 FG unrichtig angewendet, und das Urteil beruht auf dieser Verletzung von Bundesrecht.
  • BVerwG, 02.03.1967 - III C 99.66

    Vertrauensschutz bei Dauergewährung einer Kriegsschadenrente - Erwerb von

    Die Schadensfeststellung richtet sich daher nach dem § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV in dem Wortlaut der Verordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946).
  • BVerwG, 08.12.1965 - V C 6.65

    Feststellung des Schadens - Zuerkennung der Hausratsentschädigung

    Die Klägerin gilt auf Grund von § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Elften Verordnung über Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz - 11. LeistungsDV-LA - in der Fassung vom 17. November 1962 (BGBl. I S. 676) mit den Änderungen durch die Verordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) hinsichtlich des Hausrats, den ihre Mutter und ihr Onkel durch Entziehung auf Grund von Verfolgungsmaßnahmen vor ihrem Tode verloren haben, als unmittelbar Geschädigte im Sinne von § 229 LAG und nicht nur als Geschädigte.
  • BVerwG, 02.05.1968 - III C 132.66
    Da der Kläger die in den §§ 230 LAG und 9 Abs. 1 FG vorgesehenen Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt und auch die sonstigen Ausnahmetatbestände des § 230 LAG nicht vorliegen, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß als Auspruchsgrundlage lediglich die 7. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932), nunmehr in der Fassung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946), in Betracht kommen kann.
  • BVerwG, 25.03.1965 - III C 91.61

    Rechtsmittel

    § 1 Abs. 2 Nr. 2 der zu § 249 Abs. 5 Nr. 1 LAG ergangenen 9. LeistungsDV-LA in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946) bestimmt u.a., daß die Hypothekengewinnabgabe abweichend von § 206 und § 208 LAG mit ihrem Wert am 21. Juni 1948 abzusetzen ist und § 210 Nr. 2 LAG entsprechend gilt.
  • BVerwG, 10.10.1968 - III C 132.67

    Beginn der Verfolgungszeit - Einbeziehung in den unmittelbaren Einflussbereich

    Da der Kläger die in den §§ 230 LAG und 9 Abs. 1 FG vorgesehenen Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt und auch die sonstigen Ausnahmetatbestände des § 230 LAG nicht vorliegen, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß als Anspruchsgrundlage nur die 7. FeststellungsDV vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 932), nunmehr in der Fassung vom 16. Dezember 1964 (BGBl. I S. 946), in Betracht kommt.
  • BVerwG, 17.05.1967 - III C 136.65

    Feststellung eines Vertreibungsschadens einer Fabrik für Wollwaren und Teppiche -

  • BVerwG, 05.11.1965 - IV C 181.64
  • BVerwG, 20.08.1965 - III B 44.65

    Vertreibungsschaden durch Betriebsstillegung - Schadensfeststellung am

  • BVerwG, 21.05.1965 - IV C 157.64
  • BVerwG, 21.05.1965 - IV C 168.64

    Anrechnung der Witwenbeihilfe auf die Unterhaltshilfe

  • BVerwG, 15.02.1971 - III B 81.68
  • BVerwG, 21.10.1971 - III C 39.71
  • BVerwG, 04.06.1970 - III C 77.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 20.10.1966 - III C 18.64

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.02.1966 - V C 20.65

    Abhängigkeit der Geltendmachung eines Vertreibungsschadens vom Erfüllen der

  • BVerwG, 23.03.1965 - III B 143.64

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Verfassungsmäßigkeit der

  • BVerwG, 26.10.1966 - V C 139.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 04.03.1965 - V B 3.65

    Gewährung von Familienzuschlag für wirtschaftlich Abhängige - Auslegung des § 295

  • BVerwG, 05.05.1965 - IV C 147.64

    Anspruch auf Kriegslastenausgleich

  • BGH, 05.07.1973 - IX ZR 194/70

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 12.12.1969 - V CB 38.69

    Rechtsmittel

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